Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
| Dritter Abschnitt - Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung (§§ 172 - 176) |
| Erster Unterabschnitt - Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 172 - 173) |
1Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. 2Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.
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Rechtsprechung zu § 172 AktG
85 Entscheidungen zu § 172 AktG in unserer Datenbank:
- KG, 03.03.2025 - 2 AktG 2/24
Aktienrechtliches Freigabeverfahren hinsichtlich eines Beschlusses über einen ...
- BGH, 18.03.2025 - II ZB 7/24
Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § ...
- BGH, 19.12.2023 - EnVR 50/21
Befugnis durch § 6b Abs. 6 EnWG zur Fristübersendungskonkretisierung - ...
- LG München I, 23.01.2025 - 5 HKO 2381/24
Rechte der Hauptversammlung, Nichtigkeitsfeststellungsklage, ...
- BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19
Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination ...
Zum selben Verfahren:
- LG Flensburg, 07.02.2019 - 4 O 143/18
Rückzahlung von Gewinnausschüttungen auf Genussrechte aufgrund der ...
- LG Flensburg, 07.02.2019 - 4 O 143/18
- OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 U 310/19
Anfechtung von Dividendenzahlungen durch Insolvenzverwalter
- FG München, 13.03.2025 - 7 K 2346/21
Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen auf feste Ausgleichszahlungen eines ...
- BGH, 21.04.2020 - II ZR 412/17
Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der ...
- LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können ...
Querverweise
Auf § 172 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
- Ordentliche Hauptversammlung
- § 175 (Einberufung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)