Rechtsprechung
| BVerwG, 16.12.2025 - 20 F 4.25 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
Antrag des bei einem Verlag tätigen Journalisten auf Nutzung von Unterlagen des …
Auszug aus BVerwG, 16.12.2025 - 20 F 4.25
Rn. 18 1. Die für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Feststellung der Entscheidungserheblichkeit der begehrten Unterlagen für das Hauptsacheverfahren liegt vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2024 - 20 F 5.22 - juris Rn. 11 f.), nachdem das Hauptsachegericht im Beweisbeschluss vom 18. September 2024 plausibel dargelegt hat, warum es nach seiner Rechtsauffassung die Kenntnis vom Inhalt der Dokumente benötigt.Zum anderen greift der Schutz persönlicher Daten nur soweit, als diese Daten noch schutzwürdig sind (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2024 - 20 F 5.22 - juris Rn. 23).
- BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
Anforderung an Sperrerklärung bei umfangreicheren Akten
Auszug aus BVerwG, 16.12.2025 - 20 F 4.25
Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15 f. m. w. N.). - BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
Beratungen und Beschlussfassungen des Bundessicherheitsrats als Kernbereich …
Auszug aus BVerwG, 16.12.2025 - 20 F 4.25
Denn ein Verweigerungsgrund - wie etwa vorliegend zuvörderst die Staatswohlgefährdung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO - kann durch unterschiedliche Umstände - wie etwa Informantenschutz, Schutz von Mitarbeitern einer Sicherheitsbehörde oder Schutz des exekutiven Kernbereichs (zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 - BVerwGE 181, 262 Rn. 16) - begründet werden und es obliegt der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen und auf sie bezogen darzulegen, dass der Nachteil von erheblichem Gewicht ist und nicht die bloße Möglichkeit eines Nachteils besteht, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht. - BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21
Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO
Auszug aus BVerwG, 16.12.2025 - 20 F 4.25
Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 14 f. m. w. N.). - BVerwG, 31.01.2024 - 20 F 5.23
Auskunft über die zur Person bei einer Landesverfassungsschutzbehörde …
Auszug aus BVerwG, 16.12.2025 - 20 F 4.25
Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat in Wahrung des Gewaltenteilungsgrundsatzes ausschließlich prüft, ob die in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen; erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 20 F 5.23 - juris Rn. 20 m. w. N.).
- BVerwG, 25.06.2026 - 20 F 10.25
Rechtmäßigkeit einer abgegebenen Sperrerklärung bei Vornahme einer …
Denn das Bekanntwerden der konkreten Abläufe der Zusammenarbeit, der im konkreten Einzelfall beteiligten Stellen und Ermittler sowie der konkreten unter Vertraulichkeitsvorbehalt ausgetauschten Inhalte könnte negative Auswirkungen auf die künftige nachrichtendienstliche Tätigkeit und damit auf das Wohl des Bundes haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 20 F 4.25 - juris Rn. 27;… soweit sich aus dem Beschluss vom 5. August 2024 - 20 F 13.23 - NVwZ 2025, 342 Rn. 20 in Bezug auf die Offenlegung von inländischen Sicherheitsbehörden etwas anderes ergeben sollte, hielte der Senat hieran nicht fest). - BVerwG, 13.05.2026 - 20 F 1.26 Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 20 F 4.25 - juris Rn. 25 m. w. N.).
Denn das Bekanntwerden der im konkreten Einzelfall beteiligten Stellen könnte negative Auswirkungen auf die künftige nachrichtendienstliche Tätigkeit und damit auf das Wohl des Bundes oder eines Landes haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 20 F 4.25 - juris Rn. 27;… soweit sich aus dem Beschluss vom 5. August 2024 - 20 F 13.23 - <NVwZ 2025, 342 Rn. 20> in Bezug auf die Offenlegung von inländischen Sicherheitsbehörden etwas anderes ergeben sollte, hielte der Senat hieran nicht fest).
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