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| VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 24.03.2017 - 3 L 28/17
- VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99
Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (SächsVerfGH Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 120-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]). - VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen Rechts oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 13-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 13-IV-10). - VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 10-IV-16
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen Rechts oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 6-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 6-IV-10). - VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 110-IV-15
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 110-IV-15; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 60-IV-13
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (SächsVerfGH Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 120-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]). - VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 120-IV-19
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung und …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 21-IV-21
Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (SächsVerfGH Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 120-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]).
- VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
Aktivist der rechtsradikalen Partei "Der III. Weg" darf Volljurist werden
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 geltend macht, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 21-IV-21 m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 25.04.2024 - 21-IV-23 aa) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 30-IV-21 [HS]/Vf. 31-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 21-IV-21; Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 60-IV-13; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]).
- VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 11-IV-22 Danach darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 30-IV-21 [HS]; Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 21-IV-21; Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 60-IV-13; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]).
- VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 30-IV-21 a) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 21-IV-21; Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 60-IV-13; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]).
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