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| RG, 28.11.1917 - V 202/17 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Max-Planck Institut für europäische Rechtsgeschichte
Rechtliche Bedeutung der Abtretung des Berichtigungsanspruchs
- mpg.de
Rechtliche Bedeutung der Abtretung des Berichtigungsanspruchs
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 236/17
Syrien: Klageabweisung; Abänderung des erstinstanzlichen Urteils; keine …
1 2 vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 Lß 17/16 - OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A - , und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 2 1 B 16.30338 sowie 2 1 B 16.30371 - , zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 2 1 B 16.31001 - , insoweit Rn 29, alle bei juris 1 3 vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016 1 4 vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A - 1 5 zu angeblichen Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zur Rückkehr von Flüchtlingen vgl. im Übrigen Urteile des Senats vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 - und 5.10.2017 - 2 A 202/17 - rückstellung vom Wehrdienst im April 2013, zunächst in die Provinz al-Quneitra be geben und Syrien sodann im Juni 2015 illegal, d.h. ohne die für alle männlichen Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung, 16 verlassen hat. - OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Staatsangehörige, die mit …
Die seither eingegangenen Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.(zu angeblichen Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zur Rückkehr von Flüchtlingen vgl. im Übrigen Urteile des Senats vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 - und 5.10.2017 - 2 A 202/17 -). - RG, 02.01.1926 - V 479/25
Dinglicher und schuldrechtlicher Berichtigungsanspruch
Eine Abtretung dieses Berichtigungsanspruchs mit der Wirkung, daß der Abtretungsempfänger dadurch berechtigt würde, die Berichtigung des Grundbuchs auf seinen Namen zu verlangen, wie sie unter der Herrschaft des Preußischen Grundbuchrechts für zulässig erachtet wurde (RGZ. Bd. 46 S. 225), kann nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr als zulässig angesehen werden, vielmehr kann danach die Abtretung des Berichtigungsanspruchs nur mit der Wirkung erfolgen, daß der Abtretungsempfänger ermächtigt wird, den dem wahren Berechtigten zustehenden Berichtigungsanspruch im eigenen Interesse dahin geltend zu machen, daß die Berichtigung auf den Namen des gegenwärtigen wahren Berechtigten vorgenommen werden soll (RGZ. Bd. 53 S. 410, Bd. 59 S. 294, Bd. 64 S. 165; Gruchot Bd. 35 S. 1012; RGE. vom 24. September 1910 V 496/09; vom 7. Januar 1911 V 19/10; vom 28. November 1917 V 202/17; vom 5. Oktober 1921 V 53/21). - VG Saarlouis, 12.07.2018 - 3 K 1401/17
Zum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf abgeleiteten …
Die aktuellen Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.(Zu angeblichen Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zur Rückkehr von Flüchtlingen vgl. im Übrigen Urteile des OVG des Saarlandes vom 14.09.2017 - 2 A 314/17 - und 05.10.2017 - 2 A 202/17 -.). - OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 239/17
Syrien: erfolgreiche Berufung; Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des VG …
9 vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016 10 vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A - 11 zu angeblichen Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zur Rückkehr von Flüchtlingen vgl. im Übrigen Urteile des Senats vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 - und 5.10.2017-2 A 202/17- 12 vgl. hierzu aber Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.3.2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienst entzug, Desertion, , wonach die Altersgrenze auf über 50 Jahre angehoben wurde 13 vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16- 14 eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.
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