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Rechtsprechung
   OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39653
OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17 (https://dejure.org/2017,39653)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017 - 20 U 11/17 (https://dejure.org/2017,39653)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. August 2017 - 20 U 11/17 (https://dejure.org/2017,39653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der nach Widerspruch gegen das Zustandekommen einer fondsgebundenen Lebensversicherung gegenseitig zurück zu gewährenden Leistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der nach Widerspruch gegen das Zustandekommen einer fondsgebundenen Lebensversicherung gegenseitig zurück zu gewährenden Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kunden von Lebensversicherungen: Wertverlustrisiko wird dem Versicherer zugewiesen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kunden von Lebensversicherungen erfolgreich: Wertverlustrisiko wird dem Versicherer zugewiesen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge …

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17
    Das mag nicht grundsätzlich ausschließen, dass sich ein Versicherungsnehmer, der dem Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung wirksam widersprochen hat, in gewissem Umfang auch an Fondsverlusten zu beteiligen hat (vgl. EuGH, NJW 2010, 1511, Rz. 50).

    Soweit der Bundesgerichtshof bei wirksamem Widerruf des Beitritts zu einem Fonds nach § 3 HWiG dem Beitretenden nur einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zubilligt und dieser sich daher an einem ggf. eintretenden Verlust zu beteiligen hat (vgl. BGHZ 186, 167, basierend auf EuGH, NJW 2010, 1511), ist dies durch Besonderheiten des Gesellschaftsrechts gerechtfertigt, die bewirken, dass der Widerruf keine ex-tunc-Wirkung hat, sondern der widerrufende Gesellschafter bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft bis zum Zeitpunkt des Widerrufs wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird und er somit bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens auch an den Verlusten der Gesellschaft teilnimmt (…vgl. BGH, VersR 2008, 1502, Rz. 9).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17
    Dies widerspräche dem europarechtlichen Effektivitätsgebot, das allgemein gebietet, die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (…vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2016 - C 327/15 -, Rz. 90), und das speziell in der in der hier gegebenen Fallkonstellation verlangt, dass der Verstoß gegen die Belehrungspflicht über das Widerspruchsrecht nicht weitgehend sanktionslos bleiben darf (vgl. BGHZ 201, 101, Rz. 42).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17
    Damit wäre die Ausübung des Widerspruchsrechts deutlich beeinträchtigt, denn jedenfalls die rechtsgrundlos entrichteten Prämien müssen dem Versicherungsnehmer zur Wahrung des europarechtlichen Effektivitätsgebots weitgehend erhalten bleiben (vgl. BGH, VersR 2015, 1101, Rz. 43 zur Nichtabzugsfähigkeit der Prämienanteile, die für die Abschlusskosten aufgewandt worden sind).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach …

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17
    Einschränkend hat er indes ausgeführt, das Widerspruchsrecht werde jedenfalls dann nicht entwertet, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachten (BGH, VersR 2016, 33, Rz. 37).
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen …

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17
    Soweit der Bundesgerichtshof bei wirksamem Widerruf des Beitritts zu einem Fonds nach § 3 HWiG dem Beitretenden nur einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zubilligt und dieser sich daher an einem ggf. eintretenden Verlust zu beteiligen hat (vgl. BGHZ 186, 167, basierend auf EuGH, NJW 2010, 1511), ist dies durch Besonderheiten des Gesellschaftsrechts gerechtfertigt, die bewirken, dass der Widerruf keine ex-tunc-Wirkung hat, sondern der widerrufende Gesellschafter bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft bis zum Zeitpunkt des Widerrufs wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird und er somit bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens auch an den Verlusten der Gesellschaft teilnimmt (vgl. BGH, VersR 2008, 1502, Rz. 9).
  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 173/15

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Verwirkung und Ausschluss des …

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17
    Die Bestimmung des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F., der das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen für bestimmte Finanzdienstleistungen ausgeschlossen hat, kann zur Bestimmung der Rechtsfolgen bei wirksamem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. bzw. bei wirksamem Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht herangezogen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 485, Rz. 25).
  • BGH, 12.07.2010 - II ZR 292/06

    FRIZ II

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17
    Soweit der Bundesgerichtshof bei wirksamem Widerruf des Beitritts zu einem Fonds nach § 3 HWiG dem Beitretenden nur einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zubilligt und dieser sich daher an einem ggf. eintretenden Verlust zu beteiligen hat (vgl. BGHZ 186, 167, basierend auf EuGH, NJW 2010, 1511), ist dies durch Besonderheiten des Gesellschaftsrechts gerechtfertigt, die bewirken, dass der Widerruf keine ex-tunc-Wirkung hat, sondern der widerrufende Gesellschafter bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft bis zum Zeitpunkt des Widerrufs wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird und er somit bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens auch an den Verlusten der Gesellschaft teilnimmt (…vgl. BGH, VersR 2008, 1502, Rz. 9).
  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 80/15

