Rechtsprechung
| LG München I, 20.12.2006 - 21 O 24/06 |
Verfahrensgang
- LG München I, 20.12.2006 - 21 O 24/06
- LG München I, 23.07.2008 - 21 O 12767/07
Wird zitiert von ... (3)
- LG München I, 23.07.2008 - 21 O 12767/07
Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Filmproduktion: Anspruch gegenüber einem …
Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des LG München I vom 20. Dezember 2006 (Az. 21 O 24/06) wird unter Ziffer II. in Höhe von EUR 10.000,00 für unzulässig erklärt.In einem anderen Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem LG München I (Az. 21 O 24/06) wurde die Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom 20.12.2006 in Ziff. II. dazu verurteilt, an die Beklagte EUR 342.330,63 nebst Zinsen hieraus i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.02.2006 zu bezahlen.
Am 06.02.2007 hat die Beklagte im Verfahren 21 O 24/06 die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beantragt, um die Zwangsvollstreckung einzuleiten (Anlage K 16).
Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des LG München I vom 20. Dezember 2006 (Az. 21 O 24/06) wird unter Ziffer II. in Höhe von EUR 81.500,00 für unzulässig erklärt.
Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass die Geltendmachung der Aufrechnung der Klägerin mit den behaupteten Schadensersatzansprüchen gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sei, da hierfür nicht die Aufrechnungserklärung, sondern die Aufrechnungslage entscheidend sei; letztere hätte aber bereits mit dem Aufhebungsbescheid der FFA vom 30.05.2006 und damit vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren 21 O 24/06 bestanden.
Diesen Zahlungsanspruch kann sie auch im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO einwenden, so dass in Höhe dieses Betrags die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG München I vom 20.12.2006, Az. 21 O 24/06, in Ziff. II. für unzulässig erklären war(2.).
2.Die Klägerin kann den ihr zustehenden Zahlungsanspruch als Einwendung gegen die im Verfahren 21 O 24/06 rechtskräftig festgestellte Forderung der Beklagten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage i.S.v. § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen, ohne dass diese Einwendung gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert wäre.
Dieser Zeitpunkt war im Verfahren 21 O 24/06 der 06.12.2006.
a.Maßgeblicher Zeitpunkt i.S.v. § 767 Abs. 2 ZPO, zu dem sich die genannte Schadensersatzforderung der Klägerin und die im Verfahren 21 O 24/06 rechtskräftig festgestellte Forderung der Beklagten bereits aufrechenbar hätten gegenüberstehen müssen, war der Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.12.2006 (s.o. Ziff. I. 2. a., b.).
Diese wäre auch nicht zumindest bei zeitnaher Geltendmachung nach Erlass der Teilaufhebungsbescheide am 16.10.2006 oder nach Eintritt ihrer Bestandskraft am 17.11.2006 (teilweise) gem. § 296 ZPO präkludiert gewesen, weil hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits im Verfahren 21 O 24/06, bei dem der Schluss der mündlichen Verhandlung erst am 06.12.2006 eintrat, nicht verzögert worden wäre.
Der Wert der Forderung, wegen der die Beklagte im Verfahren 21 O 24/06 nicht mehr vollstrecken kann, war dabei in die von der Klägerin zu leistende Sicherheit einzubeziehen (vgl. OLG Schleswig OLGR 2001, 146;…Lackmann, a.a.O., § 767 Rn. 45).
- LG München I, 29.10.2008 - 21 O 24962/07
Außerordentliche Kündigung eines Lizenzvertrages über eine Filmauswertung aus …
Mit Schreiben vom 05.12.2007 (Anlage B 7) rechnete die Beklagte ihre titulierte Forderung aus dem rechtskräftigen Urteil des LG München I vom 20.12.2006 (Az. 21 O 24/06 , Anlage B 9) gegen die Forderungen der Klägerin aus den Abrechnungen Nr. 20 u. 21 auf, welche sich insgesamt auf EUR 20.597,47beliefenund den am 30.11.2007angemahntenZeitraumbiszum30.09.2007 vollständig erfassten.So habe die Beklagte - wie das Verfahren 21 O 24/06 ergeben habe - in betrügerischer Absicht versucht, zum Nachteil der Klägerin etwa ein Viertel der geschuldeten Erlöse (EUR 373.973,98) zu unterschlagen.
Im Urteil vom 20.12.2006 (Az. 21 O 24/06) sei vielmehr festgestellt worden, dass die Klägerin von der Beklagten unberechtigt die Zahlung von mehr als EUR 342.000,00 erzwungen habe und daraus die Rückzahlung nebst Zinsen schulde.
Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei für die Klägerin nicht unzumutbar, da sie selbst im Vergleich zu den angeblichen Vertragsverstößen der Beklagten ungleich schwerwiegendere Vertragsverletzungen begangen und damit sich selbst nicht vertragstreu verhalten habe: Dies ergebe sich aus der Vereitelung des Optionsrechts - wie das OLG München im Verfahren 29 U 1802/07 bei einem Streitwert von EUR 4, 0 Millionen entschieden habe -, aus der unberechtigten Erzwingung einer Zahlung von mehr als EUR 340.000,00 (vgl. Urteil vom 20.12.2006, Az. 21 O 24/06) sowie aus dem vertrags- und berufsrechtswidrigen Verhalten der Buchprüferin F. durch Verletzung ihrer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung (vgl. Verfahren 21 O 12688/07), welche sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
(3) Rechtskräftig festgestellt wurden im Verfahren 21 O 24/06 letztlich unrichtige Forderungsberechnungen beider Seiten: Während die Beklagte einen unkorrekten Abrechnungsmodus angewandt hat, hat die Klägerin eine Überzahlung veranlasst.
- OLG München, 09.07.2009 - 29 U 5479/08
Fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses: Kündigung eines …
An der vorstehenden Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 04.12.2008, S. 4 die Klägerin den Betrag von ca. 342.000,- Euro, den das Landgericht München I mit dem rechtskräftig gewordenen, zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 20.12.2006 - 21 O 24/06 (Anlage B 9) auf die Widerklage der hiesigen Beklagten hin ausgeurteilt hatte, während fast zwei Jahren nicht bezahlt hat.Im Übrigen kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob die Vollstreckungsgegenklage, die die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2006 - 21 O 24/06 erhoben hat (vgl. Anlage BB 4), Erfolgsaussichten hat.
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