Rechtsprechung
| VGH Bayern, 02.08.2017 - 20 C 17.1130 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 44a; VwGO § 146 Abs. 1 ; VwGO § 166
Unzulässige Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg
- rechtsportal.de
Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr); Ankündigung der Vollstreckung; Unselbständige Verfahrenshandlung; Prozesskostenhilfebegehren; Vollstreckungsankündigung; Vollstreckungsanordnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unzulässige Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 19.04.2017 - Au 6 K 17.408
- VGH Bayern, 02.08.2017 - 20 C 17.1130
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 03.01.1995 - 6 CS 94.3728
Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2017 - 20 C 17.1130
Sie enthält eine erneute Zahlungsaufforderung der Anordnungsbehörde (Art. 20 Nr. 1 VwZVG) mit Ankündigung bzw. Androhung der Vollstreckung (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.1.1995 - 6 CS 94.3728 - BayVBl. 1995, 277; Kugele/Kugele/Thum, Verwaltungsrecht in Bayern, 20.23 VwZVG, Anm. 5 zu Art. 23).
- VG Schleswig, 04.04.2019 - 4 B 10/19
Anordnungsanspruch bei eingeleiteter Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen …
Bei diesen Schreiben handelt es sich allerdings nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG , sondern lediglich um reine Mitteilungen, die nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet sind und dadurch den Adressaten auch nicht gesondert beschweren (BFH…, Beschluss vom 21.08.2000 - VII B 46/00 -, juris Rn. 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2017 - 20 C 17.1130 -, juris Rn. 6). - VGH Bayern, 02.08.2017 - 20 C 17.1129
Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer …
Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Hauptsache verwiesen (20 C 17.1130). - VG Schleswig, 12.07.2023 - 4 B 17/23
Rundfunkbeiträge - Vollstreckungsankündigung
Es handelt sich dabei lediglich um reine Mitteilungen, die nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet sind und dadurch den Adressaten auch nicht gesondert beschweren (vgl. BFH…, Beschluss vom 21. August 2000 - VII B 46/00 - juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 2. August 2017 - 20 C 17.1130 - juris Rn. 6).
- VG Schleswig, 05.01.2021 - 4 B 45/20
Einstweilige Anordnung auf Einstellung der Vollstreckung aus einem …
Bei diesen Vollstreckungsankündigungen handelt es sich allerdings nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG, sondern nur um reine Mitteilungen, die nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet sind und dadurch den Adressaten auch nicht gesondert beschweren (vgl. BFH…, Beschluss vom 21. August 2000 - VII B 46/00 -, juris, Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 02. August 2017 - 20 C 17.1130 -, juris, Rn. 6). - VG München, 26.05.2020 - M 10 E 20.1589
Vorwegnahme der Hauptsache durch Antrag auf Einstellung der Vollstreckung
Eine Mahnung stellt keinen Verwaltungsakt, sondern eine bloße Mitteilung dar, die nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet ist und dadurch den Adressaten auch nicht gesondert beschwert (BFH, B.v. 21.8.2000 - VII B 46/00 - BeckRS 2000, 25005106; BayVGH, B.v. 2.8.2017 - 20 C 17.1130 - BeckRS 2017, 124601). - VG München, 20.11.2020 - M 10 S 20.4106
Zwangsvollstreckung von Zweitwohnungssteuerforderungen - einstweiliger …
Die Ankündigung der Vollstreckung vom 27. Juli 2020 stellt keinen Verwaltungsakt, sondern eine bloße Mitteilung dar, die nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet ist und dadurch den Adressaten auch nicht gesondert beschwert (BFH, B.v. 21.8.2000 - VII B 46/00 - BeckRS 2000, 25005106; BayVGH, B.v. 2.8.2017 - 20 C 17.1130 - BeckRS 2017, 124601). - VG Schleswig, 13.02.2024 - 4 A 74/22
Mahnung ohne erkennbare Vollstreckungsbehörde
Diese sind kein Verwaltungsakt im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG , sondern schlichte Mitteilungen als einfache Vorbereitungshandlungen zu der eigentlichen Vollstreckungshandlung, da sie nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet sind und dadurch auch nicht den Adressaten beschweren, sondern den Sinn haben, den Schuldner auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen (vgl. BFH…, Beschluss vom 21. August 2000 - VII B 46/00 - juris Rn. 8 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 2. August 2017 - 20 C 17.1130 - juris Rn. 6 m.w.N.; VG Schleswig…, Beschluss vom 4. April 2019 - 4 B 10/19 - juris Rn. 23 m.w.N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".