Rechtsprechung
| OLG Hamm, 20.12.1991 - 20 U 23/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wohngebäudeversicherung; Rettungskosten; Schadensverhütung; Instandhaltung; Leitungswasser; Rohrleitung; Reparatur; Rohrbruch
Papierfundstellen
- VersR 1993, 97
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Bamberg, 17.01.2006 - 1 U 241/05
Abgrenzung von Rettungs- und Instandsetzungskosten
Grundsätzlich handelt es sich allerdings auch dann um vom Versicherungsnehmer zu tragende Instandsetzungskosten, wenn notwendige Reparaturmaßnahmen im Interesse der Schadensverhütung durchgeführt werden und zwar selbst dann, wenn ohne Austausch oder Reparatur in kürzester Zeit ein Rohrbruch entstanden wäre (OLG Hamm, Urteil vom 20.12.1991, VersR 1993, 97 [OLG Hamm 20.12.1991 - 20 U 23/90] ). - OLG Hamm, 18.11.2016 - 20 U 148/16
Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers für die Kosten der Reparatur eines …
Nach § 18 Abs. 1 VGB 2014 hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Wasserschaden entstanden wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 1991 - 20 U 23/90 -, Rn. 7, juris; OLG Bamberg…, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 U 241/05 -, Rn. 23, juris). - LG Aachen, 03.02.2022 - 9 O 372/19
Wohngebäudeversicherung: Elementarschutz bei Erdrutsch-Fall
Dies entspricht insoweit spiegelbildlich der im Rahmen der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 90 VVG i. V. m. A. § 16 Nr. 1 a) VGB 2008 bestehenden Pflicht des Versicherungsnehmers, zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Schaden entsteht bzw. entstanden wäre (vgl. a. OLG Hamm…, Beschluss vom 18.11.2016, 20 U 148/16, juris Rn. 17; OLG Hamm Urteil vom 20.12.1991 - 20 U 23/90, juris Rn. 7).
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