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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.09.2024 - I-20 U 35/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,25785
OLG Düsseldorf, 26.09.2024 - I-20 U 35/24 (https://dejure.org/2024,25785)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2024 - I-20 U 35/24 (https://dejure.org/2024,25785)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. September 2024 - I-20 U 35/24 (https://dejure.org/2024,25785)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Telekommunikationsanbieter gegen das Verwenden von Klauseln Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen einseitig ändern zu können; Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss in dem Berufungsverfahren über einseitiges Änderungsrecht in AGB von Telekommunikationsdienstleistern

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss in dem Berufungsverfahren über einseitiges Änderungsrecht in AGB von Telekommunikationsdienstleistern

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2025, 64
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2024 - 20 U 35/24
    Es sind keine Gründe dafür vorhanden, dass der nationale Gesetzgeber den Schutz des § 308 Nummer 4 Bürgerliches Gesetzbuch in Telekommunikationsverträgen beseitigen wollte (…so auch Kiparski, in Gersdorf/Paal, a.a.O., § 57 TKG Rn. 10, der aber auf eine richtlinienkonforme Auslegung nicht eingeht; vgl. ablehnend zu § 675g Bürgerliches Gesetzbuch BGH NJW 2021, 2273 Rn. 12 ff., der dort allerdings auch keine unionsrechtlichen Hinderungsgründe sieht).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 1 U 46/19

    Widerspruchsrecht von Mobilfunkkunden unabhängig von Höhe angekündigter …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2024 - 20 U 35/24
    Rn. 37 12 Art. 105 Absatz 4 Unterabsatz 1 Richtlinie wird in Deutschland vielfach so ausgelegt, dass sie dem Anbieter ein einseitiges Änderungsrecht kraft Gesetzes einräumt (…so neben dem angefochtenen Urteil auch Kiparski, in Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedR, 42. Ed., § 57 TKG 2021 Rn. 1a, 2, 10;… derselbe CR 2020, 818 Rn. 16; s. auch OLG Frankfurt MMR 2020, 624).
  • OLG Hamm, 28.11.2025 - 12 VKl 1/23

    Verbandsklage; Abhilfeklage; Musterfeststellungsklage; EuGH; Europäischer …

    Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO i. V. m. § 13 Abs. 1 VDuG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-669/24 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.09.2024 - 20 U 35/24 - ausgesetzt.

    Rn. 11 Die Beklagten haben unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 26.09.2024 - 20 U 35/24 - mit Schriftsatz vom 29.11.2024 beantragt, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorabentscheidungsverfahren C-669/24 auszusetzen und ihre diesbezügliche Argumentation mit ihrem jüngsten Schriftsatz vom 19.11.2025 gestützt auf die Aussetzungsentscheidungen des BGH vom 08.05.2025 - III ZR 56/24 - und des OLG Bamberg vom 16.07.2025 - 3 UKl 17/24 - wiederholt und vertieft.

    Rn. 14 Die Verfahrensaussetzung bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-669/24 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.09.2024 - 20 U 35/24 - ist in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 13 Abs. 1 VDuG zulässig und auch geboten.

    Rn. 20 Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des OLG Düsseldorf vom 26.09.2024 - 20 U 35/24 - ist die Rechtsfrage, ob Art. 105 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass den Anbietern anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste das Recht eingeräumt wird, die Vertragsbedingungen kraft Gesetzes einseitig zu ändern, und die Endkunden im Gegenzug hierzu ein Sonderkündigungsrecht erhalten, oder ob die Vorschrift ein bereits aus anderen Gründen bestehendes Recht der Anbieter, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, voraussetzt und lediglich das sich daraus ergebende Sonderkündigungsrecht des Endkunden regelt.

