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Rechtsprechung
   EGMR, 10.11.2022 - 2002/20, 24498/20, 42341/20   

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https://dejure.org/2022,34310
EGMR, 10.11.2022 - 2002/20, 24498/20, 42341/20 (https://dejure.org/2022,34310)
EGMR, Entscheidung vom 10.11.2022 - 2002/20, 24498/20, 42341/20 (https://dejure.org/2022,34310)
EGMR, Entscheidung vom 10. November 2022 - 2002/20, 24498/20, 42341/20 (https://dejure.org/2022,34310)
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (2)

  • EGMR, 09.12.2015 - 50973/08

    VASSILIOS ATHANASIOU AND OTHERS AND 205 OTHER CASES AGAINST GREECE

    Auszug aus EGMR, 10.11.2022 - 2002/20
    La jurisprudence de la Cour en matière de droit à être entendu dans un délai raisonnable est claire et abondante (voir, par exemple, Vassilios Athanasiou et autres c. Grèce, no 50973/08, §§ 23-29, 21 décembre 2010).
  • EGMR, 04.03.2008 - 18369/07

    JOSIPOVIC v. SERBIA

    Auszug aus EGMR, 10.11.2022 - 2002/20
    Enfin, la Cour souligne que, dans le cas où le Gouvernement ne respecterait pas les termes de ses déclarations unilatérales, les requêtes pourraient être réinscrites au rôle en vertu de l'article 37 § 2 de la Convention (Josipović c. Serbie (déc.), nº 18369/07, 4 mars 2008).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …

    c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG{FN-VERWEIS:17}, 2002/20/EG{FN-VERWEIS:18}, 2002/21/EG{FN-VERWEIS:19}, 2002/22/EG{FN-VERWEIS:20} und 2002/58/EG geregelt sind;.

    Rn. 17 In der Richtlinie 2002/20 gelten dieselben Begriffsbestimmungen wie in der Richtlinie 2002/21.

    Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 gilt die Richtlinie 2002/20 für "Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden".

    Rn. 18 Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20 lauten:.

    Dieser hat, da er die Vereinbarkeit der Abgaben mit der Richtlinie 2002/20, der Richtlinie 2002/21 und der Richtlinie 2006/123 für ungewiss hält, am 5. Juni 2015 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Art. 2 Abs. 2 schließt vom Anwendungsbereich der Richtlinie eine Reihe von Tätigkeiten aus wie z. B. (Buchst. c) "Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind".

    Rn. 39 Der EU-Rechtsrahmen für den Telekommunikationssektor besteht aus der Richtlinie 2002/21 und vier Einzelrichtlinien, zu denen die Richtlinie 2002/20 gehört{FN-VERWEIS:22}.

    Rn. 41 Ziel der Richtlinie 2002/20 ist es, sicherzustellen, dass für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze nur das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt wird{FN-VERWEIS:24}.

    Rn. 44 Art. 12 der Richtlinie 2002/20 begrenzt die von einer nationalen Regulierungsbehörde erhobenen Abgaben.

    Rn. 45 Art. 13 der Richtlinie 2002/20 könnte allerdings von Bedeutung sein.

    Rn. 47 Eine derartige Auslegung wird auch durch die Zielsetzung der Richtlinie 2002/20 bestätigt, die in einer weniger schwerfälligen Regelung des Marktzugangs besteht{FN-VERWEIS:34}.

    In diesem Zusammenhang dürfen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2002/20 keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in dieser Richtlinie vorgesehenen erheben{FN-VERWEIS:35}.

    Es wäre inkonsequent, wenn dieser durch die Richtlinie 2002/20 gewährte Schutz des Marktzugangs dann hinfällig würde, wenn die Erteilung einer Allgemeingenehmigung durch eine nationale Regulierungsbehörde nicht erforderlich ist.

    Rn. 48 Die mit dem Rechtsrahmen für den Telekommunikationssektor verfolgten Gesamtziele{FN-VERWEIS:36} sprechen für eine weite Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20.

    Der Geltungsbereich von Art. 13 der Richtlinie 2002/20 ist daher nicht auf den Fall einer speziellen Allgemeingenehmigung beschränkt, sondern erfasst auch andere Entgelte für die Installation von Einrichtungen, die für den Markteintritt von Kommunikationsanbietern notwendig sind{FN-VERWEIS:38}.

    Rn. 49 Eine solche Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20 steht auch im Einklang mit dem Urteil Vodafone España und France Telecom España{FN-VERWEIS:39}, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 13 stehe einer auf regionaler Ebene erhobenen Abgabe für die Nutzung eines fremden Sendemastes entgegen.

