Rechtsprechung
| VGH Bayern, 11.05.2009 - 20 CE 09.1109 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; umfassender Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG; keine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 10.11.2008 - 13a CE 08.30301
Asylrechtsstreit; außerordentliche Beschwerde
Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2009 - 20 CE 09.1109
Der sich damit von Gesetzes wegen ergebende Rechtsmittelausschluss wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob die angegriffene Entscheidung in der Sache als falsch anzusehen ist oder die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG gesetzlich ausgeschlossen war (vgl. BayVGH vom 10.11.2008 Az. 13a CE 08.30301). - VGH Bayern, 12.02.2008 - 20 C 08.30051
Beschwerdeausschluss in Gerichtsverfahren nach dem AsylVfG, auch in …
Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2009 - 20 CE 09.1109
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt damit ein umfassender Beschwerdeausschluss in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes vor, der sich auch auf sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren erstreckt (vgl. BayVGH vom 12.2.2008 Az. 20 C 08.30051; vom 14.1.2000 Az. 23 C 99.33174).
- VGH Hessen, 01.09.2017 - 7 D 1519/17
Umfassender Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG
Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG erfasst grundsätzlich auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (im Anschluss an: Bay. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 20 CE 09.1109 -).{RN: 3} Die Beschwerde ist auch nicht als sog. außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung statthaft (…vgl. insoweit: Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, a. a. O., Rdnr. 3 und vom 11. Mai 2009 - 20 CE 09.1109 -, juris, Rdnr. 4), weshalb das Beschwerdegericht auch nicht gehalten ist,.
- VGH Hessen, 01.09.2017 - 5 K 516/17
Asylverfahren, Beschwerdeausschluss, Gesetzeswidrigkeit
Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG erfasst grundsätzlich auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (im Anschluss an: Bay. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 20 CE 09.1109 -).Die Beschwerde ist auch nicht als sog. außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung statthaft (…vgl. insoweit: Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rdnr. 3 und vom 11. Mai 2009 - 20 CE 09.1109 -, juris, Rdnr. 4), weshalb das Beschwerdegericht auch nicht gehalten ist, "die (erstinstanzliche) Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu korrigieren" (vgl. den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 5. Juli 2017, Bl. 36 des PKH-Hefters).
- VGH Bayern, 04.12.2014 - 21 C 14.30446
Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG; Prozesskostenhilfe; Beschwerdeausschluss
Rn. 3 Die Beschwerde ist auch nicht als "außerordentliches" Rechtsmittel statthaft (BayVGH, B.v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 und B.v. 11.5.2009 - 20 CE 09.1109 - jeweils juris, Marx a.a.O. Rn. 1).
- VGH Bayern, 11.02.2014 - 20 CS 14.30034
Vorläufiges Rechtsschutzverfahren; umfassender Beschwerdeausschluss nach § 80 …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt damit ein umfassender Beschwerdeausschluss in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes vor, der sich auch auf sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren erstreckt (vgl. BayVGH vom 11.5.2009 Az. 20 CE 09.1109; vom 12.2.2008 Az. 20 C 08.30051; vom 14.1.2000 Az. 23 C 99.33174). - VGH Bayern, 01.03.2010 - 20 CE 10.30057
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; umfassender Beschwerdeausschluss nach § 80 …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senat liegt damit ein umfassender Beschwerdeausschluss in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor, der sich auch auf sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren erstreckt (vgl. BayVGH vom 11.5.2009 Az. 20 CE 09.1109; vom 12.2.2008 Az. 20 C 08.30051; vom 14.1.2000 Az. 23 C 99.33174). - VGH Bayern, 10.03.2010 - 20 CS 10.30062
Vorläufiges Rechtsschutzverfahren; umfassender Beschwerdeausschluss nach § 80 …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt damit ein umfassender Beschwerdeausschluss in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor, der sich auch auf sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren erstreckt (vgl. BayVGH vom 1.3.2010 Az. 20 CE 10.30057; vom 11.5.2009 Az. 20 CE 09.1109; vom 12.2.2008 Az. 20 C 08.30051; vom 14.10.2000 Az. 23 C 99.33174).
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