Rechtsprechung
| VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Zur Prognose der Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Betroffenen auf andere Betätigungen als das aktuell ausgeübte Gewerbe.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erweiterte Gewerbeuntersagung ist bei fehlenden Anhaltspunkten für das Ausweichen auf andere Betätigungen im Fall der Untersagung nicht rechtmäßig; Rechtmäßigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung bei fehlenden Anhaltspunkten für das Ausweichen auf andere Betätigungen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erweiterte Gewerbeuntersagung ist bei fehlenden Anhaltspunkten für das Ausweichen auf andere Betätigungen im Fall der Untersagung nicht rechtmäßig; Rechtmäßigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung bei fehlenden Anhaltspunkten für das Ausweichen auf andere Betätigungen ...
Verfahrensgang
- VG München, 27.10.2008 - M 16 K 07.5406
- VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785
Wird zitiert von ... (54) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79
Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit …
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785
Rn. 12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 9) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen - wie bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit"), und die erweiterte Gewerbeuntersagung muss erforderlich sein.Rn. 14 Erforderlich ist die erweiterte Gewerbeuntersagung dann, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende in ein anderes Gewerbe ausweicht (BVerwG vom 2.2.1982, a.a.O.).
Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (BVerwG vom 2.2.1982 a.a.O.).
Dass in einem nächsten Schritt, nachdem die Zulässigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung bejaht worden ist, die "verschiedenen Grade der Wahrscheinlichkeit" (BVerwG vom 2.2.1982 a.a.O.) für die Ermessensentscheidung bedeutsam sein können, besagt nichts über die Anforderungen an die Prognose.
- BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93
Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785
Rn. 15 Diese Gesetzesauslegung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG vom 12.1.1993 GewArch 1993, 155 m.w.N.).
- VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260
Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - Maßgeblicher …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - und B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").Einer besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes bedarf eine erweiterte Gewerbeuntersagung auch dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Steuerschulden vergleichsweise niedrig sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris); es bleibt auch in einem solchen Fall dabei, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116;… BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 14).
- VGH Bayern, 28.08.2013 - 22 ZB 13.1419
Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch das Finanzamt bei Mitteilung einer …
Rn. 24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116;… BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf ein anderes, nicht ausgeübtes Gewerbe unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/12; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).
- VG München, 19.07.2016 - M 16 K 15.5795
Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen - Erweiterte Gewerbeuntersagung
Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; U. v. 2.2.1982 - 1 CB 2/81 - juris; B. v. 11.9.1992 - 1 B 131/92 - juris; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris).In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - juris; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 15).
- VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448
Verhältnismäßigkeit auch bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden
Rn. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116;… BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
Rn. 11 Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf ein anderes nicht ausgeübtes Gewerbe unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/12; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).
Rn. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V.m. Ziffern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327); das Berufungsverfahren betrifft nur die mit 5.000 Euro bewertete Erweiterung der Gewerbeuntersagung (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785).
- VG Regensburg, 12.07.2018 - RO 5 K 17.2090
Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit
Rn. 45 1. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden, wenn - wie bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch in Bezug auf "Ausweichtätigkeiten" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit") und wenn die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich ist, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt (BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785 ).Durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich betätigen zu wollen (vgl. dazu: BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785).
- VGH Bayern, 04.06.2014 - 22 C 14.1029
Prozesskostenhilfe; erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit wegen …
Rn. 24 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116;… BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).
- VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft und gegenüber ihrem …
Rn. 26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116;… BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
Für die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).
- VG München, 21.12.2015 - M 16 K 15.2439
Erweiterte Gewerbeuntersagung
Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; U. v. 2.2.1982 - 1 CB 2/81 - juris; B. v. 11.9.1992 - 1 B 131/92 - juris; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris).In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - juris; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 15).
- VGH Bayern, 02.06.2014 - 22 C 14.738
Prozesskostenhilfe; Widerruf einer Maklererlaubnis; erweiterte …
Rn. 26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116;… BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).
- VGH Bayern, 05.06.2014 - 22 C 14.971
Prozesskostenhilfe; Gewerbeuntersagung
Rn. 22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116;… BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).
- VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse eines …
- VG München, 14.10.2014 - M 16 K 13.5776
Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Bäckereibetrieb; Hygienemängel
- VGH Bayern, 24.10.2012 - 22 ZB 12.853
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Verletzung steuerrechtlicher Erklärungs- und …
- VG München, 01.12.2015 - M 16 K 15.1300
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
- VG München, 15.11.2016 - M 16 K 16.1192
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden
- VG München, 21.03.2017 - M 16 K 16.2855
Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit
- VG München, 20.03.2017 - M 16 K 16.1626
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen
- VG München, 12.12.2016 - M 16 K 16.1782
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen
- VG München, 02.05.2016 - M 16 K 15.4125
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
- VG München, 09.12.2015 - M 16 K 15.846
Rechtmäßige Gewerbeuntersagung
- VG Magdeburg, 30.10.2019 - 3 B 334/19
Gaststättenuntersagung bei Hygienemängeln
- VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562
Tatsächliche Gewerbeausübung als Voraussetzung einer erweiterten …
- VG München, 01.03.2016 - M 16 K 15.3271
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit
- VG München, 01.03.2016 - M 16 K 15.2528
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden
- VG München, 17.01.2017 - M 16 K 16.1910
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerblicher Unzuverlässigkeit
- VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218
Rechtmäßiger Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Steuerrückstände
- VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845
Erweiterte Gewerbeuntersagung; langjährige Steuerschulden; kein …
- VG Berlin, 28.03.2012 - 35 K 196.11
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit für leitende unselbständige Tätigkeit
- VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - erweiterte Gewerbeuntersagung
- VG München, 05.06.2020 - M 16 K 19.2899
Erweiterte Gewerbeuntersagung, GmbH, Unzuverlässigkeit einer juristischen Person, …
- VG München, 06.07.2017 - M 16 K 16.2716
Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen
- VG München, 03.03.2017 - M 16 K 16.2716
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit aufgrund wirtschaftlicher …
- VGH Bayern, 21.07.2011 - 22 ZB 11.1036
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Verletzung steuerrechtlicher Erklärungs- und …
- VG München, 31.03.2015 - M 16 K 14.4851
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit
- VGH Bayern, 23.07.2012 - 22 ZB 12.992
Erweiterte Gewerbeuntersagung
- VG Würzburg, 07.10.2020 - W 6 K 19.1557
Gewerbeuntersagung aufgrund von beträchtlichen Steuerschulden
- VG München, 02.08.2016 - M 16 K 16.764
Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit
- VG München, 07.07.2015 - M 16 K 14.3134
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Betrugsstraftaten; …
- VG Würzburg, 16.10.2017 - W 6 K 17.707
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfahren gegen Gewerbeuntersagung
- VG München, 10.10.2017 - M 16 K 16.5466
Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit
- VG München, 31.03.2015 - M 16 K 14.5304
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen langjähriger Verletzung der Steuererklärungs- …
- VG München, 12.08.2015 - M 16 K 15.41
Nichtabgabe von Steuererklärungen und Verletzung von Meldepflichten
- VG München, 28.07.2015 - M 16 K 14.5582
Erweiterte Gewerbeuntersagung; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit; …
- VG München, 13.01.2015 - M 16 K 14.3290
Isolierte Anfechtung einer erweiterten Gewerbeuntersagung
- VG München, 30.09.2014 - M 16 K 14.3124
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerrückstände
- VG München, 05.08.2014 - M 16 K 14.1259
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden
- VG München, 29.04.2014 - M 16 K 13.5846
Unzuverlässigkeit des GmbH-Geschäftsführers
- VG München, 25.02.2013 - M 16 K 12.1276
Erweiterte Gewebeuntersagung; Unzuverlässigkeit; gewerberechtlich relevante …
- VG München, 20.07.2012 - M 16 K 12.1705
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Klage verfristet
- VG München, 21.06.2016 - M 16 K 15.4732
Erweiterte Gewerbeuntersagung bei erheblichen Steuerschulden
- VGH Bayern, 05.07.2012 - 22 ZB 12.1191
Erweiterte Gewerbeuntersagung
- VG München, 17.04.2012 - M 16 K 11.4700
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden; Haft zur Abgabe …
- VG München, 17.04.2012 - M 16 K 11.5435
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden; Haft zur Abgabe …
- VG München, 17.04.2012 - M 16 K 11.6218
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden
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