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Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 19.01.1994

Rechtsprechung
   OLG Celle, 22.06.1994 - 20 W 12/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,29288
OLG Celle, 22.06.1994 - 20 W 12/94 (https://dejure.org/1994,29288)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.06.1994 - 20 W 12/94 (https://dejure.org/1994,29288)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Juni 1994 - 20 W 12/94 (https://dejure.org/1994,29288)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.02.1986 - IX ZR 114/85

    Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Feststellungsklage über das Bestehen …

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.1994 - 20 W 12/94
    In der früher streitig gewesenen Frage ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1981, 2465 [BGH 24.11.1980 - II ZR 183/80]) nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, davon auszugehen, daß für Gehalts- und Pensionsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft der Streitwert grundsätzlich nach § 17 Abs. 3 GKG - und nicht nach § 12 Abs. 7 ArbGG - zu berechnen ist (vgl. ferner BGH NJW-RR 1986, 676; OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, 227; OLG München, NJW-RR 1988, 190).

    Auch wenn § 17 Abs. 3 GKG auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar zutrifft, weil der Kläger nicht auf Zahlung der monatlichen Vergütung, sondern auf Feststellung des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses klagt, ist dennoch diese Vorschrift als Ausgangspunkt für die Schätzung des Interesses des Klägers heranzuziehen; § 17 Abs. 3 GKG gilt i.V.m. § 3 ZPO auch für die entsprechenden Feststellungsklagen, wobei in der Regel für die Feststellungsklage ein Abschlag von 20% vom Wert einer entsprechenden Leistungsklage gerechtfertigt ist (BGH NJW-RR 1986, 676).

    Rn. 5 Zutreffend rügt die Streitwertbeschwerde, daß bei der Streitwertberechnung nicht vom Netto-, sondern vom Bruttoeinkommen auszugehen ist (so ausdrücklich BGH NJW-RR 1986, 676; OLG München, NJW-RR 1988, 190 [OLG München 01.09.1987 - 5 W 2184/87]).

  • OLG München, 01.09.1987 - 5 W 2184/87
    Auszug aus OLG Celle, 22.06.1994 - 20 W 12/94
    In der früher streitig gewesenen Frage ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1981, 2465 [BGH 24.11.1980 - II ZR 183/80]) nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, davon auszugehen, daß für Gehalts- und Pensionsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft der Streitwert grundsätzlich nach § 17 Abs. 3 GKG - und nicht nach § 12 Abs. 7 ArbGG - zu berechnen ist (vgl. ferner BGH NJW-RR 1986, 676; OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, 227; OLG München, NJW-RR 1988, 190).

    Soweit in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG München NJW-RR 1988, 190 [OLG München 01.09.1987 - 5 W 2184/87] ohne Berücksichtigung eines sogenannten Feststellungsabschlages vom vollen Wert ausgegangen wird, ist nicht berücksichtigt, daß die Entscheidung des OLG München eine sogenannte negative Feststellungswiderklage betrifft, die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung - anders als die hier vorliegende positive Feststellungsklage, bei der gegenüber dem Streitwert der entsprechenden Leistungsklage ein Abzug zu machen ist - mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung bewertet wird (vgl. BGH NJW 1970, 2025; ebenfalls für Annahme eines Feststellungsabschlages von 20% bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung einer Handelsgesellschaft gegenüber einem Mitglied ihres Vertretungsorgans OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, 225).

    Rn. 5 Zutreffend rügt die Streitwertbeschwerde, daß bei der Streitwertberechnung nicht vom Netto-, sondern vom Bruttoeinkommen auszugehen ist (so ausdrücklich BGH NJW-RR 1986, 676; OLG München, NJW-RR 1988, 190 [OLG München 01.09.1987 - 5 W 2184/87]).

  • BGH, 23.09.1970 - V ZR 4/70

    Festsetzung des Streitwertes bei einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.1994 - 20 W 12/94
    Soweit in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG München NJW-RR 1988, 190 [OLG München 01.09.1987 - 5 W 2184/87] ohne Berücksichtigung eines sogenannten Feststellungsabschlages vom vollen Wert ausgegangen wird, ist nicht berücksichtigt, daß die Entscheidung des OLG München eine sogenannte negative Feststellungswiderklage betrifft, die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung - anders als die hier vorliegende positive Feststellungsklage, bei der gegenüber dem Streitwert der entsprechenden Leistungsklage ein Abzug zu machen ist - mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung bewertet wird (vgl. BGH NJW 1970, 2025; ebenfalls für Annahme eines Feststellungsabschlages von 20% bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung einer Handelsgesellschaft gegenüber einem Mitglied ihres Vertretungsorgans OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, 225).
  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 183/80

