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Rechtsprechung
   OLG München, 18.05.2011 - 20 U 4879/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,41886
OLG München, 18.05.2011 - 20 U 4879/10 (https://dejure.org/2011,41886)
OLG München, Entscheidung vom 18.05.2011 - 20 U 4879/10 (https://dejure.org/2011,41886)
OLG München, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 20 U 4879/10 (https://dejure.org/2011,41886)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft für eine fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung; Verstoß gegen die guten Sitten durch Unterlassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 20 U 4879/10
    Dabei erhebt die Bekanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als ein Emissionsprospekts - erkennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfassend informierende Beschreibung zu sein (so BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02 "Infomatec-Entscheidung").

    43 a.1) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 15 WpHG a.F., 88 BörsG a.F. scheidet aus, da §§ 15 WpHG a.F., 88 BörsG a.F. keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind (BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02).

    Der Rückschluss, die Mitteilung sei in ihrer positiven Aussage falsch, weil sie zugleich die Information enthalte, es gebe keine weiteren gemäß § 15 WpHG a.F. offenbarungspflichtigen Tatsachen, verbietet sich bereits aus dem Charakter der Ad-hoc-Mitteilung als anlassbezogener Einzelinformation hinsichtlich neuer, bislang nicht veröffentlichter Einzeltatsachen, die lediglich die bereits bekannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen und keinen Anspruch auf eine das Publikum des Sekundärmarktes umfassend informierende Beschreibung erheben (so BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02 "Infomatec-Entscheidung").

    57 b.1.1) Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags erfordert der Vorsatznachweis gemäß § 826 BGB im streitgegenständlichen Sachverhalt den Nachweis, dass die vormaligen Beklagten zu 2) und 3) Kenntnis von der Unvollständigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 hatten und deshalb wussten, dass Wertpapierkäufe auf fehlerhafter Tatsachengrundlage getätigt werden würden (BGH vom 19.07.2004, II ZR 402/02 juris RZ 45), wobei dolus eventualis ausreicht.

    65 In den vom Bundesgerichtshof bejahten Fällen der Informationsdelikthaftung aus § 826 BGB lag stets ein positives Handeln der Vorstandsmitglieder vor, die als Aktionäre zugleich von dem Kursanstieg profitierten, den die von ihnen verbreiteten falschen Tatsachen verursacht hatten (BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02 "Infomatec-Entscheidung").

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 20 U 4879/10
    Dabei erhebt die Bekanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als ein Emissionsprospekts - erkennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfassend informierende Beschreibung zu sein (so BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02 "Infomatec-Entscheidung").

    43 a.1) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 15 WpHG a.F., 88 BörsG a.F. scheidet aus, da §§ 15 WpHG a.F., 88 BörsG a.F. keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind (BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02).

    Der Rückschluss, die Mitteilung sei in ihrer positiven Aussage falsch, weil sie zugleich die Information enthalte, es gebe keine weiteren gemäß § 15 WpHG a.F. offenbarungspflichtigen Tatsachen, verbietet sich bereits aus dem Charakter der Ad-hoc-Mitteilung als anlassbezogener Einzelinformation hinsichtlich neuer, bislang nicht veröffentlichter Einzeltatsachen, die lediglich die bereits bekannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen und keinen Anspruch auf eine das Publikum des Sekundärmarktes umfassend informierende Beschreibung erheben (so BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02 "Infomatec-Entscheidung").

    65 In den vom Bundesgerichtshof bejahten Fällen der Informationsdelikthaftung aus § 826 BGB lag stets ein positives Handeln der Vorstandsmitglieder vor, die als Aktionäre zugleich von dem Kursanstieg profitierten, den die von ihnen verbreiteten falschen Tatsachen verursacht hatten (BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02 "Infomatec-Entscheidung").

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 20 U 4879/10
    Dabei erhebt die Bekanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als ein Emissionsprospekts - erkennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfassend informierende Beschreibung zu sein (so BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02 "Infomatec-Entscheidung").

    43 a.1) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 15 WpHG a.F., 88 BörsG a.F. scheidet aus, da §§ 15 WpHG a.F., 88 BörsG a.F. keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind (BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02).

    Der Rückschluss, die Mitteilung sei in ihrer positiven Aussage falsch, weil sie zugleich die Information enthalte, es gebe keine weiteren gemäß § 15 WpHG a.F. offenbarungspflichtigen Tatsachen, verbietet sich bereits aus dem Charakter der Ad-hoc-Mitteilung als anlassbezogener Einzelinformation hinsichtlich neuer, bislang nicht veröffentlichter Einzeltatsachen, die lediglich die bereits bekannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen und keinen Anspruch auf eine das Publikum des Sekundärmarktes umfassend informierende Beschreibung erheben (so BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02 "Infomatec-Entscheidung").

