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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3295
OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22 (https://dejure.org/2024,3295)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.02.2024 - 21 W 129/22 (https://dejure.org/2024,3295)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Februar 2024 - 21 W 129/22 (https://dejure.org/2024,3295)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 62 Abs 5 S 8 UmwG, § 327b Abs 1 S 1 AktG, § 1 SpruchG
    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten Schätzung des "wahren Wertes" des Unternehmensanteils

  • Betriebs-Berater

    Relevanz des Börsenkurses bei der Abfindungsberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 327b Abs. 1 S. 1
    Berücksichtigen der Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung bei der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten Schätzung des "wahren Wertes" des Unternehmensanteils

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gibson Dunn punktet in Isra Vision-Spruchverfahren

Besprechungen u.ä.

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten Schätzung des "wahren Wertes" des Unternehmensanteils

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 822
  • WM 2024, 500
  • NZG 2024, 882
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (34)

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Ab diesem Zeitpunkt fließen die danach folgenden Kursnotierungen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, juris) aber ohnehin nicht mehr in die Wertbestimmung ein.

    Soweit einige Antragsteller beanstanden, dass hierdurch größeren Transaktionen ein höheres Gewicht beigemessen wird, ist dies unmittelbare Folge der von dem Bundesgerichtshof gemachten Vorgabe, wonach der umsatzgewichtete Kurs heranzuziehen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09).

    Zwischen dem Tag der Bekanntgabe des beabsichtigten Squeeze out und dem Bewertungsstichtag besteht ein Zeitraum von etwa 4, 5 Monaten, bei dem es sich der ständigen Rechtsprechung auch des Senats zufolge um keinen längeren Zeitraum handelt und demgemäß eine Hochrechnung regelmäßig nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, juris; Senat, Beschluss vom 27. August 2020 - 21 W 59/19, juris).

    Dann aber besteht auch keine Veranlassung, die Minderheitsaktionäre vor einem Abschneiden von einer positiven Kursentwicklung aufgrund eines willkürlich frühzeitig fixierten Börsenwertes seitens der Gesellschaft zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, juris).

    Es entspricht der gefestigten verfassungsrechtlichen ebenso wie der einfachrechtlichen Rechtsprechung, dass die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch auf gezahlte Vorerwerbspreise haben (vgl. BVerfG NZG 1999, 931, 932; BGH ZIP 2010, 1487; Senat…, Beschluss vom 20. November 2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 159; OLG München AG 2021, 715, 718).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Damit das Bewertungsmodell auch in der ewigen Rente konsistent ist, muss der aus dem Wachstum generierte jährliche Kapitalbedarf in einem konstant bleibenden Verhältnis durch die Aufnahme von verzinslichem Fremdkapital einerseits sowie durch die Thesaurierung seitens der Anteilseigener andererseits finanziert werden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 88 f.).

    Mithin wäre gerade in dem von der Antragsgegnerin nicht angenommenen Fall insoweit keine Wachstumsthesaurierung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15 juris Rn. 91).

    fff) Entgegen der Auffassung der Antragsteller unterliegt auch die Berücksichtigung der Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen im Rahmen der Ertragswertberechnung keinen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15 juris).

    Dem liegt das sogenannte Tax-CAPM zugrunde, das trotz Kritik im Einzelnen an seinen zum Teil restriktiven Voraussetzungen in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf WM 2009, 2020, 2226; LG Frankfurt AG 2020, 143, 148) und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des Kapitalisierungszinses herangezogen wird (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15).

    Die Anlehnung bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie an die Empfehlungen des FAUB hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden (vgl. z.B. Senat…, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 71 ff.; Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 123 ff.; OLG Düsseldorf AG 2018, 679, kritisch demgegenüber damals noch OLG München AG 2018, 753).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127;… Koch, AktG, 17. Aufl., § 327b Rn. 5).

    Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289).

    Demzufolge kann die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand des Börsenwertes der Gesellschaft bestimmt werden, sofern sich die Methode nicht aufgrund der Umstände des konkreten Falls als ungeeignet erweist, den "wahren Wert" abzubilden (vgl. BVerfGE 100, 289, 307; BGH…, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 19).

