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   FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94   

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FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94 (https://dejure.org/1997,7095)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.03.1997 - I 213/94 (https://dejure.org/1997,7095)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. März 1997 - I 213/94 (https://dejure.org/1997,7095)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff einer aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinn; Einstellung der Unternehmenstätigkeit aus betriebswirtschaftlichen Gründen und Ausscheiden von geförderten Wirtschaftsgütern; Maßgeblichkeit des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Investitionszulagenschädliche Betriebseinstellung innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist; Investitionszulage 1990 sowie Zinsen hierzu

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Investitionszulagenschädliche Betriebseinstellung innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist - Investitionszulage 1990 sowie Zinsen hierzu

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94
    Geht man von der zuletzt vertretenen Auffassung der Klägerin aus, daß sämtliche Wirtschaftgüter angeschafft worden seien, so sind "Anschaffungskosten" alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden, z. B. betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BStBl II 1984, 101 ).

    Die geleisteten Aufwendungen, denen eine Gegenleistung gegenüberstand, waren bereits vor dem Anschaffungszeitpunkt als Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsgutes zu aktivieren (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BStBl II 1984, 101 ), d. h. in der DM-Eröffnungsbilanz gem. § 10 DMBilG zu bewerten.

    Danach gehören zu den Herstellungskosten sowohl die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen, als auch Aufwendungen, "die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen" oder "mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen" (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BStBl II 1984, 101 ).

  • BFH, 15.11.1985 - III R 110/80

    Teilherstellungskosten als Aufwendungen, die dem Bauherrn durch den tatsächlichen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94
    Da sich aus dem erkennbaren Zweck der InvZulVO in seiner Entstehungsgeschichte nichts Gegenteiliges entnehmen läßt, sind diese dem Einkommensteuerrecht (Bilanzsteuerrecht) entnommenen Begriffe im Investitionszulagenrecht Grundsätzlich nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1985 III R 110/80, BStBl II 1986, 367 ).

    Da das Investitionszulagenrecht für den Begriff der Anschaffungskosten an das Bilanzsteuerrecht anknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1985 III R 110/80, a.a.O.), sind die Bilanzwerte auch als Anschaffungskosten im Rahmen der Investionszulage anzusetzen.

    Sie richtet sich vielmehr nach dem tatsächlichen Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung des noch nicht fertiggestellten Bauobjekts (BFH-Urteil vom 15. November 1985 III R 110/80, BStBl II 1986, 367 ).

  • BFH, 05.05.1988 - III R 181/83

    Anspruch auf eine Regionalzulage für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94
    Das Urteil des BFH vom 5. Mai 1988 (III R 181/93, BFH/NV 1988, 741), in dem der BFH feststellt, daß betriebswirtschaftliche Gründe, die es dem Betriebsinhaber im Einzelfall zwingend oder ratsam erscheinen lassen, sich bereits vorzeitig von den Wirtschaftsgut zu trennen, keine Ausnahme von dem Erfordernis der dreijährigen Verbleibdauer rechtfertigten, sei zu einem Veräußerungsfall ergangen, d. h. zum Fall eines verwirklichten Mißbrauchtatbestandes.

    Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Investor die Gründe für das vorzeitige Ausscheiden zu vertreten hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1988 III R 181/93, BFH/NV 1988, 741 m.w.N.).

    Dabei ist er von der Dreijahresfrist als von einer typisierenden Regelung ausgegangen, die nur Ausnahmen in seltenen Fällen zuläßt (BFH-Urteil vom 5. Mai 1988 III R 181/83, a.a.O.).

  • FG Brandenburg, 02.11.1995 - 3 K 785/94

    Voraussetzungen für die Einordnung eines Wirtschaftsgutes als Anlagevermögen;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94
    Betriebswirtschaftliche Gründe (Unrentabilität eines Wirtschaftsgutes), die es dem Betriebsinhaber im Einzelfall zwingend oder jedenfalls ratsam erscheinen lassen, sich bereits vorzeitig von einem Wirtschaftsgut zu trennen, rechtfertigen keine Ausnahme von dem gesetzlichen Erfordernis der dreijährigen Verbleibdauer (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 02. November 1995 3 K 785/94 I, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 1996, 563).

    Nur ein (eine) am Wirtschaftsleben teilnehmender Betrieb (teilnehmende Betriebsstätte) kann die jeder Investitionszulage grundsätzlich innewohnende Zielsetzung einer Stärkung der Wirtschaftskraft mit all ihren Auswirkungen (z. B. Arbeitsplatzschaffung und -sicherung) verwirklichen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1991 III R 74/89, BStBl II 1991, 932 ; Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 02. November 1995 3 K 785/94 I, a.a.O.).

