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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 23.05.2017 - 20 ZB 17.969   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21598
VGH Bayern, 23.05.2017 - 20 ZB 17.969 (https://dejure.org/2017,21598)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.05.2017 - 20 ZB 17.969 (https://dejure.org/2017,21598)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 20 ZB 17.969 (https://dejure.org/2017,21598)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendige Möglichkeit zur Stellungnahme des Klägers bei einer Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de

    Zulassung der Berufung wegen Verfahrensfehler; Verstoß gegen Anspruch auf rechtliches Gehör; Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung in der mündlichen Verhandlung; Stellungnahme; rechtliches Gehör; Verfahrensfehler; Aufhebung; Zwangsgeldandrohung; Erledigung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendige Möglichkeit zur Stellungnahme des Klägers bei einer Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 23.05.2017 - 20 ZB 15.1850

    Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2017 - 20 ZB 17.969
    Rn. 1 Das Verfahren betrifft nach der Abtrennung vom Verfahren 20 ZB 15.1850 (vgl. dort Ziff. I) allein den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2015, soweit die Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 18. März 2014 als unzulässig abgewiesen wurde.
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2026 - 9 LA 136/24

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen Aufhebung …

    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der aufgezeigten Rechtsfragen auch nicht daraus, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24.1.2017 - 2 A 592/16.Z - juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 23.5.2017 - 20 ZB 17.969 - juris) jeweils in einem vergleichbaren Fall, in welchem in der mündlichen Verhandlung der streitgegenständliche Bescheid von der Behörde in Abwesenheit der Klägerseite aufgehoben worden ist, die Berufung wegen einer Gehörsverletzung zugelassen haben, weil die Klägerseite zu der Aufhebungsentscheidung nicht habe Stellung nehmen können und auch nicht mit einer solchen in der mündlichen Verhandlung habe rechnen müssen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2022 - 18 A 1507/22

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei Berufung gegen Ausweisung aus Bundesgebiet …

    Rn. 62 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2020- 7 LA 40/19 -, juris, Rn. 8; a. A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 20 ZB 17.969 -, juris, Rn. 4, und Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 A 592/16.Z -, juris, Rn. 2 f.; offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 - 9 A 4502/19 -, juris, Rn. 20 f.
  • VGH Bayern, 23.05.2017 - 20 ZB 15.1850

    Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

    Von dem Zulassungsverfahren wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Ziffern 4 und 4 (Zwangsgeldandrohungen) des Bescheids des Beklagten vom 18. März 2014 abgetrennt und insoweit unter dem Az. 20 ZB 17.969 fortgeführt.
  • OVG Niedersachsen, 02.06.2020 - 7 LA 40/19

    Gehörsrüge; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; Verfahrensfehler

    Dass eine Behörde in der mündlichen Verhandlung ihre angegriffene Verfügung ganz oder teilweise aufhebt, liegt jedoch regelmäßig - und auch hier - innerhalb der Bandbreite eines erwartbaren Prozessgeschehens (einen Verfahrensfehler jeweils ohne nähere Begründung bejahend: Hessischer VGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 A 592/16.Z -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.05.2017 - 20 ZB 17.969 -, juris): Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO).
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