Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarLetzte Chance
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.08.1997 - 20 W 284/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,11774
OLG Frankfurt, 29.08.1997 - 20 W 284/97 (https://dejure.org/1997,11774)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.08.1997 - 20 W 284/97 (https://dejure.org/1997,11774)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. August 1997 - 20 W 284/97 (https://dejure.org/1997,11774)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,11774) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 647
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12

    Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners

    Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Kostenschuldner zuvor die Kostenrechnung dem Notar gegenüber beanstandet und der Notar den Kostenschuldner weder auf die Möglichkeit des Antrages nach § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO hingewiesen hat noch die Beanstandung des Kostenschuldners selbst dem Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO vorgelegt hat (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2007, I-10 W 132/06, JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2000, 10 W 84/00, NotBZ 2001, 36; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2001, 1 W 2914/99, KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 1997, 20 W 284/97, NJW-RR 1998, 647 und KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 1998, 25 W 8854/96, NJW-RR 1998, 645).

    Rn. 18 Soweit in Rechtsprechung [OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645] und Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13;… Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18;… Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3;… Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 783 ff.) vertreten wird, ein Notar dürfe sich nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 S. 1 KostO berufen, wenn der Kostenschuldner gegenüber dem Notar Beanstandungen erhoben hat und der Notar sich auf die Beanstandung hin passiv verhält, also weder die Rechnung korrigiert oder zurücknimmt, noch den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg verweist oder selbst die Entscheidung des Landgerichts beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - 10 W 84/00

    Unzulässiger Aufrechnungseinwand gegenüber notarieller Kostenforderung - …

    Hat nämlich - wie hier - der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenrechnung rechtzeitig innerhalb der Frist beanstandet, so wird die Beschwerde nicht dadurch unzulässig, daß der Notar die Entscheidung des Landgerichts nicht beantragt, sondern auf die Beanstandung nichts veranlaßt und den Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO abwartet (Rohs/Wedewer a.a.O., § 156, Rdn. 14 sowie OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 40 jeweils mit Hinweis auf OLG Schleswig JurBüro 1968, 909).

    Macht der Kostenschuldner gegenüber einer Rechnung des Notars Einwendungen geltend, so kann dieser entweder die Richtigkeit der Beanstandungen anerkennen und die Kostenrechnung berichtigen oder gar zurücknehmen, darüber hinaus kann er den Kostenschuldner auf den Weg der Beschwerde (§ 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) verweisen oder selbst (§ 156 Abs. 1 Satz 3 KostO) die Entscheidung des Landgerichts beantragen (…Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann a.a.O., § 156, Rdn. 33;… Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 156, Rdn. 10; OLG Frankfurt JurBüro 1998, 40).

  • OLG Köln, 18.06.2001 - 16 Wx 1/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Adoptionsverfahren

    Bei dieser Sachlage kann es auch offen bleiben, ob bereits der Ablauf der Jahresfrist des § 22 Abs. 2 S. 4 FGG einer Wiedereinsetzung entgegensteht oder ob die Tatsache, dass das Amtsgericht die Sache erst nach Ablauf dieser Frist dem für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufenen Landgericht vorgelegt hat, dazu führt, dass deren Lauf gehemmt war (vgl. zu der ähnlich gelagerten Konstellation einer Nichtvorlage einer Notarkostenbeanstandung in Bezug auf die einjährige Beschwerdefrist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO: KG NJW-RR 1998, 645; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647).
  • KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99

    Beanstandung der Kostenberechnung durch Kostenschuldner gegenüber dem Notar - …

    Dem betroffenen Notar stehen dabei nach allgemeiner und auch vom Senat geteilter Ansicht drei Möglichkeiten zur Verfügung, auf die formlose Beanstandung der Kostenberechnung durch den Schuldner zu reagieren: Er kann entweder der Beanstandung abhelfen oder, falls er die geltend gemachten Einwendungen für nicht begründet hält, die Beanstandung selbst dem Landgericht als Beschwerde des Kostenschuldners vorlegen oder den Kostenschuldner auf die förmliche Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO verweisen (…vgl. KG, 25. ZS a.a.O., = JurBüro 1998, 320 [321]; OLG Frankfurt/M JurBüro 1998, 40;… Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 33;… Rohs/Rohs, a.a.O., § 156, Rdn. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OLG Frankfurt
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht