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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.1994 - 22 A 753/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3129
OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.1994 - 22 A 753/92 (https://dejure.org/1994,3129)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.03.1994 - 22 A 753/92 (https://dejure.org/1994,3129)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. März 1994 - 22 A 753/92 (https://dejure.org/1994,3129)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundstück; Eigentümergemeinschaft; Öffentliche Kanalisation; Gemeindliche Entwässerungssatzung; Miteigentümer; Erlaß von Duldungsverfügungen; Duldung der Durchführung von Maßnahmen; Rechtspflicht zum Handeln; Grundstücksentwässerungsanlagen; Fehlende ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 244
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2002 - 15 B 1355/02

    Sanierungsverfügung für Abwasserleitung

    Umdrucks; Urteil vom 7.3.1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244 f.
  • VG Frankfurt/Oder, 19.05.2011 - 5 K 28/07

    Ausschließlich gemeinschaftliche Heranziehung von Miteigentümern zum Anschluss- …

    Die Kläger haben unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, (Beschluss vom 19. Juni 2006 - 4 L 347/05, juris Rn 20 f.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07. März 1994 - 22 A 753/92, NVwZ-RR 1995, 244; Beschluss vom 12. April 1996 - 22 B 12/96, juris Rn 3 ff.) zu Recht gerügt, dass Miteigentümer eines Grundstücks zur Erfüllung der Ihnen nach der gemeindlichen Satzung obliegenden Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage grundsätzlich nur gemeinschaftlich herangezogen werden dürfen, weil die Vornahme des Anschlusses eine Maßnahme der Verwaltung sei, zu der die Miteigentümer nicht einzeln, sondern nur gemeinschaftlich befugt seien.

    24 "...Miteigentümer eines Grundstücks dürfen zur Erfüllung der ihnen nach der gemeindlichen Entwässerungssatzung obliegenden, auf ihr Grundstück bezogenen Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage grundsätzlich nur gemeinschaftlich herangezogen werden, da die Vornahme des Anschlusses eine Maßnahme der Verwaltung wäre, zu der die Miteigentümer nach § 744 Abs. 1 BGB nicht einzeln, sondern gemeinschaftlich befugt sind (vgl. OVG NW, Urteil vom 7.03.1994 - 22 A 753/92 -, WuM 1994, S. 406 = DWW 1995, 18 = NVwZ-RR 1995, 244 = GemH 1995, 187).

    Rn. 26 Allerdings wäre die Inanspruchnahme eines einzelnen Miteigentümers dann rechtlich möglich, wenn durch öffentlich-rechtliche Sonderregelungen eine neben die gemeinschaftliche Verpflichtung der Miteigentümer tretende Verpflichtung auch der einzelnen Miteigentümer begründet würde (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.1994 - 22 A 753/92, NVwZ-RR 1995, 244).

    Für dieses ist anerkannt, dass von mehreren Miteigentümern der Sache, von der die ordnungsrechtliche oder polizeiliche Gefahr ausgeht, jeder für sich allein und im vollen Umfang ordnungspflichtig ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.1994 - 22 A 753/92, NVwZ-RR 1995, 244 m.w.N.).

    Die Befugnis, die den Anschlussnehmern durch die Satzung auferlegten Pflichten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu konkretisieren und gegebenenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen, ergibt sich vielmehr aus dem Wesen des öffentlichen Benutzungsverhältnisses von selbst (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.1994 - 22 A 753/92, NVwZ-RR 1995, 244 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 16.03.2012 - 4 Bf 2/07

    Zuteilung von Hausnummern

    Zwar vertritt namentlich das Oberverwaltungsgericht Münster (…Beschl. v. 22.4.1996, NVwZ-RR 1997, 8, juris Rn. 2 ff.; Urt. v. 7.3.1994, NVwZ-RR 1995, 244, juris Rn. 7 ff.;… ebenso OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.6.2006, 4 L 347/05, juris Rn. 20) die Auffassung, die Rechtswidrigkeit einer auf einen gemeinschaftlichen Gegenstand bezogenen Regelung könne sich daraus ergeben, dass Miteigentümer jeweils einzeln für Handlungen in Anspruch genommen werden, zu denen sie als Einzelne weder verpflichtet noch rechtlich in der Lage seien.
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