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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422, 20 N 18.1975   

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https://dejure.org/2018,42898
VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422, 20 N 18.1975 (https://dejure.org/2018,42898)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.09.2018 - 20 N 16.1422, 20 N 18.1975 (https://dejure.org/2018,42898)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. September 2018 - 20 N 16.1422, 20 N 18.1975 (https://dejure.org/2018,42898)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 431
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422
    Vielmehr sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (s. etwa BVerwG, B.v. 25.3.1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, v. 19.9.2005 - 10 BN 2.05 - juris Rn. 8 …und vom 20.9.2007 - 9 BN 2.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 105 Rn. 5, jeweils m.w.N.).

    Daher können die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12% beträgt (BVerwG, B.v. 25.3.1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, B.v. 2.4.2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2; B.v. 28.7.2015 - 9 B 17.15 - juris).

  • BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12

    Nichtzulassungsbeschwerde; Abgabensatzung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422
    Rn. 30 Auf der anderen Seite ist allerdings auch geklärt, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nur auf solche Sachbereiche Anwendung findet, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung unproblematisch möglich ist und die Zahl der Ausnahmen, bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (…BVerwG, B.v. 11.11.2011 - 9 B 41.11 - juris Rn. 2 und vom 2.4.2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

    Daher können die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12% beträgt (BVerwG, B.v. 25.3.1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, B.v. 2.4.2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2; B.v. 28.7.2015 - 9 B 17.15 - juris).

  • VGH Bayern, 16.11.2017 - 20 ZB 17.126

    Keine Notwendigkeit einer gesplitteten Abwassergebühr wegen der Kosten der …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422
    Rn. 31 Dieser Rechtsprechung hat sich der ehemalige 23. Senat des Verwaltungsgerichtshofs und der erkennende 20. Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628 - juris; zuletzt BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.126 - juris).

    Grundstückseigentümer dürfen allerdings nur mit den Kosten belastet werden, die für die Oberflächenwasserbeseitigung auf ihren Grundstücken anfallen (BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.126 - juris), so dass von umlegbaren Grundstücksentwässerungskosten in Höhe von 7.446.308,- Euro auszugehen ist, was zu einem Kostenanteil für die Oberflächenentwässerung von ca. 29% führt.

  • BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15

    Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr; …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422
    Daher können die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12% beträgt (…BVerwG, B.v. 25.3.1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, B.v. 2.4.2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2; B.v. 28.7.2015 - 9 B 17.15 - juris).
  • BVerwG, 19.09.2005 - 10 BN 2.05

    Vorgaben für die Ausgestaltung des Maßstabs von Entwässerungsgebühren aus dem …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422
    Vielmehr sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (s. etwa BVerwG, B.v. 25.3.1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, v. 19.9.2005 - 10 BN 2.05 - juris Rn. 8 …und vom 20.9.2007 - 9 BN 2.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 105 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.2011 - 9 B 41.11

    Abfallentsorgung; verbrauchsunabhängige Abfallgrundgebühr; Grundsatz der …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422
    Rn. 30 Auf der anderen Seite ist allerdings auch geklärt, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nur auf solche Sachbereiche Anwendung findet, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung unproblematisch möglich ist und die Zahl der Ausnahmen, bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (BVerwG, B.v. 11.11.2011 - 9 B 41.11 - juris Rn. 2 …und vom 2.4.2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 20.09.2007 - 9 BN 2.07

    Berechnung der Verteilung der Kosten für Schmutzwasser und Niederschlagswasser …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422
    Vielmehr sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (…s. etwa BVerwG, B.v. 25.3.1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, v. 19.9.2005 - 10 BN 2.05 - juris Rn. 8 und vom 20.9.2007 - 9 BN 2.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 105 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.10.2000 - 23 B 00.1146
    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner als Normgeber bei der Wahl des Gebührenmaßstabs unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes, des Äquivalenzprinzips und des Grundsatzes des sachgerechten Vorteilsausgleichs (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV) einen weiten Gestaltungsspielraum hat und sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, wahrscheinlichsten oder gerechtesten Maßstab entscheiden muss (vgl. BayVGH U.v. 26.10.2000 - 23 B 00.1146 - BayVBl 2001, 498).
  • VGH Bayern, 29.04.1999 - 23 B 97.1628
    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422
    Rn. 31 Dieser Rechtsprechung hat sich der ehemalige 23. Senat des Verwaltungsgerichtshofs und der erkennende 20. Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628 - juris; zuletzt BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.126 - juris).
  • VGH Bayern, 23.02.2023 - 20 B 21.1676

    Abwassergebühren für den Betrieb einer Autobahn-Raststätte

    Mit Urteil vom 27. September 2018 - 20 N 16.1422 und 20 N 18.1975 - stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten vom 23. März 2015 im Gebührenteil nichtig ist.

    Der maßgebliche Grund für die Nichtigkeit der bis zum Erlass der BGS-EWS vom 13. Dezember 2018 erlassenen Gebührensatzungen war, dass der Beklagte zu Unrecht von der Erhebung einer Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser abgesehen hatte (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 20 N 16.1422, 20 N 18.1975 - juris).

  • VG Bayreuth, 24.03.2021 - B 4 K 18.749

    Benutzungsgebühren für öff. Entwässerungseinrichtung, Frischwassermaßstab, …

    Wenn eine Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für die Einleitung des Niederschlagswassers im Entsorgungsgebiet - wie hier - trotzdem keine gesonderte Erhebung von Gebühren vorsieht, so ist dies nur dann unbedenklich, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs die Erheblichkeitsgrenze bei einem 12%-igen Anteil an den der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung liegt (…BayVGH vom 31.03.2003, a.a.O., Rn. 32 mit Hinweis auf BVerwG vom 27.10.1998, Az. 8 B 137/98, BayVGH vom 16.12.1998, Az. 23 N 94.3201, juris; zuletzt BayVGH vom 27.09.2018, Az. 20 N 16.1422, 20 N 18.1975, juris Rn. 30).

    Solange die Rechtsprechung die Erheblichkeitsgrenze bei einem 12%-igen Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung akzeptiert (zuletzt BayVGH vom 27.09.2018, Az. 20 N 16.1422, 20 N 18.1975, juris Rn. 30), hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass im Entsorgungsgebiet der Beklagten eine gesplittete Abwassergebühr eingeführt wird.

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