Rechtsprechung
| VGH Bayern, 15.03.2018 - 21 CS 18.388 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerruf mehrerer waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit; Verlust der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch eine strafrechtliche Verurteilung (hier: Vorenthalten und ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf mehrerer waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit; Verlust der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch eine strafrechtliche Verurteilung (hier: Vorenthalten und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 05.01.2018 - M 7 S 17.4507
- VGH Bayern, 15.03.2018 - 21 CS 18.388
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89
Steuerhinterziehung - Vermögensstraftat - Fünfjahresfrist - Unzuverlässigkeit …
Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2018 - 21 CS 18.388
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 24.4.1990 - 1 C 56/89 - juris) kann ein Abweichen von der Regelvermutung erwogen werden, wenn der Zeitpunkt der Begehung der Straftat sehr lange, d.h. mindestens 10 Jahre, zurückliegt und der Betroffene sich bisher straffrei geführt hat. - VG München, 05.01.2018 - M 7 S 17.4507
Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit wegen strafgerichtlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2018 - 21 CS 18.388
Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (M 7 S 17.4507) abgelehnt.
- VG München, 29.06.2022 - M 7 K 20.3405
Widerruf einer Waffenbesitzkarte sowie Ungültigerklärung und Einziehung eines …
Rn. 30 Daher kann es vorliegend auch dahinstehen, ob - wie der Bevollmächtigte des Klägers geltend macht - die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein Abweichen von der Regelvermutung (allenfalls) erwogen werden kann, wenn der Zeitpunkt der Begehung der Straftat sehr lange, d.h. mindestens zehn Jahre, zurückliegt und der Betroffene sich bisher straffrei geführt hat, bzw. es rechtlich nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint, die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange, d.h. mindestens zehn Jahre, zurückliegt und der Betroffene sich bisher straffrei geführt hat (…vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.6.2018 - 21 CS 18.658 - juris Rn. 13;… B.v. 28.6.2017 - 21 CS 17.196 - juris Rn. 7;… B.v. 13.4.2021 - 24 B 20.2220 - juris Rn. 18; B.v. 15.3.2018 - 21 CS 18.388 - juris Rn. 13) in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht, da es im Fall des Klägers nicht entscheidungserheblich darauf ankommt.
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