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   OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11   

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OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11 (https://dejure.org/2011,7101)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.06.2011 - 20 W 1/11 (https://dejure.org/2011,7101)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - 20 W 1/11 (https://dejure.org/2011,7101)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag eines außenstehenden Aktionärs auf Durchführung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen

  • Betriebs-Berater

    Zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs für die Durchführung eines Spruchverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 304; AktG § 305; AktG § 327f
    Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag eines außenstehenden Aktionärs auf Durchführung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutzbedürfnis des außenstehenden Aktionärs und der squeeze-out

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs für die Durchführung eines Spruchverfahrens zwecks Überprüfung der Abfindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 1538
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11
    Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des hiesigen Antragstellers und anderer außenstehender Aktionäre hat der Senat durch Beschluss vom 19.01.2011 zu 20 W 2/07 zurückgewiesen.(OLG Stuttgart, GWR 2011, 61.).

    Die Angemessenheit der erstgenannten Abfindung sei in dem unter 20 W 2/07 vor dem Senat durchgeführten Spruchverfahren zu überprüfen.

    Da die ursprünglichen Antragsgegnerinnen dieses Verfahrens und die Antragsgegnerin des vor dem Senat unter 20 W 2/07 geführten Verfahrens zwischenzeitlich im Ergebnis in der G. GmbH aufgegangen sind, lasse sich ein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht mehr unter dem Aspekt des Insolvenzrisikos der Antragsgegnerin in dem wegen des Übertragungsbeschlusses durchgeführten Spruchverfahren bejahen.

    Die Angemessenheit der wegen des Übertragungsbeschlusses angebotenen Abfindung habe der Senat durch Beschluss vom 19.01.2011 zu 20 W 2/07 rechtskräftig bestätigt (Bl. 73 f.).

    Eine etwaige Bedeutung des Ausgleichs als Mindestbetrag der Abfindung für die Übertragung der Aktien beschränke sich auf das vor dem Senat unter 20 W 2/07 geführte Spruchverfahren (Bl. 77).

    Der Senat hat die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden von 8 Aktionären - darunter wiederum der hiesige Antragsteller - durch Beschluss vom 19.01.2011(OLG Stuttgart, GWR 2011, 61.) zurückgewiesen.

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 2/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11
    Dem Antrag (Bl. 85), das Verfahren entsprechend § 147 ZPO mit dem unter 20 W 2/11 gegen die Antragsgegnerin wegen derselben Strukturmaßnahme vor dem Senat geführten Verfahren zu verbinden, ist nicht zu entsprechen.

    Da weder das Landgericht noch der Senat eine Verbindungsentscheidung getroffen haben, bilden die Verfahren 20 W 1/11 und 20 W 2/11 kein einheitliches Verfahren.

    Aus den vorgenannten Gründen bilden die Verfahren 20 W 1/11 und 20 W 2/11 kein einheitliches Verfahren.

    Im Übrigen hat der Antragsteller vom Vortrag der Antragsgegnerin in dem unter 20 W 2/11 geführten Beschwerdeverfahren durch die Übermittlung derselben Beschwerdeerwiderung zu beiden Verfahren bereits umfassend Kenntnis erlangt.

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11
    Die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf der Feststellung, dass dem Aktionär bereits entstandene Kompensationsansprüche nicht durch eine weitere Strukturmaßnahme genommen werden dürfen, wenn diese zwar ihrerseits Kompensationsansprüche auslöst, die Höhe der Kompensationsleistungen aber wegen unterschiedlichen Bewertungsstichtagen für die Aktionäre im einen Fall günstiger und im anderen Fall ungünstiger sein kann.(BGHZ 147, 108 [juris Rn. 11].) Diese Gefahr besteht hier indessen nicht, weil sich sowohl die Abfindung für die Übertragung der Aktien(Vgl. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG.) als auch Ausgleich und Abfindung wegen des Unternehmensvertrages(Vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG für die Abfindung sowie BGHZ 138, 136 [juris Rn. 11] für den Ausgleich.) nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 12.09.2002 richten.

