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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.05.2017 - 20 W 150/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,71439
OLG Frankfurt, 12.05.2017 - 20 W 150/17 (https://dejure.org/2017,71439)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.05.2017 - 20 W 150/17 (https://dejure.org/2017,71439)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Mai 2017 - 20 W 150/17 (https://dejure.org/2017,71439)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.05.2012 - II ZB 17/11

    Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsmittel nach Hauptsacheerledigung eines …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2017 - 20 W 150/17
    Das Beschwerdeverfahren ist nicht dadurch erledigt, dass die Antragstellerin von der ihr mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts erteilten Ermächtigung durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 10.05.2017 Gebrauch gemacht hat (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2012, Az. II ZB 17/11, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2017 - 20 W 150/17
    Im Rahmen der Konkretisierung des Rechtsmissbrauches ist allerdings Zurückhaltung geboten, um den Zweck des Minderheitenschutzes nicht zu gefährden (allgemeine Auffassung, vgl. u.a. bereits Senat, Beschluss vom 15.02.2005, Az. 20 W 1/05 , zitiert nach juris, m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 08.05.2023 - 2 W 25/23

    Regelung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Das Verlangen muss zudem auf eine rechtmäßige sowie satzungsgemäße Beschlussfassung gerichtet sein (…MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG, § 122, Rn. 35, 15;… BeckOGK/Rieckers, 1.7.2022, AktG § 122 Rn. 56, 38;… Ziemons in: K. Schmidt/Lutter AktG, Kommentar, § 122, Rn. 46; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 20 W 150/17; KG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 W 363/02).
  • LG Stuttgart, 28.07.2020 - 31 O 41/19

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse: Ausnahmefälle des fehlenden …

    Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt zu einem Fall, bei dem die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung des zweiten Jahres erst noch bevorstand, hat deshalb ein entsprechendes Begehren auf Ergänzung der Tagesordnung um einen neuerlichen Gewinnverwendungsbeschluss für das erste Jahr keinen Erfolg (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 20 W 150/17 -, Rn. 6 ff., juris).

    Rn. 61 Wie ausgeführt, dürfte wegen der Bindung an den festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 (§ 174 Abs. 1 Satz 2 AktG) die Hauptversammlung der Beklagten heute selbst dann keinen neuen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2017 mehr fassen, wenn der hierzu am 25. September 2019 gefasste, vom Kläger angefochtene Beschluss durch Gerichtsurteil rechtskräftig für nichtig erklärt würde (vgl. nochmals OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 20 W 150/17 -, Rn. 6 ff., juris zur Gesetzwidrigkeit eines solchen fiktiven Beschlusses).

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