    Rn. 52 Erwähnt sei noch, dass der Gerichtshof in späteren Rechtssachen, die allgemeine Abgaben, nicht aber Abgaben für die Installation von Einrichtungen zum Gegenstand hatten, die Richtlinie 2002/20 für unanwendbar erklärte{FN-VERWEIS:41}.

    Art. 13 der Richtlinie 2002/20 konkretisiert dieses Wegerecht in Bezug auf die Installation von Telekommunikationseinrichtungen, wozu die Verlegung von Kabeln zweifellos gehört.

    Rn. 53 Die Angelegenheit fällt daher unter Art. 13 der Richtlinie 2002/20.

    Rn. 54 Die Frage, ob nationale Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren erhobenen Abgabenmit Art. 13 der Richtlinie 2002/20, einer Bestimmung, die unmittelbare Wirkung hat und auf die Einzelne sich berufen können{FN-VERWEIS:43}, zu vereinbaren ist, erfordert Sachverhaltsfeststellungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat.

    {FN:24} Siebter Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/20.

    {FN:25} 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/20.

    {FN:27} Der Begriff "Nutzungsrechte" bezieht sich auf Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (vgl. Art. 5 der Richtlinie 2002/20).

    {FN:29} Eine Abgabe, die nicht an eine Allgemeingenehmigung anknüpft, fällt nicht unter Art. 12 der Richtlinie 2002/20 (…vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 22, …und vom 17. September 2015, Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).

    {FN:32} In der französischen und der deutschen Sprachfassung von Art. 11 der Richtlinie 2002/21 und Art. 13 der Richtlinie 2002/20 werden dieselben Begriffe benutzt ("autorité compétente" bzw. "zuständige Behörde"), während die englischen Sprachfassungen einen kleinen linguistischen Unterschied aufweisen: "relevant authority" in Art. 13 der Richtlinie 2002/20 und "competent authority" in Art. 11 der Richtlinie 2002/21.

    Es kann meines Erachtens jedoch kein Zweifel darüber bestehen, dass sich Art. 11 der Richtlinie 2002/21 wie auch Art. 13 der Richtlinie 2002/20 auf dieselbe Art von Behörde beziehen.

    {FN:41} Die Rechtssache Belgacom und Mobistarbetraf eine allgemeine Abgabe, die jeder Grundstücksbesitzer ohne Rücksicht darauf zu zahlen hatte, ob eine Einrichtung installiert wurde (…vgl. Urteil vom 4. September 2014, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36 und 37); ähnlich verhielt es sich mit dem Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-454/13, EU:C:2015:819), in dem der Gerichtshof die Anwendung der Richtlinie 2002/20 auf eine Gemeinderegelung ablehnte, die eine Abgabepflicht für alle Telekommunikationseinrichtungen vorsah.

  • EuGH, 21.04.2026 - C-769/22

    Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …

    c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (…ABl. 2002, L 108, S. 7)], 2002/20/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (…ABl. 2002, L 108, S. 21)], 2002/21/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (…ABl. 2002, L 108, S. 33)], 2002/22/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (…ABl. 2002, L 108, S. 51)] und 2002/58/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (…ABl. 2002, L 201, S. 37)] geregelt sind;.
  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum …

    Rn. 26 Am 7. März 2002 erließen das Europäische Parlament und der Rat vier Richtlinien in Bezug auf den neuen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation, und zwar die Richtlinien 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (…ABl. L 108, S. 7), 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (…ABl. L 108, S. 21), 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (…ABl. L 108, S. 33) und 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (…ABl. L 108, S. 51).

    Rn. 28 Nach den Art. 19 der Richtlinien 2002/19 und 2002/20, 29 der Richtlinie 2002/21 und 39 der Richtlinie 2002/22 traten diese Richtlinien am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, dem 24. April 2002, in Kraft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Rechte zur …

    Rn. 2 Die belgische Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) hat ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Belgacom SA (im Folgenden: Belgacom), der Mobistar SA (im Folgenden: Mobistar) und der KPN Group Belgium SA (im Folgenden: KPN Group Belgium) auf der einen Seite und dem belgischen Staat auf der anderen Seite, da die erstgenannten Parteien die Vereinbarkeit der Regelung für die vom belgischen Staat erhobenen Abgaben mit den Art. 3, 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste{FN-VERWEIS:2} (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie) bestreiten.