    Es entspricht der gefestigten verfassungsrechtlichen ebenso wie der einfachrechtlichen Rechtsprechung, dass die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch auf gezahlte Vorerwerbspreise haben (vgl. BVerfG NZG 1999, 931, 932; BGH ZIP 2010, 1487; Senat…, Beschluss vom 20. November 2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 159; OLG München AG 2021, 715, 718).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Hierbei besteht jedoch in der Rechtsprechung Einigkeit, dass, sofern ein Kurs nach § 5 Abs. 4 WpÜG - AngebotsVO von der BaFin ermittelt worden ist, dieser die absolute Untergrenze der Abfindung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17, juris; OLG München AG 2007, 246).

    Die Anlehnung bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie an die Empfehlungen des FAUB hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 71 ff.;… Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 123 ff.; OLG Düsseldorf AG 2018, 679, kritisch demgegenüber damals noch OLG München AG 2018, 753).

    Entsprechend ist in der Rechtsprechung die Heranziehung eines nationalen CAPM selbst im Fall einer internationalen Peer group anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 81; Senat…, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, juris Rn. 74; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 30. April 2018 - I-26 W 4/16, juris Rn. 51 f.).

  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Er umfasst ganz maßgeblich eine inflationsbedingte sowie höchstens am Rande eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergeben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 133; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 -, juris Rn. 84).

    Denn der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. Senat 20.11.2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 134; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, juris Rn. 189).

    Es entspricht der gefestigten verfassungsrechtlichen ebenso wie der einfachrechtlichen Rechtsprechung, dass die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch auf gezahlte Vorerwerbspreise haben (vgl. BVerfG NZG 1999, 931, 932; BGH ZIP 2010, 1487; Senat, Beschluss vom 20. November 2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 159; OLG München AG 2021, 715, 718).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 26 W 4/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Die Anlehnung bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie an die Empfehlungen des FAUB hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden (vgl. z.B. Senat…, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 71 ff.;… Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 123 ff.; OLG Düsseldorf AG 2018, 679, kritisch demgegenüber damals noch OLG München AG 2018, 753).

    Entsprechend ist in der Rechtsprechung die Heranziehung eines nationalen CAPM selbst im Fall einer internationalen Peer group anerkannt (vgl. Senat…, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 81; Senat…, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, juris Rn. 74; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2018 - I-26 W 4/16, juris Rn. 51 f.).

    Das Unternehmen hat in der Regel die Möglichkeit, die Geldentwertung zumindest zu einem Teil durch Preiserhöhungen aufzufangen, während die Anleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalwert zurückgezahlt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2018 - I 26 W 4/16, juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21

    Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ; …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Insoweit folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung nicht, soweit dort vertreten wird, eine Heranziehung des Börsenkurses als Bewertungsmaßstab sei aufgrund der nicht zu bestreitenden Defizite des Ertragswertverfahrens bereits dann veranlasst, wenn Informationsdefizite und/oder Kursmanipulationen nicht ersichtlich seien und keine Marktenge im Sinne der WpÜG - AngVO vorliege (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2022 - 26 W 4/21, juris Rn. 44).

    Soweit der gemeinsame Vertreter die Auffassung vertritt, das OLG Düsseldorf fordere in seiner Entscheidung vom 28. November 2022 (Az. 26 W 4/21, juris Rn. 52) für eine ausreichende Liquidität einen Mindesthandelsumsatz von 2, 5 Mio. EUR im Schnitt pro Tag, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Insbesondere liegt - wie dargelegt - keine Abweichung zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2022 (Az. 26 W 4/21, juris) oder des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2021 (…Az. 31 Wx 190/20, juris Rn. 90) vor, zumal die Feststellung einer ausreichenden Liquidität des Börsenkurses für dessen Eignung zur Wertbestimmung des Gesellschaftsanteils ohnehin dem Tatrichter obliegt.

  • BGH, 21.02.2023 - II ZB 12/21

    Beherrschungsvertrag. Bestimmung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Soweit die Antragsteller geltend machen, dieser Ansatz der Bewertung sei generell unzulässig bzw. ungeeignet, ist ihre Auffassung aufgrund der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2023 (II ZB 12/21, juris Rn. 15 ff.) als überholt anzusehen.