    Rückabwicklung eines mit einer liechtensteinischen Gesellschaft geschlossenen …

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17
    Rn. 27 Die internationale Zuständigkeit ist vorliegend in Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (BGH, VersR 2016, 1099) gegeben.
  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 126/15

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; …

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17
    Rn. 34 Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Versicherer bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Lebensversicherung, der wirksam widersprochen worden ist, die tatsächlich von ihm kalkulierten Risikoanteile in Abzug bringen (Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15 -, Rz. 26).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrags über eine fondsgebundene …

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17
    Der gegenteiligen Ansicht des OLG Nürnberg (…Urt. v. 13. Oktober 2016 - 8 U 750/16), des OLG Oldenburg (…Urt. v. 12. April 2017 - 5 U 157/16) und des OLG Stuttgart (Urt. v. 22. Mai 2017 - 7 U 34/17, juris), die dem Versicherungsnehmer auch das Totalverlustrisiko zuweisen wollen, vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen.
  • OLG Nürnberg, 24.10.2016 - 8 U 750/16

    Zuweisung des Verlustrisikos einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei …

  • EuGH, 21.12.2016 - C-327/15

    TDC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …

  • LG Köln, 14.12.2016 - 26 O 174/16

    Rückzahlung von gezahlten Beiträgen einer abgeschlossenen Lebensversicherung …

  • LG Bielefeld, 19.01.2018 - 7 O 296/16

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach …

    Rn. 69 (d) Soweit abweichend von der dargestellten Sichtweise vertreten wird, dass auch in Fällen erheblicher Verluste bis hin zu einem Totalverlust die Verlusttragung dem Versicherungsnehmer zuzuweisen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2017, Az. 7 O 54/17; OLG Oldenburg, Urteil vom 12.04.2017, Az. 5 U 157/16; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016, Az. 8 O7 150/16), kann dem nicht gefolgt werden (so auch OLG Köln, Urteil vom 04.08.2017, Az. 20 U 11/17; LG, Urteil vom 14.03.2017, Az. 2 O4 150/16).

    Sieht das Gesetz wie vorliegend ein zeitlich nicht begrenztes Widerspruchsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers vor, spricht es diesem damit zudem eine Sonderstellung in der Versichertengemeinschaft zu, auf die dieser angemessene Rücksicht zu nehmen hat (so auch OLG Köln, Urteil vom 04.08.2017, Az. 20 U 11/17).

    Die hierzu ergangene Entscheidung kann für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da der dort streitgegenständliche Widerruf gerade keine ex-tunc Wirkung entfaltet, sondern der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Widerrufs wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird und bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens auch an den Verlusten der Gesellschaft teilnimmt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 04.08.2017, Az. 20 U 11/17).

  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 154/17

    Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung: Bereicherungsausgleich …

    Rn. 47 dd) Das Verlustrisiko aus der vereinbarungsgemäßen Anlage des Sparanteils nach dem 31.12.2008 (vgl. dazu oben cc) kann nicht mit Blick darauf, dass der Rentenversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 + 7 U 54/17 und vom 01.06.2017 - 7 U 180/16 ; a.A. OLG Köln, Urteil vom 04.08.2017 - 20 U 11/17, juris Rn. 26 ff.).

    Rn. 51 (b) Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. dazu nur OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499 Rudy, r+s 2015, 115, 119; a.A: OLG Köln, Urteil vom 04.08.2017 - 20 U 11/17, juris Rn. 26 ff.; dazu nichts besagend: BGH…, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37).

    Überdies ist, soweit zum Nachteil des Klägers ein weitergehender Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint worden ist, mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 04.08.2017 (20 U 11/17) davon auszugehen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2018 - 9 U 163/16

    Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Berücksichtigung von …

    (Vgl. dazu beispielsweise den Sachverhalt, der den Entscheidungen BGH, NJW 2018, 1817 und OLG Köln, Urteil vom 04.08.2017 - 20 U 11/17 -, zitiert nach Juris, zugrunde lag.) Da vorliegend die Verwendung der rechnerisch ermittelten Sparanteile durch die Beklagte streitig ist, wäre die (fehlende) Mitteilung der Einzahlungsbeträge für die verschiedenen Fonds zur schlüssigen Begründung von Fondsverlusten erforderlich gewesen.
  • BGH, 08.07.2020 - IV ZR 8/18

    Rechtsstreit nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines …

    Außerdem hat es mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2017 (20 U 11/17) eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich gehalten.
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