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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 07.03.2011 - 20 ZB 10.3153   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,67296
VGH Bayern, 07.03.2011 - 20 ZB 10.3153 (https://dejure.org/2011,67296)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.03.2011 - 20 ZB 10.3153 (https://dejure.org/2011,67296)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. März 2011 - 20 ZB 10.3153 (https://dejure.org/2011,67296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    EntwässerungsbeitragBeitragsteil einer Satzung nichtig, weil keine Abstufung für Grundstücke, die auch an die Niederschlagswasserentsorgung anschließbar sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2010
    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2011 - 20 ZB 10.3153
    Durch eine solche Rechtsänderung im gerichtlichen Verfahren entfällt dann ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch (vgl. BayVGH, U. v. 29.4.2010, BayVBl 2011, 240 m.w.Rsprn.) und auch die klägerischen Bedenken wegen der mangelnden Konkretisierung des Geltungsbereiches in § 1 EWS sind nicht durchgreifend, weil eine parzellenscharfe Abgrenzung ihres Geltungsbereichs im Wortlaut der Satzung nicht vorgenommen und auch ein entsprechender Lageplan nicht als Bestandteil der Satzung beigefügt werden muss.
  • VGH Bayern, 21.10.2003 - 23 B 03.824

    Rückwirkendes In-Kraft-Treten der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2011 - 20 ZB 10.3153
    Das hat das Beitragssystem der Satzung zu berücksichtigen (BayVGH, U. v. 21.10.2003, 23 B 03.824).
  • VGH Bayern, 17.09.2001 - 23 CS 01.1517
    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2011 - 20 ZB 10.3153
    In der Beitragssatzung unschädlich zu vernachlässigende Geringfügigkeitsunterschiede bei der Vorteilsgewährung hat der Senat dort für denkbar gehalten, wo nur ein ganz geringer Teil der Grundstücke ausschließlich von Schmutzwasserkanälen erschlossen ist, weil dort in den ganz wenigen Fällen bei der Beitragserhebung betreffend die Grundstücke ohne Niederschlagswasserentsorgung aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b aa KAG, § 163 Abs. 1 Satz 1 AO eine abweichende Abgabe festgesetzt (vgl. BayVGH, U. v. 24.10.1996, 23 B 93.3172; B. v. 17.9.2001, 23 CS 01.1517) oder die Abgabe gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG, § 227 AO teilweise erlassen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2004, 23 CS 04.2187).
  • VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025

    Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage

    Dabei hätten Grundstückseigentümer, deren Anwesen auch von der Oberflächenentwässerung erschlossen würden, einen höheren Vorteil gegenüber den nur von der Schmutzwasserentsorgung erfassten Eigentümern; dies habe das Beitragssystem der jeweiligen Satzung zwingend zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 7.3.2011 - 20 ZB 10.3153 - juris Rn. 4; U. v. 21.10.2003 - 23 B 03.824).
  • VG München, 14.06.2012 - M 10 K 11.3448

    Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung; Herstellungsbeitrag zur …

    Rn. 39 Die Beitragserhebung für Niederschlagswasser- und Schmutzwasserbeseitigung ist zwar in verschiedene Beitragssätze gesplittet, eine tatsächliche Beitragsabstufung (vgl. BayVGH vom 7.3.2011 Az. 20 ZB 10.3153) liegt jedoch nicht vor, denn die Heranziehung erfolgt immer nach beiden Beitragssätzen, auch wenn kein Benutzungsrecht für Niederschlagswasser besteht.
  • VG München, 04.12.2014 - M 10 K 14.1482

    Abwasserbeseitigungseinrichtung, Entwässerungssatzung, Neues Satzungsrecht, …

    Dabei haben Grundstückseigentümer, deren Anwesen auch von der Oberflächenentwässerung erschlossen werden, einen höheren Vorteil gegenüber den nur von der Schmutzwasserentsorgung erfassten Eigentümern; dies hat das Beitragssystem der jeweiligen Satzung zwingend zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 7.3.2011 - 20 ZB 10.3153 - juris Rn. 4; U. v. 21.10.2003 - 23 B 03.824).
  • VGH Bayern, 15.10.2012 - 20 ZB 12.1610

    Darlegungslast in tatsächlicher Hinsicht

    Die BGS/EWS sei im Beitragsteil wirksam, zwar enthalte sie keine Abstufung der Beitragssätze für Niederschlagswasser- und Schmutzwasserbeseitigung (vgl. BayVGH vom 7.3.2011 Az.: 20 ZB 10.3153).
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