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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.06.2017 - 22 C 16.2481   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,22048
VGH Bayern, 13.06.2017 - 22 C 16.2481 (https://dejure.org/2017,22048)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.06.2017 - 22 C 16.2481 (https://dejure.org/2017,22048)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 22 C 16.2481 (https://dejure.org/2017,22048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden hinsichtlich Verletzung der Steuererklärungspflicht und Steuerentrichtungspflicht; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden hinsichtlich Verletzung der Steuererklärungspflicht und Steuerentrichtungspflicht; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.03.1997 - 1 B 56.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 22 C 16.2481
    Auch dies hat das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris Rn. 5;… BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19 und B.v. 17.10.2008 - 22 ZB 08.2592 - juris Rn. 2) - zutreffend ausgeführt (BA S. 10, zweiter Abschnitt).
  • BVerwG, 16.06.1995 - 1 B 83.95

    Grundrechte: Verhältnis der allgemeinen Handlungsfreiheit zur Freiheit der …

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 22 C 16.2481
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit (wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO) der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist und dass spätere tatsächliche Änderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. Beschlussabdruck - BA - S. 9, zweiter Abschnitt; std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83.95 - juris, BayVGH, B.v. 10.5.2017 - 22 C 17.643 - Rn. 9).
  • VGH Bayern, 08.05.2015 - 22 C 15.760

    Langjährige Verletzung der Steuererklärungs- und der Steuerentrichtungspflicht …

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 22 C 16.2481
    Auch dies hat das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung (…BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19 und B.v. 17.10.2008 - 22 ZB 08.2592 - juris Rn. 2) - zutreffend ausgeführt (BA S. 10, zweiter Abschnitt).
  • VGH Bayern, 10.05.2017 - 22 C 17.643

    Gewerbeuntersagung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 22 C 16.2481
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit (wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO) der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist und dass spätere tatsächliche Änderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. Beschlussabdruck - BA - S. 9, zweiter Abschnitt; std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83.95 - juris, BayVGH, B.v. 10.5.2017 - 22 C 17.643 - Rn. 9).
  • VGH Bayern, 17.10.2008 - 22 ZB 08.2592

    (Erweiterte) Gewerbeuntersagung; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen …

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 22 C 16.2481
    Auch dies hat das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung (…BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19 und B.v. 17.10.2008 - 22 ZB 08.2592 - juris Rn. 2) - zutreffend ausgeführt (BA S. 10, zweiter Abschnitt).
  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562

    Tatsächliche Gewerbeausübung als Voraussetzung einer erweiterten …

    Rn. 5 Im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger vergeblich Prozesskostenhilfe für seinen Anfechtungsprozess beantragt (zuletzt BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481).

    Der Kläger hat sich nicht einmal zu derjenigen Frage auch nur geäußert, die schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Prozesskostenhilfebeschwerdebeschluss vom 13. Juni 2017 - 22 C 16.2481 - angesprochen hat und die ganz offensichtlich auf der Hand liegt: Nämlich die Frage, weshalb der Kläger weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber der IHK noch auf die Anhörung durch die Beklagte hin die jetzt behauptete Einstellung der gewerblichen Tätigkeit auch nur mit einem Wort erwähnt, sondern die Nichtausübung des Gewerbes erst dann geltend gemacht hat, als die erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt worden war.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe und wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof gerade in dem die Beschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 13. Juni 2017 - 22 C 16.2481 - (…Rn. 10) ausgeführt, dass es sich bei Steuerschulden aufgrund überhöhter Schätzungen keineswegs um - wie der Kläger womöglich meint - eine Art "Missverständnis" hinsichtlich der wirklichen Höhe der Steuerschuld handelt, das ohne Weiteres im Nachhinein und gewissermaßen "mit heilender Wirkung" auf die prognostizierte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ausgeräumt werden könnte.

  • VGH Bayern, 13.07.2017 - 22 C 17.1016

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit

    Zwar kann nur ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt werden; vgl. BayVGH, B.v. 14.2.1997 - 22 B 96.524 - und B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 11 und 12 m.w.N.; Tettinger/Wank/ Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 14 m.w.N.).

    Denn eine Gewerbeanmeldung (d.h. die Anzeige nach § 14 GewO) hat zwar ebenso wie die Gewerbeabmeldung keine konstitutive Wirkung (BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 12 m.w.N.;… Tettinger/ Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 14 Rn. 2, § 35 Rn. 14, jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (…BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 24;… B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10;… B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - BA Rn. 25).
  • VG München, 02.05.2018 - M 16 K 16.1192

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Im Übrigen kann eine nach Erlass der angefochtenen Gewerbeuntersagung vorgenommene "bloß formelle" und im Widerspruch zur tatsächlichen gewerblichen Betätigung stehende rückwirkende Gewerbeabmeldung der Gewerbeuntersagung nicht im Nachhinein die rechtliche Grundlage entziehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481).
  • VGH Bayern, 28.02.2022 - 22 ZB 21.360

    Klage gegen Gewerbeuntersagung gegenüber dem Vertretungsberechtigten einer GmbH

    Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (…vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 04.03.2026 - 22 ZB 24.2176

    Gewerbeuntersagung (erweitert), ausgeübtes Gewerbe im Zeitpunkt der Einleitung …

    Rn. 13 Zwar kann grundsätzlich nur ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt werden (…BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 18;… B.v. 19.2.1993 - 1 B 20.93 - juris Rn. 4;… BayVGH, U.v. 2.5.2018 - 22 B 17.2245 - juris Rn. 47; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 12;… Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 Rn. 24).
  • VGH Bayern, 04.09.2018 - 22 ZB 18.1165

    Zu den Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung

    Auf diese Weise entstandenen Steuerschulden kommt jedoch keine geringere Aussagekraft für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu, als das bei Steuerrückständen der Fall ist, die auf eine Steuererklärung oder -anmeldung des Betroffenen beruhen (…BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10;… B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - BA Rn. 25).
  • VGH Bayern, 01.08.2017 - 22 ZB 16.2192

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit mangels Einhaltung der …

    Dass seine Einstellung gegenüber steuerlichen Obliegenheiten so unzulänglich ist, dass sie zum Gesamteindruck der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit beiträgt, wird auch daran deutlich, dass der Kläger - obwohl er geltend macht, schon vor Erlass des Widerrufsbescheids ein tragfähiges Sanierungskonzept gehabt zu haben - zum Einen frühere Tilgungsvereinbarungen mit dem Finanzamt nicht eingehalten und zuletzt keinen konkreten Vorschlag zur Tilgung der Steuerschuld unterbreitet hat, zum Andern im Lauf des (schon im Juli 2013 begonnenen) mehrmals ausgesetzten behördlichen Widerrufsverfahrens entgegen seinen Ankündigungen nur drei Ratenzahlungen von jeweils 500 EUR geleistet hat (UA, S. 2 unten und S. 4 Mitte) und zum Weiteren nichts dagegen unternommen hat, dass - durch Schätzungsbescheide (die freilich keine geringere rechtliche Verbindlichkeit haben, vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10) - immer höhere Steuer- und Abgabeschulden aufgelaufen sind (von knapp 82.000 EUR Steuerschulden allein beim Finanzamt U... im Juli 2013 bis ca. 114.000 EUR Anfang August 2015; hinzu kommen ca. 15.000 EUR Schulden an anderen öffentlichen Abgaben) - vgl. UA, S. 3 Mitte und S. 4 unten.
  • VG München, 05.06.2025 - M 16 S 25.729

    Fehlende Zuverlässigkeit zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes wegen Verletzung …

    Schätzungsbescheiden kommt bezüglich der Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen (…vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2022 - 22 ZB 21.360 - juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10;… B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 17.01.2025 - 22 ZB 23.1625

    Untersagung der Ausübung des Gewerbes

    Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (…vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10;… B.v. 28.2.2022 - 22 ZB 21.360 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 14.08.2025 - 22 ZB 24.1179

    Verwaltungsgerichte, Erweiterte Gewerbeuntersagung, Gewerbeuntersagungsverfahren, …

  • VGH Bayern, 11.09.2024 - 22 ZB 23.1124

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH

  • VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

  • VGH Bayern, 11.09.2024 - 22 ZB 23.1123

    Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH wegen Steuerschulden

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