Rechtsprechung
| LG Düsseldorf, 03.09.2008 - 2a O 40/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- aufrecht.de
Haftung des Admin-C und des Betreibers eines Parking-Programms
- stroemer.de
Prima-colonia.de
- kanzlei.biz
Keine Haftung des Domain-Parking-Anbieters und des Admin-C, Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/04
- suchmaschinen-und-recht.de
Haftung bei Domain-Parking; Haftung des Admin-C
- kanzlei.biz
Keine Haftung des Domain-Parking-Anbieters und des Admin-C
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Haftung für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking / keine Admin-C-Haftung
- 123recht.net (Kurzinformation, 19.2.2009)
Admin-C nicht in der Haftung
Besprechungen u.ä.
- dr-bahr.com (Kurzanmerkung)
Keine Haftung für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking - keine Admin-C-Haftung
Papierfundstellen
- MMR 2009, 218 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- LG Düsseldorf, 28.11.2007 - 2a O 176/07
Keine Haftung von Sedo für rechtswidrige Domains
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.09.2008 - 2a O 40/08
Rn. 29 Die Kammer hat mit Urteil vom 28.11.2007 (GRUR-RR 2008, 122 mit zust. Anmerkung Luckhaus, GRUR-RR 2008, 113 f.) in einer vergleichbaren Fallkonstellation, in der allerdings nicht der administrative Ansprechpartner, sondern der Inhaber der Internetplattform selbst in Anspruch genommen wurde, bereits entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch als Täter oder Gehilfe einer Markenrechtsverletzung aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG deshalb nicht besteht, weil die Inhaberin der Internetplattform die Beklagtenmarke bzw. ein ähnliches Zeichen nicht selbst im geschäftlichen Verkehr genutzt hat und ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat nicht vorliegt.
- LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 384/08
Markenrechtsverletzung: Haftung des Betreibers einer Internetplattform für …
Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts München I (Urteile vom 14.11.2007, Az.: 33 O 22935/06, 22830/06), des Landgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2008, 122 ff., Urt. vom 03.09.2008, Az.: 2 a O 40/08) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 03.06.2008, Az.: 103 O 17/08) (a. A.: Leistner/Stang, WRP 2008, 533 (547 f.)).
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