    Demzufolge kann die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand des Börsenwertes der Gesellschaft bestimmt werden, sofern sich die Methode nicht aufgrund der Umstände des konkreten Falls als ungeeignet erweist, den "wahren Wert" abzubilden (vgl. BVerfGE 100, 289, 307; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 19).

    Ob der Börsenkurs eine geeignete Methode im konkreten Fall darstellt, ist jeweils vom Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalles festzustellen, wobei eine Bindung an die im Übertragungsbericht gewählte Methode nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 25).

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Daher hält der Senat es ebenfalls für erforderlich, zu Kontrollzwecken den Ertragswert in seine Betrachtung mit einzubeziehen (vgl. zu diesem Ansatz auch OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 31 Wx 190/20, juris Rn. 125).

    Insbesondere liegt - wie dargelegt - keine Abweichung zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2022 (Az. 26 W 4/21, juris) oder des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2021 (Az. 31 Wx 190/20, juris Rn. 90) vor, zumal die Feststellung einer ausreichenden Liquidität des Börsenkurses für dessen Eignung zur Wertbestimmung des Gesellschaftsanteils ohnehin dem Tatrichter obliegt.

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
    Soweit es demgegenüber um die Heranziehung des Börsenkurses als Untergrenze für eine Abfindung geht, können zwar grundsätzlich auch sehr geringe Abweichungen entscheidungserheblich sein (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17, juris).

    Hierbei besteht jedoch in der Rechtsprechung Einigkeit, dass, sofern ein Kurs nach § 5 Abs. 4 WpÜG - AngebotsVO von der BaFin ermittelt worden ist, dieser die absolute Untergrenze der Abfindung darstellt (vgl. Senat…, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17, juris; OLG München AG 2007, 246).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer …

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • OLG Frankfurt, 26.05.2023 - 21 W 119/22

    Barabfindung: Keine Bewertung des anteiligen Unternehmenswertes nach Net Asset …

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und …

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu …

  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und …

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und …

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG Frankfurt, 27.08.2020 - 21 W 59/19

    Barabfindung: Hochrechnung des Börsenkurses für den Fall des Squeeze-out

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen …

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11

    Squeez-out: Angemessenheit der Abfindung (Börsenkurs als Untergrenze)

  • OLG Frankfurt, 13.01.2023 - 21 W 150/21

    Angemessenheit einer Barabfindung für die Minderheitsaktionäre

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Mindestbeschwer für eine vom Landgericht nicht …

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90

    Brauerei: Unternehmensbewertung

  • OLG Frankfurt, 27.05.2025 - 21 W 59/53

    Barabfindung aus an Börsenkurs orientierter Schätzung der oberen Grenze des …

    Auf die dortigen Ausführungen, die mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Einklang stehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. April 2021 - 21 W 139/19 , juris; Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris), wird Bezug genommen.

    Hierbei folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung allerdings nicht, soweit dort vertreten wird, eine Heranziehung des Börsenkurses als Bewertungsmaßstab sei aufgrund der nicht zu bestreitenden Defizite des Ertragswertverfahrens bereits dann veranlasst, wenn Informationsdefizite und/oder Kursmanipulationen nicht ersichtlich seien und keine Marktenge im Sinne der WpÜG - AngVO vorliege (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris Rn. 27 mit Anmerkungen von Decher NZG 2024, 882; Bungert/Strothotte DB 2024, 650; Peemöller BB 2024, 816; le Dandeck/Richter WuB 2024, 199; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 28. November 2022 - 26 W 4/21, juris Rn. 44).

    Soweit der gemeinsame Vertreter die Auffassung vertritt, eine Bewertung des Unternehmensanteils anhand der Börsenkurse sei abzulehnen, weil die Aktie der X AG nicht als liquide im Sinne von § 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG angesehen werden könne, überspannen sie damit die Anforderungen an die Liquidität des Marktes zu den hier maßgeblichen Bewertungszwecken (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris Rn 45 .