    65 In den vom Bundesgerichtshof bejahten Fällen der Informationsdelikthaftung aus § 826 BGB lag stets ein positives Handeln der Vorstandsmitglieder vor, die als Aktionäre zugleich von dem Kursanstieg profitierten, den die von ihnen verbreiteten falschen Tatsachen verursacht hatten (BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03; II ZR 217/03; II ZR 402/02 "Infomatec-Entscheidung").

  • BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

    Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 20 U 4879/10
    Das war zwar bei der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 der Fall (BGH vom 16.12.2004 1 StR 420/03).

    Rn. 63 Dessen ungeachtet besteht auch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass am 09.10.2000 aus Sicht der vormaligen Beklagten zu 2) und 3) noch Klarstellungsbedarf bestanden hätte, nachdem nach den Feststellungen des Bundesgerichtshof im Urteil vom 16.12.2004, AZ: 1 StR 420/03, der Lizenzvertrag zwischen E.TV und der J. GmbH & Co. KG nach dem 30. Juni 2000 tatsächlich geschlossen wurde und sich damit dementsprechend auf die Jahresumsatzzahlen ausgewirkt haben dürfte.

  • BGH, 06.04.1954 - 5 StR 74/54
    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 20 U 4879/10
    Gemäß § 263 StGB muss der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass dieser Vorteil "die Kehrseite des Schadens" ist (BGHSt 6, 115, 116).
  • BGH, 10.07.2001 - VI ZR 160/00

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Unterlassen

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 20 U 4879/10
    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH vom 10.07.2001, VI ZR 160/00).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 230/09

    Haftung der IKB-Bank wegen einer unrichtigen Pressemitteilung im Zusammenhang mit …

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 20 U 4879/10
    Sie berufen sich also auf eine Fehleinschätzung der Situation und eine Unterschätzung begründeter Risiken, was zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung des Vorstands gewesen sein mag, aber allein den Vorwurf vorsätzlichen oder gar sittenwidrigen, schädigenden Verhaltens nicht trägt (OLG Düsseldorf vom 27.01.2010 15 U 230/09 juris RZ 67).
  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 330/09

    Erkennbarkeit des Willens zum Abschluss einer Vereinbarung durch Einlassung des …

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 20 U 4879/10
    Danach ist der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen über nicht bei ihm eingetretene innere Tatsachen nur erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat (vgl. BGH vom 03.03.2011, III ZR 330/09 juris RZ 15 m.w.Nw.).
  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine …

    Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen - entsprechend den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen - wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH…, Urteil vom 20. Juli 2017 - IX ZR 310/14, juris Rn. 16;… Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, juris Rn. 16;… Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, juris Rn. 25 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 18. Mai 2011 - 20 U 4879/10, juris Rn. 65).
  • OLG München, 07.12.2011 - 15 U 1868/11

    Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer AG wegen fehlerhafter …

    Denn die vom Kläger darüber hinaus genannten Vorschriften § 15 WpHG a.F. und § 88 BörsG a.F. stellen keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar und die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 unterfällt auch - anders als diejenige vom 24.08.2000 - nicht § 400 AktG bzw. § 264a StGB, da sie lediglich aktuelle Informationen zu zwei Bereichen der mit der Mitteilung vom 24.08.2000 veröffentlichten Halbjahreszahlen enthielt, aber keinen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 1) ermöglichte (vgl. hierzu ausführlich BGHZ 160, 134; 160, 149; BGH, NJW 2004, 2668; OLG München, Urteil vom 18.05.2011, 20 U 4879/10).

    Auch diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht (ebenso bereits OLG München, Beschluss vom 27.05.2010, 15 U 5587/09; Urteil vom 18.05.2011, 20 U 4879/10; im Ergebnis ebenso OLG München, Urteile vom 22.01.2009, 23 U 2461/08, und vom 29.05.2009, 25 U 3538/07, GWR 2009, 202).

    Sie berufen sich insoweit auf eine Fehleinschätzung der Situation und eine Unterschätzung begründeter Risiken, was zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung des Vorstands gewesen sein mag, aber allein den Vorwurf vorsätzlichen oder gar sittenwidrigen schädigenden Verhaltens nicht trägt (OLG München, Urteil vom 18.05.2011, 20 U 4879/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2010, 15 U 230/09).

    Sie mögen damit Offenbarungspflichten möglicherweise bewusst fahrlässig, aber noch nicht vorsätzlich verletzt haben (so auch OLG München, Urteil vom 18.05.2011, 20 U 4879/10).

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