Rechtsprechung
| VGH Bayern, 25.04.2023 - 22 CE 23.750 |
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 25.04.2023 - 22 CE 23.750
- VGH Bayern, 27.09.2023 - 22 CE 23.780
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 27.09.2023 - 22 CE 23.780
Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche und unzulässige Anhörungsrüge eines …
Rn. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 22 CE 23.750, in dem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. April 2023 (RO 5 E 23.581) in Bezug auf einen Bescheid nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erstrebt hatte.Rn. 3 Mit Beschluss vom 25. April 2023 im Verfahren 22 CE 23.750 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. April 2023 - RO 5 E 23.581 -, in dem es um einen Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ging, als unzulässig ab, weil der Antragsteller gemäß § 62 Abs. 2 VwGO prozessunfähig sei.
Rn. 18 Der Antragsteller wendet sich weiter dagegen, dass das Gericht im Verfahren 22 CE 23.750 mit seinem damaligen Betreuer, Herrn … W…, Kontakt aufgenommen habe.
Nachdem für den Antragsteller eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für Gerichtsangelegenheiten angeordnet ist und sich eine Einwilligung den Akten nicht entnehmen ließ, war das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes berechtigt - wenn nicht sogar verpflichtet - aufzuklären, ob eine solche Einwilligung bestand, weil es sich dabei um eine für die Zulässigkeit des im Verfahren 22 CE 23.750 gestellten Antrags entscheidungserhebliche Tatsache handelte (…s. zur ersichtlichen Ungeeignetheit, durch Nachfrage beim Betreuer bezüglich der Einwilligung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, auch BVerwG, B.v. 14.6.2016 - 5 B 27.16 - juris Rn. 4).
In Bezug auf die Kontaktaufnahme mit dem aktuellen Betreuer des Antragstellers durch das Schreiben vom 17. Juli 2023 gelten die gleichen Überlegungen wie für die Kontaktaufnahme mit dem früheren Betreuer des Antragstellers im Verfahren 22 CE 23.750.
Soweit er vorträgt, das Landratsamt habe gegen § 14 SchfHwG verstoßen, wendet er sich schon gar nicht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2023 (Az. 22 CE 23.750).
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