    Wird aber der Kurs von dem freiwilligen Übernahmeangebot bestimmt, vermag er nicht mehr Ausdruck des unternehmensindividuellen, operativen Risikos der Gesellschaft zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris).

    Daraus folgt, dass der Kurs der Gesellschaft als Risikomaßstab nicht herangezogen werden kann, wohl aber als Obergrenze für den inneren Wert der Gesellschaft (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall Senat, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris).

    Hierzu kann der Senat auf seine Ausführungen in der Sache 21 W 129/22 verweisen (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2024, juris Rn, 70 ff).

    Bei der Ermittlung des Risikozuschlags anhand des vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligten Tax CAPM wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem sogenannten Betafaktor multipliziert (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris Rn. 90 ff.;… Beschluss vom 26. Mai 2023 - 21 W 119/22 , juris Rn. 48 ff.).

  • OLG Frankfurt, 27.05.2025 - 21 W 59/23

    Barabfindung aus an Börsenkurs orientierter Schätzung der oberen Grenze des …

    Auf die dortigen Ausführungen, die mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Einklang stehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. April 2021 - 21 W 139/19 , juris; Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris), wird Bezug genommen.

    Hierbei folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung allerdings nicht, soweit dort vertreten wird, eine Heranziehung des Börsenkurses als Bewertungsmaßstab sei aufgrund der nicht zu bestreitenden Defizite des Ertragswertverfahrens bereits dann veranlasst, wenn Informationsdefizite und/oder Kursmanipulationen nicht ersichtlich seien und keine Marktenge im Sinne der WpÜG - AngVO vorliege (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris Rn. 27 mit Anmerkungen von Decher NZG 2024, 882; Bungert/Strothotte DB 2024, 650; Peemöller BB 2024, 816; le Dandeck/Richter WuB 2024, 199; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 28. November 2022 - 26 W 4/21, juris Rn. 44).

    Soweit der gemeinsame Vertreter die Auffassung vertritt, eine Bewertung des Unternehmensanteils anhand der Börsenkurse sei abzulehnen, weil die Aktie der X AG nicht als liquide im Sinne von § 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG angesehen werden könne, überspannen sie damit die Anforderungen an die Liquidität des Marktes zu den hier maßgeblichen Bewertungszwecken (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris Rn 45 .

    Wird aber der Kurs von dem freiwilligen Übernahmeangebot bestimmt, vermag er nicht mehr Ausdruck des unternehmensindividuellen, operativen Risikos der Gesellschaft zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris).

    Daraus folgt, dass der Kurs der Gesellschaft als Risikomaßstab nicht herangezogen werden kann, wohl aber als Obergrenze für den inneren Wert der Gesellschaft (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall Senat, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris).

    Hierzu kann der Senat auf seine Ausführungen in der Sache 21 W 129/22 verweisen (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2024, juris Rn, 70 ff).

    Bei der Ermittlung des Risikozuschlags anhand des vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligten Tax CAPM wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem sogenannten Betafaktor multipliziert (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22 , juris Rn. 90 ff.;… Beschluss vom 26. Mai 2023 - 21 W 119/22 , juris Rn. 48 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23

    Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out: Bestimmung der angemessenen Abfindung der …

    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - nach den Kriterien des § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO im regulierten Markt keine Marktenge besteht, bedarf es für die Durchschnittsbildung keiner (zusätzlichen) Berücksichtigung des Handels im Freiverkehr, so dass der von der BaFin mitgeteilte Wert als Untergrenze der Barabfindung zugrunde gelegt werden kann (…Senat aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 47 ff.).

    Normal oder üblich ist angesichts des Aufwands für Bewertungsgutachten, Prüfung der Angemessenheit und Vorbereitung der Hauptversammlung nach allgemeiner Auffassung jedenfalls ein Zeitraum bis zu sechs Monaten (…OLG Stuttgart aaO Rn. 91; OLG Saarbrücken…, Beschluss vom 11.06.2014 - 1 W 18/13, juris Rn. 43 ff.: bis zu 7 Monate kein längerer Zeitraum; vgl. auch OLG Frankfurt…, Beschluss vom 27.08.2020 - 21 W 59/19, juris Rn. 23: üblich sind jedenfalls 4-5 Monate; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 54: keine Hochrechnung bei einem Zeitraum von 4, 5 Monaten;… MünchKomm-AktG/van Rossum, 6. Aufl. § 305 Rn. 106: bis zu 6 Monate; weitergehend Bungert/Wettich, ZIP 2012, 449, 451 f.: bis zu 7-7 1/2 Monate; ebenso Bungert/Becker, DB 2021, 940, 941 f.).

