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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 20.08.2018 - 2 ZB 16.912   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,28746
VGH Bayern, 20.08.2018 - 2 ZB 16.912 (https://dejure.org/2018,28746)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.08.2018 - 2 ZB 16.912 (https://dejure.org/2018,28746)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. August 2018 - 2 ZB 16.912 (https://dejure.org/2018,28746)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fügt sich ein Bauvorhaben nicht in eine bestehende Reihenhaussiedlung ein, darf kein Vorbescheid erteilt werden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fügt sich ein Bauvorhaben nicht in eine bestehende Reihenhaussiedlung ein, darf kein Vorbescheid erteilt werden.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Aufstockung eines Reihenmittelhauses!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789

    Innenbereich; Begriff der Hausgruppe; Vierspänner-Haus (Quattro-Haus); …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2018 - 2 ZB 16.912
    Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris; B.v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1793 - juris).

    Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur an (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 a.a.O.;… B.v. 15.9.2015 a.a.O.).

    Mit dem soweit "engeren" Rahmen trägt das Bundesverwaltungsgericht dem besonderen Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs bei einer Hausgruppe bzw. einem Doppelhaus im Hinblick auf die Bauweise Rechnung, das von einem wechselseitigen Verzicht auf einen seitlichen Grenzabstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geprägt ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290), und das daher nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz; …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2018 - 2 ZB 16.912
    Die einzelnen Gebäude müssen aber quantitativ zu einem wesentlichen Teil und qualitativ in wechselseitig verträglicher und "harmonischer" Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 335).

    Mit dem soweit "engeren" Rahmen trägt das Bundesverwaltungsgericht dem besonderen Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs bei einer Hausgruppe bzw. einem Doppelhaus im Hinblick auf die Bauweise Rechnung, das von einem wechselseitigen Verzicht auf einen seitlichen Grenzabstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geprägt ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290), und das daher nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2018 - 2 ZB 16.912
    Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise wie vorliegend bebaut, fügt sich nach entsprechender Anwendung der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein grenzständiges Vorhaben nicht nach der Bauweise im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn es grenzständig errichtet wird, ohne mit dem angrenzenden Gebäude ein Doppelhaus bzw. eine Hausgruppe zu bilden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290).

    Mit dem soweit "engeren" Rahmen trägt das Bundesverwaltungsgericht dem besonderen Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs bei einer Hausgruppe bzw. einem Doppelhaus im Hinblick auf die Bauweise Rechnung, das von einem wechselseitigen Verzicht auf einen seitlichen Grenzabstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geprägt ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290), und das daher nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2018 - 2 ZB 16.912
    Die Beurteilung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309; B.v. 14.9.2015 - 4 B 16.15 - BRS 83 Nr. 116).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich aber gerade nicht abstrakt-generell oder sogar mathematisch-prozentual bestimmen, ob ein einheitlicher Gesamtbaukörper vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309; B.v. 14.9.2015 - 4 B 16.15 - BRS 83 Nr. 116).

  • BVerwG, 14.09.2015 - 4 B 16.15

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Begriff des Doppelhauses bzw. der …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2018 - 2 ZB 16.912
    Die Beurteilung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309; B.v. 14.9.2015 - 4 B 16.15 - BRS 83 Nr. 116).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich aber gerade nicht abstrakt-generell oder sogar mathematisch-prozentual bestimmen, ob ein einheitlicher Gesamtbaukörper vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309; B.v. 14.9.2015 - 4 B 16.15 - BRS 83 Nr. 116).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 B 65.14

    Zum Begriff der Hausgruppe und des Doppelhauses

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2018 - 2 ZB 16.912
    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht bei der Frage des Einfügens nach der Bauweise in richtiger Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Hausgruppe in den Blick genommen hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65.14 - ZfBR 2015, 702).
  • VGH Bayern, 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961

    Anforderungen an die Zulassung der Berufung bei Beruhen eines Urteils auf einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2018 - 2 ZB 16.912
    Beruht das angegriffene Urteil auf zwei selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründungen), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes der beiden Gründe ein Zulassungsgrund besteht (BayVGH, B.v. 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 - NVwZ-RR 2004, 391).
  • VG München, 11.08.2025 - M 8 K 23.3977

    Verpflichtungsklage, Vorbescheid, Neubau zweier Doppelhäuser …

    In jüngeren Entscheidungen - des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 20.8.2018 - 2 ZB 16.912) - sei mehrfach betont worden, dass sich der Nachbar gerade nicht auf eine identische Gestaltung wie die benachbarte Doppelhaushälfte beschränken müsse.
  • VG München, 10.09.2024 - M 8 SN 24.4297

    Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 …

    Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2018 - 2 ZB 16.912 - juris Rn. 6; U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris; B.v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1793 - juris).
  • VG München, 29.09.2021 - M 9 K 20.1677

    Erfolglose Nachbarklage gegen Erweiterung einer Doppelhaushälfte

    Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur an (BayVGH, B.v. 20.8.2018 - 2 ZB 16.912 - juris Rn. 6).
  • VG Ansbach, 24.01.2019 - AN 9 S 18.01821

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung …

    Zwar ist fraglich, ob die erteilten Abweichungen überhaupt notwendig waren, wenn es sich hier um eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO handelte und die vorspringenden Bauteile nicht ein solches Ausmaß besitzen, dass sie das gegenseitige Austauschverhältnis zwischen Nachbarn im Hinblick auf die jeweilige Grenz- und grenznahe Bebauung überschreiten, so dass von einem Gesamtbaukörper entsprechend der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 10.4.2012 - 4 B 42/11 - juris, vgl. auch BayVGH, B.v. 20.8.2018 - 2 ZB 16.912 - juris) auszugehen wäre.
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