    Rn. 24 Ist Art. 105 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass dem Anbieter, hier also den Beklagten, bereits kraft Gesetzes das Recht eingeräumt wird, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, und die Endkunden im Gegenzug dazu ein Sonderkündigungsrecht erhalten, ist auch die Vorschrift des § 57 TKG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie als lex specialis die allgemeinen Regelungen über AGB verdrängt und dementsprechend nicht zu prüfen wäre, ob die von den Beklagten verwendeten AGB den strengen Anforderungen namentlich des § 308 Nr. 4 BGB genügen, wonach einseitige Änderungsrechte des Unternehmers nur dann wirksam vereinbart werden können, wenn ihm hierfür triftige Gründe zustehen und diese zugleich in den AGB benannt werden (BGH…, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 200/04, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 16.07.2025 - 3 UKl 17/24 e [nicht veröffentlicht] sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2024 - 20 U 35/24, juris Rn. 32 ff.).

    Im Gegenteil kann mittlerweile vor dem Hintergrund, dass nunmehr auch der BGH mit Beschluss vom 08.05.2025 - III ZR 56/24 - und das OLG Bamberg mit Beschluss vom 16.07.2025 - 3 UKl 17/24 e - im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf vom 26.09.2024 - 20 U 35/24 - Anlass zur Aussetzung gesehen haben, doch gerade nicht von einer Gewissheit der Auslegung der maßgeblichen Unionsbestimmung ausgegangen werden.

  • OLG Bamberg, 20.05.2026 - 3 UKl 15/25

    Verbraucherschutz, Unangemessene Benachteiligung, Mindestvertragslaufzeit, …

    Rn. 46 Das Verhältnis zwischen dem vollharmonisierten EECC und den daraus folgenden Anforderungen des TKG einerseits sowie den Vorgaben der §§ 305 ff. BGB andererseits seien aktuell Gegenstand mehrerer Verfahren, die z.T. dem EuGH vorliegen (z.B. OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 26.9.2024 - I-20 U 35/24 - einseitiges Vertragsänderungsrecht) oder noch Gegenstand eines Revisionsverfahrens seien (…z.B. OLG Hamburg Urt. v. 19.12.2024 - 10 UKl 1/24 - Vertragslaufzeit).

    Dem Beschluss des erkennenden Senats in der Sache 3 UKl 17/24 e vom 16.07.2025 liege der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.09.2024 in der Sache 20 U 35/24 (Anlage LSG 1) zugrunde, in dem das OLG Düsseldorf dem EuGH die Frage vorgelegt habe, ob Art. 105 Abs. 4 UA 1 EECC entsprechend Art. 101 Abs. 1 EECC vollharmonisiert sei mit der Folge, dass diese Bestimmung und der entsprechende § 57 Abs. 1 S. 1 TKG als lex specialis den AGB-Bestimmungen vorgingen und weitergehende, sich insbesondere aus § 308 Nr. 4 BGB ergebende Anforderungen ausgeschlossen seien.

    Rn. 47 Die Beklagte meint, zumindest sei das Verfahren im Hinblick auf das EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-669/24 (aufgrund Vorlagebeschlusses des OLG Düsseldorf vom 26.09.2024, Az. I-20 U 35/24, Anlage LSG 1) auszusetzen, weil dort wie hier auch die Auswirkung der Vollharmonisierungswirkung des Art. 101 EECC auf die Zulässigkeit nationaler Regelungen im Anwendungsbereich des Art. 105 EECC gegenständlich sei.

    Dort (und im Verfahren des OLG Düsseldorf 20 U 35/24) ging es um die Auslegung des Art. 105 Abs. 4 Unterabsatz 1 EECC.

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2024 - 20 UKl 2/23
    Rn. 31 Diese Bestimmung wird vielfach so ausgelegt, dass Art. 105 Abs. 4 RL ein einseitiges Änderungsrecht des Unternehmers kraft Gesetzes vorsieht (…vgl. Kiparski, in Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedR, 42. Ed., § 57 TKG 2021 Rn. 1, 2, 10;… derselbe CR 2020, 818 Rn. 16; s. auch OLG Frankfurt MMJR 2020, 624; LG Düsseldorf, Urteil vom 07. Februar 2024 - 12 O 299/22, Berufung beim Senat anhängig unter I-20 U 35/24).
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