    Für eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG besteht bereits aus diesem Grund kein Anlass (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 137).

  • OLG Stuttgart, 16.12.2024 - 20 W 27/20

    Bewertung des Unternehmens im Spruchverfahren

    Allein der Hinweis, dass die Unterlagen benötigt werden, um nachzuvollziehen, ob die Überprüfung richtig hergeleitet worden sei und ob der Prüfer aus den Unterlagen die richtigen Rückschlüsse gezogen habe, genügt nicht (…vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Mai 2008 - 26 W 16/06 [AktE], juris Rn. 22 mwN;… vom 25. Mai 2016 - 26 W 2/15 [AktE], juris Rn. 87; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13 , juris Rn. 99 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 129;… vgl. auch MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 7 SpruchG Rn. 22 f. mwN).

    Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (…vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 3. April 2012 - 20 W 6/09, juris Rn. 189 mwN;… vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10 , juris Rn. 222 ;… vom 1. April 2014 - 20 W 4/13 , juris Rn. 79 ;… vom 31. März 2021 - 20 W 8/20 , juris Rn. 79 ; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 20. März 2013 - 26 W 6/09 [AktE], juris Rn. 64;… OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11, juris Rn. 75;… vom 27. September 2019 - 21 W 64/14, juris Rn. 61; vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 118; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17 , juris Rn. 92 ).

    Dies ist im Kern aber eine unternehmerische Entscheidung (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 211 ff. [zu einem Cash-Pool-Guthaben];… OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, juris Rn. 96; vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 130; OLG Brandenburg…, Beschluss vom 26. August 2022 - 7 W 82/18, juris Rn. 138;… krit. Meinert in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 8.60).

    Rn. 357 bb) Hier betrug der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung der Maßnahme am 15. Oktober 2014 und dem Stichtag am 5. März 2015 rund 4, 5 Monate und war damit vergleichsweise kurz und kann nicht als "längerer Zeitraum" in diesem Sinne bezeichnet werden (…so ausdrücklich auch OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, juris Rn. 17; vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 16. April 2024 - 12 W 27/23 , juris Rn. 78 ; bejaht bei elf bzw. zwölf Monaten vom OLG Frankfurt…, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 21 W 22/13, juris Rn. 84; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 12a W 5/15 , juris Rn. 31 ).

  • LG München I, 13.02.2026 - 5 HKO 14435/24

    Barabfindung, Squeeze-out, Börsenkursbewertung, Minderheitsaktionäre, …

    Rn. 57 (1) Zur Beantwortung dieser Frage kommt es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich auf die Liquidität des Marktes an, da gerade bei liquiden Märkten von einer effizienten Verarbeitung möglichst vieler Informationen im Preis ausgegangen werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22 Rn. 28 - juris; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 28.11.2022 - I-26 W 4/21 [AktE] Rn. 42 - juris; OLG München…, Beschluss vom 14.12.2021 - 31 Wx 190/20 Rn. 90).

    Zusammen mit einem ausreichenden Handelsvolumen ist eine niedrige Geld-Brief-Spanne die Grundlage für eine schnelle sowie freie Preisbildung, wodurch auf einen unverzerrten Anpassungsprozess des Aktienkurses geschlossen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22 Rn. 29 - juris).

    Das rechtfertigt es aber nicht, in diesen Fällen generell keine Anteilsbewertung auf Grundlage des Börsenkurses zuzulassen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22 Rn. 42 - juris; LG Stuttgart…, Beschluss vom 03.042018 - 31 O 138/15 Rn. 184 f. - juris; OLG München…, Beschluss vom 14.12.2021 - 31 Wx 190/20 Rn. 90 - juris).

