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OLG Düsseldorf, 05.02.2002 - I-20 U 148/01 |
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KUG § 22 § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Nutzung des Bildes eines Spitzensportlers zu Werbezwecken
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2003, 1
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94
GG - Pressefreiheit
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2002 - 20 U 148/01
Im übrigen stimmten die Parteien in der mündlichen Verhandlung darin überein, dass der Fall nach den Grundsätzen der Entscheidung "Kundenzeitschrift" des Bundesgerichtshofs zu beurteilen ist (NJW-RR 95, 789).Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Grenze des § 23 KUG erst dann überschritten, wenn der Leser durch die Abbildung dazu geführt wird, zwischen dem Abgebildeten und den im Heftinnern angebotenen Produkten oder Leistungen eine eigene gedankliche Beziehung herzustellen, wenn in den Augen des Lesers die Vorstellung entsteht, dass der Abgebildete zu diesen Produkten steht, sie empfiehlt und als Anreiz für den Kauf dieser Waren sein Bild zur Verfügung stellt (BGH NJW-RR 95, 789 f. - Kundenzeitschrift).
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2002 - 20 U 148/01
Diese Anforderungen besagen, dass eine Äußerung nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden darf, und bei mehrdeutigen Äußerungen nur dann zu Lasten der Meinungsfreiheit entschieden werden darf, wenn alle Deutungen, die die Äußerung zulässig machen, mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen sind (BVerfG NJW 95, 3303, 3305; Grimm, NJW 95, 1697, 1700). - BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2002 - 20 U 148/01
Für die Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG dürfte auch nicht unerheblich sein, dass das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten hat, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet (NJW 2000, 1021). - BGH, 01.10.1996 - VI ZR 206/95
Verbreitung des Bildes eines Künstlers mit nicht autorisierten Tonträgern
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2002 - 20 U 148/01
Diesem Erfordernis ist in der Regel bereits dann genügt, wenn das Bild der "absoluten" Person der Zeitgeschichte in einem für den Betrachter deutlichen Zusammenhang mit den Leistungen gestellt wird, derentwegen diese Person bekannt ist; dabei wird der Öffentlichkeitswert des Bildnisses noch erhöht, wenn es den Abgebildeten im Rahmen der Tätigkeit zeigt, durch welche er das Publikum auf sich besonders aufmerksam gemacht hat (BGH NJW 97, 1152, 1153 - Bob Dylan). - BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1082/95
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Veröffentlichung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2002 - 20 U 148/01
Diese Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2000, 1026) mit der Begründung gebilligt worden, dass der Bundesgerichtshof zutreffend die Anforderungen, die das Grundgesetz an das Verständnis von Äußerungen richte, auf das Verständnis von Abbildungen angewendet habe.