    Streitwert bei Gehaltsklagen und Pensionsklagen von Mitgliedern des …

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.1994 - 20 W 12/94
    In der früher streitig gewesenen Frage ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1981, 2465 [BGH 24.11.1980 - II ZR 183/80]) nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, davon auszugehen, daß für Gehalts- und Pensionsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft der Streitwert grundsätzlich nach § 17 Abs. 3 GKG - und nicht nach § 12 Abs. 7 ArbGG - zu berechnen ist (vgl. ferner BGH NJW-RR 1986, 676; OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, 227; OLG München, NJW-RR 1988, 190).
  • OLG Naumburg, 18.09.2003 - 7 U (Hs) 17/03

    Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages wegen Begehung einer …

    Für Feststellungsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer GmbH über das Fortbestehen des Anstellungsverhältnisses wird danach gemeinhin der Streitwert nach Maßgabe der Bruttovergütung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin festgesetzt, jedoch nach oben begrenzt auf den dreifachen Jahresbetrag, bei positiven Feststellungsklagen mit einem Feststellungsabschlag von 20 % (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 22.6.1994 - 20 W 12/94; OLGR 1994, 298 (zum Vorstand einer Genossenschaft); OLG Köln, Beschluss vom 8.9.1994 - 19 W 31/94, OLGR 1994, 268;… ebenso Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 2. Zivilsenat Beschluss vom 16. September 1991, Az: 2 U 36/91, a. a. O.).

    Weitere Forderungen, insbesondere etwaige Ansprüche auf Weihnachtsgeld, sind nicht zu berücksichtigen, denn wie auch im Wortlaut des § 17 III GKG zum Ausdruck kommt, sollen bei der Wertberechnung nur die turnusmäßig "wiederkehrenden Leistungen" maßgebend sein, so dass in erster Linie das Monatsgehalt, insbesondere auch soweit es dreizehnmal gezahlt wird, dagegen nicht nur gelegentliche Leistungen wie Weihnachts- und Urlaubszuwendungen, Beihilfen u. ä., der Berechnung zugrunde zu legen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.6.1994 - 20 W 12/94 a. a. O.).

  • OLG Naumburg, 18.09.2003 - 7 U Hs 17/03

    Nachschieben von Kündigungsgründen

    Für Feststellungsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer GmbH über das Fortbestehen des Anstellungsverhältnisses wird danach gemeinhin der Streitwert nach Maßgabe der Bruttovergütung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin festgesetzt, jedoch nach oben begrenzt auf den dreifachen Jahresbetrag, bei positiven Feststellungsklagen mit einem Feststellungsabschlag von 20 % (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 22.6.1994 - 20 W 12/94; OLGR 1994, 298 (zum Vorstand einer Genossenschaft); OLG Köln, Beschluss vom 8.9.1994 - 19 W 31/94, OLGR 1994, 268;… ebenso Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 2. Zivilsenat Beschluss vom 16. September 1991, Az: 2 U 36/91, a. a. O.).

    Weitere Forderungen, insbesondere etwaige Ansprüche auf Weihnachtsgeld, sind nicht zu berücksichtigen, denn wie auch im Wortlaut des § 17 III GKG zum Ausdruck kommt, sollen bei der Wertberechnung nur die turnusmäßig "wiederkehrenden Leistungen" maßgebend sein, so dass in erster Linie das Monatsgehalt, insbesondere auch soweit es dreizehnmal gezahlt wird, dagegen nicht nur gelegentliche Leistungen wie Weihnachts- und Urlaubszuwendungen, Beihilfen u. ä., der Berechnung zugrunde zu legen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.6.1994 - 20 W 12/94 a. a. O.).

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.01.1994 - 20 W 12/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,11890
OLG Frankfurt, 19.01.1994 - 20 W 12/94 (https://dejure.org/1994,11890)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.1994 - 20 W 12/94 (https://dejure.org/1994,11890)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - 20 W 12/94 (https://dejure.org/1994,11890)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 727 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 27.10.2005 - 15 W 375/05

    Verhindern der Abschiebung

    Insoweit ist jedoch weitestgehend anerkannt, dass ein Verhindern im Sinne des Gesetzes grundsätzlich nicht in der Wahrnehmung förmlicher Rechtspositionen gesehen werden kann, also in der Stellung von Anträgen, Klageerhebungen o.a. (vgl. OLG Frankfurt/M. OLGZ 1994, 509, 511 m.w.N.).
  • LG Heidelberg, 13.04.2017 - 3 T 18/17

    Abschiebehaftanordnung: Haftgrund der Entziehung von der Abschiebung bei …

    Dass zwischenzeitlich ein Abschiebungstermin bestimmt wurde, der nicht durchgeführt werden konnte, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da dies seine Ursache nicht in der vom Regierungspräsidium und dem Amtsgericht angeführten Verweigerung der Vorlage des Reisepasses findet, sondern darin, dass der Betroffene in legitimer Weise von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.1.1994, Az. 20 W 12/94, juris, Ls. 4).
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