    Erlauben die Art. 3, 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der derzeit geltenden Fassung es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die im Besitz individueller Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen für einen Zeitraum von 15 Jahren im Rahmen von Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes auf ihrem Gebiet sind, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, ein einmaliges Entgelt für die Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung der Frequenzen vorzuschreiben, dessen Höhe hinsichtlich der Anzahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, auf der Grundlage der früheren einmaligen Konzessionsabgabe berechnet wird, die mit der Erteilung der vorerwähnten Zulassungen verbunden war, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung anfällt?.

    Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erlaubt es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die im Besitz individueller Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen für einen Zeitraum von 15 Jahren im Rahmen von Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes auf ihrem Gebiet sind, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, ein einmaliges Entgelt für die Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung der Frequenzen vorzuschreiben, dessen Höhe hinsichtlich der Anzahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, auf der Grundlage der früheren einmaligen Konzessionsabgabe berechnet wird, die mit der Erteilung der vorerwähnten Zulassungen verbunden war, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen und andererseits zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung anfällt.

    Art. 13 der Richtlinie 2002/20 erlaubt es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die sich um den Erhalt neuer Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen bewerben, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, dessen Höhe durch Versteigerung bei der Zuteilung der Frequenzen bestimmt wird, damit diese in Wert gesetzt werden, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt.

    Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 erlaubt es einem Mitgliedstaat, den Mobilfunkbetreibern für einen weiteren Zeitraum zur Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen, die für einige von ihnen bereits galt, jedoch vor dem Beginn dieses neuen Zeitraums, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, das sich auf die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen, über die sie zum Beginn dieses neuen Zeitraums verfügten, bezieht und das mit der Absicht begründet wird, die optimale Nutzung der Frequenzen durch deren Inwertsetzung zu fördern, und das zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt.

    Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20 erlaubt es einem Mitgliedstaat, als Bedingung für den Erhalt und die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen ein einmaliges Entgelt hinzuzufügen, das durch Versteigerung und ohne Obergrenze festgelegt wird und zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt.

    {FN:6} - Durch Art. 3 der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (…ABl. L 337, S. 37) wurde Art. 14 wie folgt geändert: "(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05

    Centro Europa 7

    Wurde mit Art. 17 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) mit Wirkung vom 25. Juli 2003 die unmittelbare Wirkung dieser Richtlinie in der nationalen Rechtsordnung angeordnet und dem Mitgliedstaat, der Konzessionen für die Tätigkeit des Fernsehrundfunks (die das Recht, Netze einzurichten oder elektronische Kommunikationsdienstleistungen anzubieten, oder das Recht zur Nutzung von Frequenzen umfassen) erteilt hatte, die Verpflichtung auferlegt, diese Konzessionen an die Gemeinschaftsregelung anzupassen, und war mit dieser Verpflichtung das Erfordernis verbunden, die für die Ausübung der Tätigkeit benötigten Frequenzen tatsächlich zuzuteilen?.

    Ist mit Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 5 der Genehmigungsrichtlinie, die öffentliche, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren (Art. 5) vorsehen, die auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien durchgeführt werden (Art. 9), eine im nationalen Recht vorgesehene Regelung der allgemeinen Zustimmung (Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 112/2004) unvereinbar, die dadurch, dass sie die Fortführung der sogenannten "zu umfangreichen Netze" erlaubt, die nicht durch Ausschreibungen ausgewählt wurden, letztlich die Rechte beeinträchtigt, über die andere Unternehmen nach der Gemeinschaftsregelung (Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG) verfügen, die, obwohl sie sich in Verfahren gegen andere Wettbewerber durchgesetzt haben, keine Möglichkeit haben, tätig zu werden?.

    Wurde den Mitgliedstaaten durch Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG, Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG sowie Art. 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zumindest seit dem 25. Juli 2003 (vgl. Art. 17 der Genehmigungsrichtlinie) die Verpflichtung auferlegt, eine Situation wie die dargelegte, in der die Frequenzen für die Fernsehrundfunktätigkeit praktisch belegt sind (Betrieb von Anlagen ohne nach einem Vergleich von Bewerbern erteilte Konzessionen oder Genehmigungen), zu beseitigen und somit keine Ausübung dieser Tätigkeit ohne jede ordnungsgemäße Planung des Äthers und ohne jede vernunftgemäße Förderung des Pluralismus und dazu noch im Widerspruch zu den von dem Mitgliedstaat nach einem öffentlichen Verfahren erteilten Konzessionen zu erlauben?.

    Kann sich der Mitgliedstaat auf die Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG und Art. 4 der Richtlinie 2002/77/EG nur zum Schutz des Informationspluralismus und zur Gewährleistung des Schutzes der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt berufen, nicht aber zugunsten der Betreiber von Netzen, die die in der nationalen Regelung bereits vorgesehenen wettbewerbsrechtlichen Grenzen überschreiten?.

