Rechtsprechung
| VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Darlegung der Verwertungswege sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung; Verbringung in anderen EU-Mitgliedstaat; Unzuverlässigkeit des Subunternehmers; Altkleidersammlung; Untersagung; Nachweis; Abfall; ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 28.03.2017 - W 4 K 17.322
- VGH Bayern, 04.12.2017 - 20 ZB 17.1000
- VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2018, 844
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (24)
- BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; …
Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Für eine ausreichende Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4 u. 5 KrWG muss bei Altkleidern und -schuhen dargetan werden, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (Anschluss an BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.2.2018 - 20 A 818/15).Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 5.15, Rn. 28) dargelegt, dass die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt seien, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und Sammelzeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde.
In seiner Entscheidung Az. 7 C 5.15 vom 30. Juni 2016 (…Rn. 37) habe das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass die Abfallfraktion Alttextilien kein besonderes Gefährdungspotenzial aufweise und (…in Rn. 34) als Ware und Wirtschaftsgut anzusehen sei.
Der Umstand, dass Alttextilien zudem einen positiven Marktwert hätten, sei als gerichtsbekannte Tatsache zu behandeln, so dass - unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht, Az. 7 C 5.15, Rn. 27 - ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indiziert sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15 (…juris Rn. 28) zwar als typisch für einen Kleinsammler erachtet, dass er am Anfang der Entsorgungskette stehe.
Der Begriff des Kleinsammlers sei nicht erst vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15, geprägt worden, sondern von der Rechtsprechung bereits zuvor im Zusammenhang mit Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Untersagungen gewerblicher Abfallsammlungen gebraucht worden (…mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.4.2014 - W 4 K 13.211 - juris Rn. 31;… VG Darmstadt, U.v. 16.3.2016 - 6 K 1370/14.DA - juris Rn. 27, 39 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30.6.2016, Az. 7 C 5.15 zur Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG bei Kleinsammlern "eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Abnahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist" genügen lassen, aber auch verlangt.
Hierzu ist eine Prognose anzustellen, deren Tatsachengrundlage in der Regel die Angaben des gewerblichen Sammlers in der Anzeige bilden (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 20).
Rn. 21 Demnach sind die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte gesammelte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28;… OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41).
Rn. 22 Für die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erforderliche Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle hat das Bundesverwaltungsgericht bei sogenannten Kleinsammlern bereits einen pauschalen Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment ausreichen lassen (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28).
- VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416
Uzulässige Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung
Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
In einem solchen Bereich erfüllt der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig durch eine nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungsweges, durch die namentliche Benennung des oder der Unternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, und durch geeignete Belege, dass diese Willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen, wobei eine schriftliche Erklärung der Annahmebereitschaft im Umfang und im Zeitraum der Sammlung ausreicht (…BVerwG a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.9.2013 - 10 S 1345/13 - juris Rn. 37, BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 42).Dies spricht für eine effektive Ressourcennutzung und damit für funktionierende Verwertungswege in diesem Marktsegment (BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 42).
Zu berücksichtigen ist ferner auch, ob das konkret mit der Verwertung beauftragte Unternehmen sich vertraglich verpflichtet hat, die gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung einzuhalten und den Sammler von eventueller darauf bezogener Inanspruchnahme freizustellen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 45).
Offen bleiben kann daher auch, ob im Hinblick auf das Vorliegen derartiger Bedenken der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein kann mit der Folge, dass noch während des gerichtlichen Verfahrens der Tatsachenvortrag der Beteiligten beliebig erweitert werden könnte (vgl. dazu BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 47).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 20 A 818/15
Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung hinsichtlich Abnahme des …
Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Für eine ausreichende Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4 u. 5 KrWG muss bei Altkleidern und -schuhen dargetan werden, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (Anschluss an BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.2.2018 - 20 A 818/15).Rn. 21 Demnach sind die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte gesammelte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (…BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41).
Hingegen ist keine Bezeichnung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs bis zum Abschluss der Verwertung einschließlich der Verwertungsverfahren und der genutzten Anlagen verlangt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41); die gegenteilige Rechtsprechung des Senats wird insoweit ausdrücklich aufgegeben (…vgl. BayVGH, Urteil v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - juris Rn. 33).
- VGH Bayern, 23.05.2017 - 20 ZB 15.1850
Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Im Beschluss vom 23. Mai 2017, Az. 20 ZB 15.1850 habe der Senat dieses Verständnis von einem Kleinsammler bestätigt und für unerheblich gehalten, dass die im konkreten Fall betroffene Sammlung mit einer Menge von fünf Tonnen monatlich vergleichsweise klein ausfalle.Somit sei wohl streitig, ob mit dem vorgelegten Vertrag eine hinreichende Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG bejaht werden könne, die etwa im Beschluss vom 23. Mai 2017, Az. 20 ZB 15.1850 noch verneint worden sei.
Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senats die nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Nachweise nicht als ausreichend erachtet wurden (…vgl. BayVGH, Beschluss v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 11, 12;… Beschluss v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1847 - juris Rn. 17) bzw. die Darlegung zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Sammler nicht darlegt hatte, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolge und die Art der Verwertung und die Frage des Umgangs mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Ausland unklar blieb (…vgl. BayVGH, Beschluss v. 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267 - juris Rn. 12; Beschluss v. 23.5.2017 - 20 ZB 15.1850 - juris Rn. 28 ff.) wird daran für den Geltungsbereich der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 nicht festgehalten.
- VGH Bayern, 11.03.2014 - 20 ZB 13.2510
Untersagung einer Altkleider- und Altschuhesammlung; Verwertungswege nicht …
Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Der Senat habe im Beschluss vom 11. März 2014, Az. 20 ZB 13.2510 einen solchen Vertrag nicht als ausreichende Darlegung der Verwertungswege akzeptiert, im Zulassungsbeschluss vom 4. Dezember 2017, Az. 20 ZB 17.1000, allerdings ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die Regelungen der Abfallverbringungsverordnung angesprochen.Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senats die nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Nachweise nicht als ausreichend erachtet wurden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 11, 12;… Beschluss v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1847 - juris Rn. 17) bzw. die Darlegung zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Sammler nicht darlegt hatte, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolge und die Art der Verwertung und die Frage des Umgangs mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Ausland unklar blieb (…vgl. BayVGH, Beschluss v. 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267 - juris Rn. 12;… Beschluss v. 23.5.2017 - 20 ZB 15.1850 - juris Rn. 28 ff.) wird daran für den Geltungsbereich der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 nicht festgehalten.
- VGH Bayern, 02.02.2017 - 20 ZB 16.2267
Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen im Zusammenhang mit …
Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Dementsprechend habe der Senat im Beschluss vom 2. Februar 2017, Az. 20 ZB 16.2267 einen gewerblichen Altkleidersammler mit einer im konkreten Fall angezeigten Sammelmenge von bis zu 200 Tonnen monatlich, der gerichtsbekannt auch in anderen Landkreisen gesammelt habe, jedenfalls nicht als Kleinsammler eingeordnet.Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senats die nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Nachweise nicht als ausreichend erachtet wurden (…vgl. BayVGH, Beschluss v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 11, 12;… Beschluss v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1847 - juris Rn. 17) bzw. die Darlegung zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Sammler nicht darlegt hatte, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolge und die Art der Verwertung und die Frage des Umgangs mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Ausland unklar blieb (vgl. BayVGH, Beschluss v. 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267 - juris Rn. 12;… Beschluss v. 23.5.2017 - 20 ZB 15.1850 - juris Rn. 28 ff.) wird daran für den Geltungsbereich der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 nicht festgehalten.
- VGH Bayern, 04.12.2017 - 20 ZB 17.1000
Regelungen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Rn. 8 Ihre vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (B.v. 4.12.2017, Az. 20 ZB 17.1000) zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Klägerin habe gehörig dargelegt, dass die Abfälle, die von ihr gesammelt werden sollen, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1. Halbs. KrWG zugeführt würden, da sie eine hinreichende schriftliche Erklärung des die gesammelten Abfälle abnehmenden Unternehmens vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet sei, und damit insbesondere die seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen erfüllt habe.Der Senat habe im Beschluss vom 11. März 2014, Az. 20 ZB 13.2510 einen solchen Vertrag nicht als ausreichende Darlegung der Verwertungswege akzeptiert, im Zulassungsbeschluss vom 4. Dezember 2017, Az. 20 ZB 17.1000, allerdings ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die Regelungen der Abfallverbringungsverordnung angesprochen.
