Rechtsprechung
| OLG Dresden, 19.06.2013 - 20 WF 573/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1628
Erweiterung des Aufgabenbereichs des Verfahrensbeistandes minderjähriger Kinder im sorgerechtlichen Verfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verfahrensbeistand kann bei Erweiterung sorgerechtlichen Verfahrens auf Umgangsangelegenheiten entsprechende Vergütung verlangen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Notwendigkeit eines zweiten Bestellungsbeschlusses bei Erweiterung der Aufgaben eines in einem sorgerechtlichen Verfahren tätigen Verfahrensbeistands auf die Regelung von Umgangsangelegenheiten
Verfahrensgang
- AG Chemnitz, 24.05.2013 - 4 F 1672/12
- OLG Dresden, 19.06.2013 - 20 WF 573/13
Papierfundstellen
- MDR 2013, 914
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11
Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer …
- OLG Dresden, 01.08.2011 - 24 WF 588/11
Vergütung des für zwei Angelegenheiten bestellten Verfahrensbeistandes für ein …
Auszug aus OLG Dresden, 19.06.2013 - 20 WF 573/13
Aus Sicht des Senats spricht viel dafür, dass dies nicht so ist (a.A. im Ergebnis 24. Zivilsenat, Beschluss vom 01.08.2011, 24 WF 588/11).
- OLG Dresden, 27.05.2016 - 18 WF 1406/15
Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes bei Erstreckung der …
Allerdings setzt die Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens voraus, dass das Familiengericht seine Absicht, von Amts wegen oder auf Anregung ein Umgangsverfahren zu führen, nach außen für alle Beteiligte deutlich erkennbar - in aller Regel durch einen förmlichen Beschluss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2013 - 20 WF 573/13, zitiert nach juris; Menne, FamRB 2013, 318f) - zum Ausdruck bringt.Damit ist jedoch kein Umgangsverfahren eingeleitet worden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2013, a.a.O., Rdnr. 7 a.E.).
- OLG Düsseldorf, 25.03.2021 - 3 WF 172/20
Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren bei …
Indessen setzt die Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens voraus, dass das Familiengericht seine Absicht, von Amts wegen oder auf Anregung ein Umgangsverfahren zu führen, nach außen für alle Beteiligte deutlich erkennbar - in aller Regel durch einen förmlichen Beschluss (vgl. OLG Dresden…, Beschluss vom 27.05.2016, 18 WF 1406/15, FamRZ 2016, 2030 zit. nach juris Rz. 11; Beschluss vom 19.06.2013, 20 WF 573/13, zit. nach juris; Menne, FamRB 2013, 318f) - zum Ausdruck bringt.
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