Rechtsprechung
| VGH Bayern, 14.02.2018 - 2 ZB 16.2135 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauPrüfV § 1 Abs. 1 S. 1; BauPrüfV § 11 S. 2
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides für die Erteilung einer Baugenehmigung; Bemessung der Auslagen der Behörde für einen Prüfingenieur - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 12.09.2016 - B 2 K 14.689
- VGH Bayern, 14.02.2018 - 2 ZB 16.2135
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 02.04.2013 - 2 ZB 12.1210
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten; Lärmbeeinträchtigung; Diskothek; …
Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2018 - 2 ZB 16.2135
Verwirkung ist ein auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Rechtsvorgang und bedeutet allgemein, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2013 - 2 ZB 12.1210 - juris).Nur im Einzelfall kann das Vorliegen nur eines der beiden Merkmale genügen, was insbesondere bei einem besonders langen Zeitraum der Fall sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2013 a.a.O.).
- VGH Bayern, 25.06.2018 - 2 ZB 17.1157
Verwirkung des Rechts auf Klageerhebung
Verwirkung ist ein auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Rechtsvorgang und bedeutet allgemein, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2002 - 4 B 8.02 - juris; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 2 ZB 16.2135 - juris; B.v. 2.4.2013 - 2 ZB 12.1210 - juris). - VG Bayreuth, 04.12.2019 - B 4 K 18.13
Gebühren für die Inanspruchnahme der Industrie- und Handelskammer
Der Begriff der Amtshandlung reicht dabei jedoch weiter als der Begriff des Verwaltungsakts (BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 2 ZB 16.2135 - juris Rn. 3).
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