Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
| Dritter Abschnitt - Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung (§§ 172 - 176) |
| Zweiter Unterabschnitt - Gewinnverwendung (§ 174) |
(1) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
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Rechtsprechung zu § 174 AktG
92 Entscheidungen zu § 174 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 38/21
Rechtschutzbedürfnisses bei Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung ...
- OLG Köln, 26.06.2025 - 18 U 7/23
Ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung bei strukturändernden ...
- LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können ...
- LG Stuttgart, 28.07.2020 - 31 O 41/19
Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse: Ausnahmefälle des fehlenden ...
- BGH, 19.05.2015 - II ZR 181/14
Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft: Niederschrift der Hauptversammlung bei ...
- LG München I, 19.12.2019 - 5 HKO 15088/15
Niederlassungsfreiheit
- OLG München, 17.09.2014 - 7 U 3876/13
Verkehrsfähigkeit eines Dividendenanspruchs aufgrund Gewinnverwendungsbeschlusses
- BFH, 11.04.2018 - I R 34/15
Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung; keine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine als Sachausschüttung bezeichnete ...
- FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
- OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
Querverweise
Auf § 174 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)