    Die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär steht dem nicht gleich, da sie anders als beispielsweise eine Eingliederung(Dieser Fall lag BGHZ 147, 108 [juris Rn. 11] zugrunde.) nicht zur Beendigung des Unternehmensvertrages führt, sondern nur die Zusammensetzung der Aktionäre ändert.(OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 67 und 69], OLG Frankfurt, AG 2010, 308 [juris Rn. 109]; OLG Köln, AG 2010, 336 [juris Rn. 19]; OLG Köln, AG 2010, 802 [juris Rn. 18]; OLG Hamm, AG 2010, 787 [juris Rn. 36]; ebenso OLG München, ZIP 2007, 582 [juris Rn. 30], die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom BGH unter II ZR 246/06 zurückgewiesen.).

    Ebenso verhielt es sich in einer von Antragstellerseite angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die spätere Kompensationsleistung wegen der Eingliederung der Gesellschaft.(BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1 und 3]: Bewertungsstichtag nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG 1988 gegenüber Bewertungsstichtag nach § 320b Abs. 1 Satz 5 AktG 1990.) In diesen Fällen bestand deshalb die Möglichkeit, dass die angemessene Abfindung wegen des Unternehmensvertrags über der angemessenen Kompensation wegen der späteren Strukturmaßnahme liegt, da ein Unternehmensvertrag das latente Risiko der Auszehrung der abhängigen Gesellschaft in sich birgt, das durch § 305 AktG gerade kompensiert werden soll.(BGHZ 135, 374 [juris Rn. 14].) Zur Wahrung seiner Rechte musste dem Aktionär in diesen Fällen deshalb die Möglichkeit erhalten werden, die höhere Abfindung wegen des Unternehmensvertrags in Anspruch zu nehmen und deren Angemessenheit deshalb gerichtlich überprüfen zu lassen.

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11
    (1.1) Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht Frankfurt(OLG Frankfurt, AG 2010, 798 [juris Rn. 22].) auf den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführten (Bl. 49) Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das in einem Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär die Auffassung vertreten hatte, eine Abfindungsoption aus einem vorangegangenen und zwischenzeitlich beendeten Unternehmensvertrag sei bei der Bestimmung der Abfindung für eine spätere Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär unerheblich, weil die mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrags von den außenstehenden Aktionären erworbene Abfindungsoption auch dann fortbestünde, wenn sie ihre Aktionärsstellung durch Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses unfreiwillig verlören.(OLG Düsseldorf, NZG 2007, 36 [juris Rn. 44 f.].).

    (1.2) Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwies seinerseits auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.(Vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2007, 36 [juris Rn. 44].) Diese stellt den Fortbestand der Abfindungsoption über das Wirksamwerden eines späteren Übertragungsbeschlusses hinaus indessen nicht fest.

    (2.1.1) In den vom Oberlandesgericht Frankfurt(OLG Frankfurt, AG 2010, 798 [juris Rn. 4 und 6]: Bewertungsstichtag nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG 20.12.2000 gegenüber Bewertungsstichtag nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG 04.07.2002.) und vom Oberlandesgericht Düsseldorf(OLG Düsseldorf, NZG 2007, 36 [juris Rn. 1 und 2]: Bewertungsstichtag nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG Frühjahr 1994 gegenüber Bewertungsstichtag nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG 18.03.2003.) entschiedenen Fällen bemaß sich die wegen des Unternehmensvertrags zu gewährende Abfindung nach den Verhältnissen der Gesellschaft zu einem - teilweise deutlich - früheren Zeitpunkt als diejenige Abfindung, die wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär beansprucht werden konnte.

  • BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05

    Aktionärsklage auf Abfindung gegen die Jenoptik AG abgewiesen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11
    Im Gegenteil stellt sie für den Fall des freiwilligen Verlusts der Aktionärsstellung durch Rechtsgeschäft während der Dauer des Unternehmensvertrages fest, dass das Abfindungsrecht in der Person des Erwerbers (neu) entsteht;(BGH, ZIP 2006, 1392 [juris Rn. 11].) will man das Abfindungsrecht nicht vervielfachen, muss damit notwendig das Erlöschen der Abfindungsoption in der Person des Veräußerers verbunden sein.

    Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf angeführte Entscheidung verweist allerdings ihrerseits(BGH, ZIP 2006, 1392 [juris Rn. 13].) auf eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche den Fortbestand der Abfindungsoption über die Beendigung des Unternehmensvertrags hinaus zum Zweck der Durchführung eines zuvor bereits eingeleiteten Spruchverfahrens fingierte, um sicherzustellen, dass die außenstehenden Aktionäre die Möglichkeit haben, die ihnen zur Kompensation des Risikos einer Auszehrung der Gesellschaft durch den Unternehmensvertrag angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.(BGHZ 135, 374 [juris Rn. 14 ff.].).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11
    (2.3.3) Schließlich gebieten die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers auch dann nicht die Durchführung eines Spruchverfahrens wegen des Unternehmensvertrages, wenn man annimmt, der Barwert des künftigen Ausgleichs, der von den außenstehenden Aktionären wegen eines Unternehmensvertrags zu beanspruchen ist, sei bei der Bemessung seiner Abfindung für die Übertragung seiner Aktien auf den Hauptaktionär als Mindestbetrag zu berücksichtigen.(Zur Berücksichtigung das Barwerts des Ausgleichs bei der Bemessung der Abfindung wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär im Fall des hiesigen Übertragungsbeschlusses OLG Stuttgart, GWR, 2011, 61 [juris Rn. 121] und im Allgemeinen OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 244].) Der Senat hat dem in seiner Entscheidung über die Angemessenheit der den außenstehenden Aktionären in dem hier am 12.09.2002 gefassten Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung ausdrücklich Rechnung getragen, indem er die Angemessenheit des im Unternehmensvertrag bestimmten Ausgleichs inzident überprüfte.(OLG Stuttgart, GWR, 2011, 61 [juris Rn. 124].) Dabei ist zu bedenken, dass bei identischen Bewertungsstichtagen (dazu oben (2.3.1)) ohnehin auszuschließen ist, dass der Barwert des künftigen Ausgleichs die Abfindung wegen der Übertragung der Aktien übersteigt, wenn - wie hier - der Ausgleich in nicht zu beanstandender Weise durch die Verrentung des der Abfindung nach §§ 305, 327a AktG zugrunde gelegten, im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmensbarwerts errechnet wird.(OLG Stuttgart, GWR, 2011, 61 [juris Rn. 124 bis 127].).

    Da sich der Senat umfassend mit den Einwänden auseinandergesetzt hat, die der Antragsteller in beiden Rechtszügen vorgebracht hat, wurde eine etwaige Gehörsverletzung jedenfalls im Zuge des Beschwerdeverfahrens geheilt.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 85].).

  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11
    Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf angeführte Entscheidung verweist allerdings ihrerseits(BGH, ZIP 2006, 1392 [juris Rn. 13].) auf eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche den Fortbestand der Abfindungsoption über die Beendigung des Unternehmensvertrags hinaus zum Zweck der Durchführung eines zuvor bereits eingeleiteten Spruchverfahrens fingierte, um sicherzustellen, dass die außenstehenden Aktionäre die Möglichkeit haben, die ihnen zur Kompensation des Risikos einer Auszehrung der Gesellschaft durch den Unternehmensvertrag angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.(BGHZ 135, 374 [juris Rn. 14 ff.].).