  • BFH, 02.09.1988 - III R 53/84

    Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Investitionszulagenrecht auch dann erst mit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94
    In sog. "Montagefällen" ist zur Bestimmung des Anschaffungszeitpunktes auf die Betriebsbereitschaft des angeschafften Wirtschaftsgutes abzustellen (BFH-Urteil vom 02. September 1988 III R 53/84, BStBl II 1988, 1009 ).
  • BFH, 16.12.1977 - III R 92/75

    Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist bei Anschaffungsgeschäften in

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94
    Der Zeitpunkt des Zahlung des Kaufpreises ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1977 III R 92/75, BStBl II 1978, 233 ).
  • BFH, 10.03.1982 - I R 75/79

    "Anzahlungen" auf Teilherstellungskosten sind nicht begünstigt

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94
    Als Teilherstellungskosten wird die Summe dieser Aufwendungen bezeichnet, die bis zum Ende eines Wirtschaftsjahres, das vor der Fertigstellung des Wirtschaftsguts liegt, bereits entstanden sind (BFH-Urteil vom 10. März 1982 I R 75/79, BStBl II 1982, 426 ).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94
    Es seien im Streitfall die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 ( GrS 1/89, BStBl II. 1991, 830, 833) anwendbar.
  • BFH, 15.02.1989 - X R 97/87

    1. Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb mit Abbruchabsicht - 2.

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94
    Nach dem BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 97/87 (BStBl II 1989, 604 ) wird zwar regelmäßig mit dem Abbruch, dementsprechend auch mit der Verschrottung eines Wirtschaftsguts zum Ausdruck gebracht, daß das Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht ist.
  • BFH, 28.06.1991 - III R 74/89

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die nicht während des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.03.1997 - I 213/94
    Nur ein (eine) am Wirtschaftsleben teilnehmender Betrieb (teilnehmende Betriebsstätte) kann die jeder Investitionszulage grundsätzlich innewohnende Zielsetzung einer Stärkung der Wirtschaftskraft mit all ihren Auswirkungen (z. B. Arbeitsplatzschaffung und -sicherung) verwirklichen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1991 III R 74/89, BStBl II 1991, 932 ; Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 02. November 1995 3 K 785/94 I, a.a.O.).
  • BFH, 15.10.1976 - III R 139/74

    Keine Rückzahlung der Investitionszulage bei Verschrottung vor Ablauf von drei

  • BFH, 11.05.1983 - III R 52/80

    Entscheidungskompetenz des FA - Seeschiff - Schaffung von Arbeitsplätzen -

  • BFH, 09.03.1967 - IV R 149/66

    Gewähr einer Investitionszulage für die Beschaffung von Ersatzteilen und

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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 19.01.1996 - V 213/94   

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https://dejure.org/1996,15295
FG Hamburg, 19.01.1996 - V 213/94 (https://dejure.org/1996,15295)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.1996 - V 213/94 (https://dejure.org/1996,15295)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. Januar 1996 - V 213/94 (https://dejure.org/1996,15295)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Köln, 30.04.2003 - 7 K 7400/99

    Außergewöhnliche Belastung: Ehescheidungsfolgesachen

    Der Senat folgt in dieser Frage den Urteilen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (vom 14. April 1988 3 K 6/87, EFG 1988, 420 rechtskräftig) und des Finanzgerichts Hamburg, vom 19. Januar 1996 V 213/94, EFG 1996, 383 rechtskräftig) sowie der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Drenseck in Schmidt, § 33 Rn. 35 Stichwort "Ehescheidung"; Arndt in Kirchhof/Söhn, EStG, § 33 Rn. C 43; Kanzler in Hermann/Heuer/ Raupach, Kommentar zum EStG und KStG, § 33 EStG Anm. 122 f.; Schmieszek in Bordewin/Brandt, EStG, § 33 Rn. 166 ff.; Frotscher, EStG, § 33 Rn. 107; Heger in Blümich, Kommentar zum EStG, § 33 Rn. 232; Lademann/Söffing, EStG, Kommentar zum EStG, § 33 Rn. 78 Stichwort "Prozesskosten, unter 1.4"; vgl. auch Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt, Verfügung vom 23. Oktober 1997 - S 2284 A - 24 St II , FR 1998, 80; anderer Ansicht teilweise Seithel, DStR 1978, 574 und Wilke, DStZ A 1976, 341).
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   RG, 20.10.1894 - Rep. I. 213/94   

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RG, 20.10.1894 - Rep. I. 213/94 (https://dejure.org/1894,210)
RG, Entscheidung vom 20.10.1894 - Rep. I. 213/94 (https://dejure.org/1894,210)
RG, Entscheidung vom 20. Oktober 1894 - Rep. I. 213/94 (https://dejure.org/1894,210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird die Einrede des aus Zeitgeschäften über Wertpapiere auf Zahlung der Differenz Beklagten, es habe sich nach ausdrücklicher und stillschweigender Abrede bei den Geschäften nur um die reine Differenz und um Spiel gehandelt, dadurch beseitigt, daß der Kläger die ...

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 34, 264
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