- VGH Bayern, 18.11.2013 - 20 CS 13.1847
Beschwerde; Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; keine …
Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senats die nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Nachweise nicht als ausreichend erachtet wurden (…vgl. BayVGH, Beschluss v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 11, 12; Beschluss v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1847 - juris Rn. 17) bzw. die Darlegung zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Sammler nicht darlegt hatte, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolge und die Art der Verwertung und die Frage des Umgangs mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Ausland unklar blieb (…vgl. BayVGH, Beschluss v. 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267 - juris Rn. 12;… Beschluss v. 23.5.2017 - 20 ZB 15.1850 - juris Rn. 28 ff.) wird daran für den Geltungsbereich der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 nicht festgehalten. - BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14
Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt; …
Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Wie das Bundesverwaltungsgericht betont hat, dient das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG einem primär Sammlungs- und nicht personenbezogenen Normzweck, weshalb sich die dort vorgesehene Prüfung in erster Linie an Art und Umfang der Sammlung orientiert und nicht an persönliche Eigenschaften anknüpft (BVerwG, Urteil v. 1.10.2015 - 7 C 8.14 - juris Rn. 31). - OVG Niedersachsen, 15.08.2013 - 7 ME 62/13
Sachliche Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde für die Untersagung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Rn. 24 c) Der Träger einer gewerblichen Abfallsammlung muss daher, soweit die gesammelten Abfälle in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, lediglich nachweisen, dass sämtliche Bestimmungen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung eingehalten werden (OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris Rn. 10;… Gruneberg in Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 18 Rn. 36; Petersen, Abfallrecht, 2015, 202/212 f;… Wagner/Friege/Seché, Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlungen, Text des Umweltbundesamtes Nr. 31/2016, S. 118, 119;… ebenso auch die Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Rundschreiben v. 28.1.2013 Az. 82a-U 8705.2-2011/10-1067, S. 6). - VGH Bayern, 27.03.2017 - 20 CS 16.2404
Illegale Abfallverbringung - Anwendungsvorrang europäischen …
- VGH Bayern, 29.01.2015 - 20 B 14.666
Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13
Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung
- VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472
Zwangsgeldandrohung, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Fristbestimmung, …
- VGH Bayern, 24.04.2013 - 22 CS 13.590
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage zum Lagern und Behandeln von …
- VG Darmstadt, 16.03.2016 - 6 K 1370/14
Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers …
- VG Würzburg, 29.04.2014 - W 4 K 13.211
Befristung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen; Untersagung …
- BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; …
- VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16
- VGH Bayern, 21.06.2017 - 20 B 17.946
Vorgreiflichkeit für Klage gegen Auflagenbescheid
- VG Oldenburg, 09.08.2017 - 15 A 3950/16
Untersagung einer Alttextiliensammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit; …
- VGH Bayern, 04.07.2017 - 20 B 17.288
Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit
- VGH Bayern, 30.06.2017 - 20 B 16.2371
Abspaltung eines Unternehmensteils mit einer bereits untersagten …
- VG Kassel, 13.07.2016 - 4 L 773/16
- VG Würzburg, 16.10.2020 - W 10 K 18.1146
Gewerbliche Sammlung von Alttextilien - Prognose und Bewertung der Auswirkungen …
Diesbezüglich habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 25. Juni 2018 (Az.: 20 B 17.2431) festgestellt, dass es für eine Darlegung der Verwertungswege bei Altkleidern und -schuhen ausreiche darzulegen, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde.Die ordnungsgemäße Darlegung erfordert somit nach der Konkretisierung durch die Rechtsprechung (1.) die nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungsweges sowie (2.) die namentliche Benennung des Entsorgungsunternehmens, an welches die Abfälle geliefert werden sollen und (3.) einen geeigneten Beleg, dass dieses Unternehmen willens und in der Lage ist, die Abfälle der Sammlung für den gesamten Sammlungszeitraum anzunehmen (st.Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris; BayVGH, U.v. 25.6.2018 - 20 B 17.2431 - juris Rn. 21 ff. in teilweiser Abkehr vom B.v. 23.5.2017, Az.: 20 ZB 15.1850 - juris;… B.v. 3.6.2020 - 12 BV 15.777 - juris Rn. 41 ff.;… B.v. 2.7.2020 - 12 B 16.2412 - juris Rn. 39 ff.).
Insoweit stellt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (EU-AbfallverbringungsVO) besondere Anforderungen auf, welche wegen des Anwendungsvorrangs unionsrechtlicher Rechtsvorschriften die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG teilweise überlagern und modifizieren (BayVGH, U.v. 25.6.2018 - 20 B 17.2431 - juris).
Insoweit ist für die ordnungsgemäße Darlegung erforderlich, dass der Vertrag mit dem abnehmenden Unternehmen gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 EU-AbfallverbringungsVO vorgelegt wird (BayVGH, U.v. 25.6.2018 - 20 B 17.2431 - juris Rn. 23 ff.).
So geht der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U.v. 25.6.2018 - 20 B 17.2431 - juris Rn. 23 ff.) davon aus, dass das ausgefüllte Formblatt vorzulegen ist.
- VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
Gewerbliche Altkleidersammlung
Die diesbezüglichen Anforderungen ergeben sich aus dem Urteil des Senats vom 25. Juni 2018 (20 B 17.2431 - NVwZ-RR 2018, 844). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 20 A 953/17
Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Schuhen aufgrund …
Rn. 36 - vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 25. Juni 2018 - 20 B 17.2431 -, NVwZ-RR 2018, 844 -.Rn. 38 Vgl. hierzu mit a. A. Bay. VGH, Urteil vom 25. Juni 2018 - 20 B 17.2431 -, a. a. O.
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