    Ebenso verhielt es sich in einer von Antragstellerseite angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die spätere Kompensationsleistung wegen der Eingliederung der Gesellschaft.(BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1 und 3]: Bewertungsstichtag nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG 1988 gegenüber Bewertungsstichtag nach § 320b Abs. 1 Satz 5 AktG 1990.) In diesen Fällen bestand deshalb die Möglichkeit, dass die angemessene Abfindung wegen des Unternehmensvertrags über der angemessenen Kompensation wegen der späteren Strukturmaßnahme liegt, da ein Unternehmensvertrag das latente Risiko der Auszehrung der abhängigen Gesellschaft in sich birgt, das durch § 305 AktG gerade kompensiert werden soll.(BGHZ 135, 374 [juris Rn. 14].) Zur Wahrung seiner Rechte musste dem Aktionär in diesen Fällen deshalb die Möglichkeit erhalten werden, die höhere Abfindung wegen des Unternehmensvertrags in Anspruch zu nehmen und deren Angemessenheit deshalb gerichtlich überprüfen zu lassen.

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11
    Die Dividendenersatzfunktion des Ausgleichs spricht gegen die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs vor der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr, für das der Ausgleich geschuldet ist; vor diesem Hintergrund entsteht der Ausgleichsanspruch jeweils erst nach Ablauf jedes Geschäftsjahres mit der entsprechenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft.(BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu II 244/09 [Rn. 12 f.]; so schon die Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2009 zu 5 U 69/08 [juris Rn. 59] und OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 65].).

    (3) Da der Ausgleichsanspruch aus dem Unternehmensvertrag danach erstmals nach dem Wirksamwerden der Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär entstanden ist, kann der Antragsteller keinen Ausgleich beanspruchen; auch ein zeitanteiliger Anspruch für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 14.01.2003 steht ihm nicht zu.(Vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu II 244/09 [Rn. 8]; so schon die Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2009 zu 5 U 69/08 [juris Rn. 45] und OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 63]; ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt, AG 2010, 368 [juris Rn. 103]; OLG Hamm, AG 2010, 787 [juris Rn.26]; OLG München, ZIP 2007, 582 [juris Rn. 31]; OLG Köln, AG 2010, 336 [juris Rn. 15]; OLG Köln, AG 2010, 802 [juris Rn. 15].).

  • OLG Köln, 08.10.2009 - 18 U 57/09

    Squeeze out - Abgeltung ausstehender Ausgleichszahlungen mit der Barabfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11
    Die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär steht dem nicht gleich, da sie anders als beispielsweise eine Eingliederung(Dieser Fall lag BGHZ 147, 108 [juris Rn. 11] zugrunde.) nicht zur Beendigung des Unternehmensvertrages führt, sondern nur die Zusammensetzung der Aktionäre ändert.(OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 67 und 69], OLG Frankfurt, AG 2010, 308 [juris Rn. 109]; OLG Köln, AG 2010, 336 [juris Rn. 19]; OLG Köln, AG 2010, 802 [juris Rn. 18]; OLG Hamm, AG 2010, 787 [juris Rn. 36]; ebenso OLG München, ZIP 2007, 582 [juris Rn. 30], die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom BGH unter II ZR 246/06 zurückgewiesen.).

    (3) Da der Ausgleichsanspruch aus dem Unternehmensvertrag danach erstmals nach dem Wirksamwerden der Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär entstanden ist, kann der Antragsteller keinen Ausgleich beanspruchen; auch ein zeitanteiliger Anspruch für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 14.01.2003 steht ihm nicht zu.(Vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu II 244/09 [Rn. 8]; so schon die Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2009 zu 5 U 69/08 [juris Rn. 45] und OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 63]; ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt, AG 2010, 368 [juris Rn. 103]; OLG Hamm, AG 2010, 787 [juris Rn.26]; OLG München, ZIP 2007, 582 [juris Rn. 31]; OLG Köln, AG 2010, 336 [juris Rn. 15]; OLG Köln, AG 2010, 802 [juris Rn. 15].).