    Aus den Feststellungen der Abfindungsprüferin kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass der Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe des Übernahmeverlangens keine geeignete Schätzungsgrundlage sein kann (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 W 129/22 Rn. 33).

    Rn. 76 Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 09.02.2024, Az. 21 W 129/22, in welcher der Börsenkurs bei einem verschmelzungsrechtlichem Squeeze-out herangezogen, aber eine Plausibilisierung durch die Ertragswertermittlung vorgenommen wurde (vgl. Rn 58 f. - juris), lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2026 - 26 W 8/23

    Unternehmensbewertung: Gewinnrechte statt Beteiligungsquoten

    Je nachdem, ob ein börsen- oder nicht-börsennotiertes Unternehmen zu bewerten ist, kann der Betafaktor anhand der historischen Börsenkursentwicklung der zu bewertenden Aktie selbst bzw. - soweit es sich um ein nicht-börsennotiertes Unternehmen handelt oder die Börsenkurse nicht aussagekräftig sind - anhand einer Peer Group oder auch auf der Grundlage allgemeiner Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Marktportfolio geschätzt werden (…vgl. nur zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2025, a.a.O., Rn. 76;… Beschl. v. 18.03.2024 - I-26 W 13/20 (AktE), Rn. 76;… Beschl. v. 28.11.2022, I-26 W 4/21 (AktE), Rn. 159 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.02.2024 - 21 W 129/22, Rn. 96 f.;… Castedello/Bertram/Schöniger/Tschöpel, IDW-Handbuch Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Kap. A Rn. 402 ff.;… ausführlich auch Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl., S. 145 ff.).
  • BayObLG, 08.08.2025 - 101 W 116/24

    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch …

    Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht für vergleichbare Stichtage mittlerweile von einer sich an den Empfehlungen des FAUB orientierenden Marktrisikoprämie von 5, 75% nach Steuern aus (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2024, 21 W 129/22, AG 2024, 505 [juris Rn. 91] für den Stichtag 15. Dezember 2020;… OLG Frankfurt AG 2025, 88 [juris Rn. 49] für den Stichtag 25. März 2021).

    Für die im vorliegenden Verfahren gewählte Vorgehensweise, im Rahmen des herangezogenen kapitalmarktgestützten Modells mit der nationalen Marktrisikoprämie zu rechnen, können zudem die gegenüber einem globalen Ansatz bessere Datenlage sowie die Umgehung von Wechselkursproblemen sprechen (vgl. OLG Frankfurt AG 2024, 505 [juris Rn. 94]; a. M. Ruiz de Vargas/König, BewP 2024, 2 [8 f.]).

    Rn. 163 In der Rechtsprechung ist die Heranziehung des nationalen CAPM auch im Fall einer internationalen P. Group anerkannt (vgl. OLG Frankfurt AG 2024, 505 [juris Rn. 94] m. w. N.; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 30. April 2018, 26 W 4/16 [AktE], AG 2018, 679 [juris Rn. 51 f.]; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 26. Januar 2017, 21 W 75/15, AG 2017, 790 [juris Rn. 81]; dagegen: Ruiz de Vargas, BewP 2021, 116 [118]).

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2025 - 26 W 7/22

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines …

    Eine nicht hinreichend effektive Informationsbewertung zeigt sich im Übrigen an unerklärlichen Kurssprüngen oder Kursmanipulationen (…BGH, Beschl. v. 31.01.2024 - II ZB 5/22, Rn. 27;… Senat, a.a.O., Rn. 44; OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.02.2024 - 21 W 129/22, Rn. 28;… Beschl. v. 26.04.2021 - 21 W 139/19, Rn. 40).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2024 - 26 W 2/21

    Angemessenheit der durch den Rechtsnachfolger des Hauptaktionärs zu zahlenden …

    Das sind insbesondere das Handelsvolumen pro Tag, die Relation aus Tagen mit Handel zu möglichen Handelstagen, die Höhe des Streubesitzes sowie die durchschnittliche Geld-Brief-Spanne (…Senat, a.a.O., Rn. 44; OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.02.2024 - 21 W 129/22, Rn. 28;… 26.04.2021 - 21 W 139/19, Rn. 40).
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