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   OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - I-22 U 69/02   

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https://dejure.org/2003,8030
OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - I-22 U 69/02 (https://dejure.org/2003,8030)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2003 - I-22 U 69/02 (https://dejure.org/2003,8030)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. November 2003 - I-22 U 69/02 (https://dejure.org/2003,8030)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrlässige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; Rückenverletzungen durch Unfall mit einem Go-Kart; Erforderliche Sicherungsmaßnahmen gegen leichtsinniges, nicht angepasstes und gegebenenfalls auch verbotswidriges Verhalten der Benutzer; Anforderungen des ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kart-Fahren - Verkehrssicherungspflicht

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 28.07.1993 - 22 U 51/93

    Zur Verkehrssicherungspflichtverletzung des Karussellbetreibers bei Unfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 22 U 69/02
    Andererseits werden diese Einrichtungen in der Freizeit und deshalb häufig in gelockerter Stimmung aufgesucht und genutzt, weshalb Sicherungsmaßnahmen gegen leichtsinniges, nicht angepasstes und gegebenenfalls auch verbotswidriges Verhalten der Benutzer erforderlich sind (BGH VersR 1957, 247 - Kettenkarussell; BGH VersR 1977, 334 - Autoscooter; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 24 - Raupenkarussell; LG Bonn, VersR 1988, 1268 - Berg- und Talbahn).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.1985 - 7 U 80/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 22 U 69/02
    Gegen die sich aus einer solchen Nutzung ergebenden Gefahren braucht der Inhaber der Go-Kart-Bahn deshalb im Grundsatz keine Vorkehrungen zu treffen, denn diese Gefahren sind typischerweise mit der Benutzung verbunden und werden von den Nutzern erkannt und grundsätzlich in Kauf genommen (OLG Karlsruhe, VersR 1986, 479 für die Gefahr, dass zwei zusammenstoßende Karts ein Hindernis für den nachfolgenden Fahrer bilden, dem er nicht mehr ausweichen kann).
  • LG Bonn, 25.06.1987 - 8 S 73/87

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb eines Karussells

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 22 U 69/02
    Andererseits werden diese Einrichtungen in der Freizeit und deshalb häufig in gelockerter Stimmung aufgesucht und genutzt, weshalb Sicherungsmaßnahmen gegen leichtsinniges, nicht angepasstes und gegebenenfalls auch verbotswidriges Verhalten der Benutzer erforderlich sind (BGH VersR 1957, 247 - Kettenkarussell; BGH VersR 1977, 334 - Autoscooter; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 24 - Raupenkarussell; LG Bonn, VersR 1988, 1268 - Berg- und Talbahn).
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 22 U 69/02
    Es sind aber diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1985, 1076; 1978, 1629; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rn. 58).
  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 4/84

    Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 22 U 69/02
    Dieses Freizeichnungsverbot des § 11 Nr. 7 AGBG ist auch im Hinblick auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung anwendbar, wenn die unerlaubte Handlung im Rahmen eines Vertrages begangen worden ist (vgl. BGH NJW 1986, 1610 ff. (1612); Wolf / Horn / Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 Rn 7).
  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76

    Objektive Verkehrssicherheit einer Kleiderrutsche - Beschaffenheit von Anlagen in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 22 U 69/02
    Es sind aber diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1985, 1076; 1978, 1629; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rn. 58).
  • BGH, 03.03.1998 - X ZR 14/95

    Unternehmer ausnahmsweise trotz Abnahme für Fehlerfreiheit beweispflichtig!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 22 U 69/02
    Die Rüge, wonach das Landgericht hätte auf die fehlende Erheblichkeit hinweisen müssen, ist bereits deshalb unschlüssig, weil die Beklagte nicht darlegt, was sie auf einen solchen Hinweis vorgetragen hätte (BGH NJW-RR 1998, 1268).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96

    Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 22 U 69/02
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Kartfahren auch für den nicht rennsport-orientierten Freizeitfahrer, der nur einzeln trainiert oder einfach aus Freude am Fahren fährt, als Motorsport anzusehen ist (Senat, OLGR 1997, 62 = NJW-RR 1997, 408).
  • OLG Hamm, 20.05.2008 - 21 U 7/08

    Schmerzensgeldanspruch: Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich einer

    Der Nutzer hat Folgen einer Verwirklichung des Risikos deshalb in bestimmtem Umfang selbst zu tragen (z.B. OLG Celle NJW 2003, 2544, Innenlauftrommel; OLG Hamm OLG-Report 1999, 121, Überschlagschaukel; OLG Düsseldorf, Urt. vom 14.11.03 - I-22 U 69/02 -, Kart-Bahn; LG Nürnberg-Fürth, Urt. vom 10.08.04 - 4 O 6184/04 -, Balancierscheibe).
  • AG Steinfurt, 26.10.2011 - 21 C 966/11

    Haftung besteht aufgrund einer konkludenten Haftungsbeschränkung nur für Vorsatz

    Damit läge aber nur ein einfacher Verstoß der Beklagten gegen die auf der Kartbahn zu beachtenden Regeln vor (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. V. 14.11.2003, Az. I-22 U 69/02, zitiert nach juris Rn. 58).
  • LG Bonn, 28.05.2008 - 5 S 102/07
    Für öffentliche Freizeiteinrichtungen im allgemeinen sowie Vergnügungsanlagen wie Autoscooter oder andere Fahrgeschäfte im Besonderen hat die Rechtsprechung diese allgemeinen Maßstäbe dahin konkretisiert, dass der Reiz solcher Einrichtungen gerade darin besteht, das für den Nutzer erkennbare Risiko zu beherrschen, weshalb der Betreiber die Nutzer nur vor solchen Gefahren schützen muss, die über das nach der allgemeinen Lebenserfahrung als anlagentypisch zu betrachtende Risiko hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.01.1980, VI ZR 11/79 "Freibad"; BGH, Urteil vom 30.11.1976, VI ZR 3/76 "Autoscooter"; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2003, I-22 U 69/02 "Go-Cart-Bahn"- jeweils zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, VersR 1986, 479 "Go-Cart-Bahn").
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