  • OLG München, 11.10.2006 - 7 U 3515/06

    Anspruch eines ausscheidenden Minderheitenaktionärs auf einen vertraglich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11
    Die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär steht dem nicht gleich, da sie anders als beispielsweise eine Eingliederung(Dieser Fall lag BGHZ 147, 108 [juris Rn. 11] zugrunde.) nicht zur Beendigung des Unternehmensvertrages führt, sondern nur die Zusammensetzung der Aktionäre ändert.(OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 67 und 69], OLG Frankfurt, AG 2010, 308 [juris Rn. 109]; OLG Köln, AG 2010, 336 [juris Rn. 19]; OLG Köln, AG 2010, 802 [juris Rn. 18]; OLG Hamm, AG 2010, 787 [juris Rn. 36]; ebenso OLG München, ZIP 2007, 582 [juris Rn. 30], die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom BGH unter II ZR 246/06 zurückgewiesen.).

    (3) Da der Ausgleichsanspruch aus dem Unternehmensvertrag danach erstmals nach dem Wirksamwerden der Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär entstanden ist, kann der Antragsteller keinen Ausgleich beanspruchen; auch ein zeitanteiliger Anspruch für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 14.01.2003 steht ihm nicht zu.(Vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu II 244/09 [Rn. 8]; so schon die Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2009 zu 5 U 69/08 [juris Rn. 45] und OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 63]; ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt, AG 2010, 368 [juris Rn. 103]; OLG Hamm, AG 2010, 787 [juris Rn.26]; OLG München, ZIP 2007, 582 [juris Rn. 31]; OLG Köln, AG 2010, 336 [juris Rn. 15]; OLG Köln, AG 2010, 802 [juris Rn. 15].).

  • OLG Hamm, 19.07.2010 - 8 U 126/09

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - Kein Ausgleichsanspruch der

  • OLG Köln, 24.06.2010 - 18 U 183/09

    Ansprüche der gegen Barabfindung ausscheidenden Aktionäre auf laufende

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 229/09

    BGH bejaht Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs trotz wirksamer

  • BVerfG, 09.12.2009 - 1 BvR 1542/06

    Justizgewährungsanspruch eines aus einer AG gegen Kapitalabfindung

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 23 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und

  • BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04

    Antragstellung im Spruchverfahren bei regulärem Delisting - Anspruch auf

  • BayObLG, 18.03.2002 - 3Z BR 6/02

    Antragsberechtigung im Spruchstellenverfahren - Wirksamkeit des vor Fristbeginn

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

  • OLG Stuttgart - 34 AktE 2/03

    Gardena Spruchverfahren

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 2/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

    Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters setzt zumindest einen zulässigen Antrag voraus.(Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 3; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 3; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 5.) Ein zulässiger Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der im Unternehmensvertrag bestimmten Kompensationsleistungen liegt dem Verfahren aber weder hier noch in dem parallel anhängigen Verfahren 20 W 1/11 vor.

    Dem Antrag (Bl. 168), das Verfahren entsprechend § 147 ZPO mit dem unter 20 W 1/11 gegen die Antragsgegnerin wegen derselben Strukturmaßnahme vor dem Senat geführten Verfahren zu verbinden, ist nicht zu entsprechen.

  • OLG München, 24.05.2012 - 31 Wx 553/11

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Antrag der Minderheitsaktionäre auf

    4 1. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SpruchG sind in Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung bei Unternehmensverträgen nur außenstehende Aktionäre antragsberechtigt; die Antragsberechtigung ist schon nach dem Wortlaut von § 3 S.2 SpruchG nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist (vgl. dazu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung BT-Drs. 15/371, S.13 und Simon, SpruchG, München 2007, Rdn. 17 zu § 3 SpruchG; so auch OLG Stuttgart, AG 2011, 599 m.w.N. für Anträge vor dem 01.09.2003).
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