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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.05.2015 - 22 C 15.760   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,10987
VGH Bayern, 08.05.2015 - 22 C 15.760 (https://dejure.org/2015,10987)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.05.2015 - 22 C 15.760 (https://dejure.org/2015,10987)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Mai 2015 - 22 C 15.760 (https://dejure.org/2015,10987)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden bzgl. Verletzung der Steuererklärungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden bzgl. Verletzung der Steuererklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (69)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2015 - 22 C 15.760
    Rn. 15 Die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinn von § 35 Abs. 1 GewO ergibt sich vor allem daraus, dass er bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - d.h. bis zum Erlass der Untersagungsverfügung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2) - sowohl die Steuererklärungs- als auch die Steuerentrichtungspflicht über lange Zeit hinweg und in erheblichem Umfang verletzt hat.
  • VGH Bayern, 28.08.2013 - 22 ZB 13.1419

    Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch das Finanzamt bei Mitteilung einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2015 - 22 C 15.760
    Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 22 ZB 11.184

    Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des untersagten Gewerbes; maßgeblicher …

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2015 - 22 C 15.760
    Die Einreichung lediglich zweier Umsatzsteuervoranmeldungen zu Beginn des laufenden Jahres hat bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, da es sich hierbei um eine erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretene Entwicklung handelt; zudem vermöchte eine dergestalt punktuelle Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten die Schlussfolgerungen, die aus dem diesbezüglichen Verhalten des Klägers seit dem Jahr 2010 zu ziehen sind, selbst dann nicht zu entkräften, wenn sie vor dem 27. Oktober 2014 zu verzeichnen gewesen wäre (vgl. nur BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.).
  • VG Würzburg, 24.06.2020 - W 6 K 19.236

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Sie ist deshalb im Gewerbeuntersagungsverfahren rechtlich nicht anders zu behandeln und im Widerrufsverfahren verwertbar (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1988 - 1 B 164/87 - juris; siehe auch BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19).

    Deshalb ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich "mildernde Umstände" zur Seite stehen (BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20;… Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 34).

    Das Vorbringen des Klägers, sein steuerliches Fehlverhalten sei vor dem Hintergrund einiger schwieriger Lebensphasen ("Trennung und Scheidung", "Missbrauchsabwicklung") zu sehen, wäre allenfalls dann beachtlich, wenn sich feststellen ließe, dass eine derartige problematische Lebensphase - ihr nicht nachgewiesenes Bestehen unterstellt - tatsächlich ursächlich für die Missachtung der gewerbebezogenen Pflichten war, sie bereits lange vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ihren Abschluss gefunden hätte und sich dies in einem gefestigten, nach außen hervortretenden und eindeutig feststellbaren Verhaltenswandel manifestiert hätte (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20).

  • VG München, 19.07.2016 - M 16 K 15.5795

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen - Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Vielmehr hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, warum seine Steuerschuld am 6. Dezember 2017 geringer gewesen sei, als von der Beklagten angenommen; dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das Finanzamt bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt und verpflichtet ist (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO) und der Steueranspruch in diesem Fall in der Höhe des aufgrund der Schätzung ermittelten Betrages entsteht und fällig wird (vgl. hierzu BayVGH, B.v 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19;… B.v. 2.10.2018 - 22 ZB 18.1841 - juris Rn. 9).

    Dabei kann ein Gewerbetreibender, der die Steuererklärungspflicht verletzt, nicht verlangen, von den Konsequenzen verschont zu bleiben, die das Gesetz an eine solche Pflichtverletzung knüpft (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19).

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