    Muss der Mitgliedstaat, wenn er von der Ausnahme des Art. 5 der Richtlinie 2002/20/EG Gebrauch macht, die Ziele angeben, die mit der nationalen Ausnahmeregelung tatsächlich verfolgt werden?.

    Vgl. auch die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (…ABl. L 108, S. 21) und die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (…ABl. L 108, S. 7).

  • EuGH, 26.02.2026 - C-92/23

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats: Indem Ungarn Klubrádió daran gehindert …

    - seine Verpflichtungen aus den Art. 5 und 7 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung, aus Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, aus Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil erstens der Médiatanács (Medienrat, Ungarn) am 8. September 2020 die Entscheidung Nr. 830/2020 (IX. 8) erlassen hat, mit der er Klubrádió die Verlängerung seiner Frequenznutzungsrechte verweigert hat, weil zweitens Ungarn § 48 Abs. 7 des A médiaszolgáltatásokról és a tömegkommunikációról szóló 2010.

    - seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung und aus dem Grundsatz der guten Verwaltung, weil die oben genannte Entscheidung lange nach Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von sechs Wochen erlassen wurde;.

    - seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung und aus Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, weil der Médiatanács (Medienrat, Ungarn) in der von ihm am 4. November 2020 veröffentlichten Ausschreibung betreffend die Nutzung der Möglichkeit, Mediendienste über die Frequenz 92, 9 MHz zu erbringen, und in seiner Entscheidung Nr. 180/2021 (III. 10.) vom 10. März 2021 die Erteilung der Frequenznutzungsrechte an unverhältnismäßige Bedingungen geknüpft, die Kriterien für die Erteilung dieser Rechte nicht im Voraus festgelegt und keinen Wertungsspielraum vorgesehen hat, der es ermöglicht hätte, die Schwere und Erheblichkeit der etwaigen, potenziell zum Ausschluss der Bewerber führenden Fehler in den von ihnen eingereichten Unterlagen zu beurteilen, und die Geringfügigkeit der Fehler im Angebot von Klubrádió nicht berücksichtigt hat;.

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN …

    Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung - im Bereich der Fernsehübertragung über Funk auf nationaler Ebene - der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit und den Wettbewerb, der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (…ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie), der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (…ABl. L 108, S. 21, im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (…ABl. L 249, S. 21, im Folgenden: Wettbewerbsrichtlinie) sowie des Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), soweit Art. 6 EU darauf Bezug nimmt.

    Art. 49 EG und - ab ihrem Anwendungsbeginn - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), Art. 5 Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sowie Art. 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind dahin auszulegen, dass sie im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, in Ermangelung von auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien zugeteilten Sendefrequenzen nicht senden kann..

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (WRC-15) - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der …

    {FN:33} Vgl. insbesondere Art. 8a bis 9b der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (…ABl. 2002, L 108, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (…ABl. 2009, L 337, S. 37) (im Folgenden: Richtlinie 2002/21) geänderten Fassung, Art. 5 bis 8 und 10 bis 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (…ABl. 2002, L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (…ABl. 2002, L 108, S. 1) und Beschluss Nr. 243/2012.

    Vgl. im Übrigen Art. 8 der Richtlinie 2002/20, der allgemein auf "international[e] Vereinbarungen" verweist.

  • VG Köln, 12.10.2023 - 1 L 1405/22

    Frequenzordnung, Frequenznutzung, Frequenzzuteilung, Funkfrequenzen, Widerruf, …

    Rn. 142 Vgl. bejahend zur Vorgängervorschrift in § 63 TKG a.F. und Art. 10 Richtlinie 2002/20/EG BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 -, juris Rn. 24.

    Rn. 146 Vgl. zu Art. 10 Richtlinie 2002/20/EG BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 -, juris Rn. 27 unter Verweis auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23

    Cairo Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …

    Rn. 70 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) zu antworten, dass der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation, insbesondere Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung (ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), Art. 3 Abs. 3 und 3a sowie die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, die Art. 2 und 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union,.

    {FN:6} Dieser Rechtsrahmen besteht u. a. aus der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (…ABl. 2002, L 108, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (…ABl. 2009, L 337, S. 37) (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), aus der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (…ABl. 2002, L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie) und aus der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (…ABl. 2002, L 249, S. 21, im Folgenden: Wettbewerbsrichtlinie).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-92/23

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos hat Ungarn dadurch gegen das Unionsrecht …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die …

  • EGMR, 27.11.2025 - 64356/19

    EUROPA WAY S.R.L. v. ITALY

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