Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2003 - 20 A 2844/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Verfahrensgang
- VG Aachen - 9 K 1388/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2003 - 20 A 2844/02
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 29.11.1993 - 7 B 114.93
Wasserrecht - Widerruf - Bestandsschutz - Wiederaufnahme - Nichtausübung des …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2003 - 20 A 2844/02
Rn. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1993 - 7 B 114.93 -, ZfW 1994, 394.
- VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.185
Alte Rechte und Befugnisse; Erlöschen; Inhalt und Umfang; Widerruf; …
In solchen Fällen müssen die für die dahingehende Ermessensbetätigung sprechenden Gesichtspunkte im Bescheid nicht ausdrücklich hervorgehoben werden, sondern genügt es, wenn nur auf solche Gründe eingegangen wird, die nach Auffassung des Rechtsinhabers - ausnahmsweise - gegen einen Widerruf, also gegen ein Vorgehen entsprechend der Regel, sprechen (…siehe zum Ganzen: OVG Saarland, B.v. 20.8.2010 - 1 A 214/10 - juris Rn. 12 f./19; OVG NW, B.v. 16.6.2003 - 20 A 2844/02 - juris Rn. 5; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.;… VG Saarland, U.v. 10.10.2011 - 5 K 528/11 - juris Rn. 41).Hierfür müssen jedoch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die auf den Realitätsgehalt der Wiederaufnahme schließen lassen (etwa das Vorhandensein funktionstüchtiger Anlagen für die Gewässerbenutzung); bloße Absichtserklärungen durch den Berechtigten sind nicht ausreichend (OVG NW, B.v. 16.6.2003 - 20 A 2844/02 - juris Rn. 5;… HessVGH, B.v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 - juris Rn. 37-39;… VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 - AN 9 K 07.840 - juris Rn. 26; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.).
- VG Düsseldorf, 24.10.2024 - 6 L 958/24 Rn. 80 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 20 A 2844/02 -, juris, Rn. 2.
- VG Minden, 18.06.2004 - 8 K 4769/03
Keine Grundwasserentnahme in Salzkotten für Wasserversorgung in Lippstadt
Das preußische Wasserrecht sei im nicht genutzten Teil durch die zuständige Behörde widerrufbar, wenn sie damit die allgemeine öffentliche Benutzungsordnung für das Gewässer wieder herstellen wolle (OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2003 - 20 A 2844/02 - ).
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