Rechtsprechung
| VGH Bayern, 16.03.2015 - 22 CS 15.310 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Berücksichtigung einer Gefährdung von Fledermäusen bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Gefährdung von Fledermäusen bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gefährdung von Fledermäusen bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berücksichtigung einer Gefährdung von Fledermäusen bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 10.07.2014 - W 4 S 14.613
- VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597
- VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 cs 14.1597
- VGH Bayern, 29.09.2014 - 22 CS 14.1834
- VGH Bayern, 26.11.2014 - 22 CS 14.1834
- VG Würzburg, 16.01.2015 - W 4 S 14.1306
- VGH Bayern, 16.03.2015 - 22 CS 15.310
- VG Würzburg, 23.06.2015 - W 4 S 15.462
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- VG Würzburg, 10.07.2014 - W 4 S 14.613
Windkraftanlage; Abstandsflächen; Abweichung von den gesetzlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2015 - 22 CS 15.310
Rn. 6 Unter dem 15. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 - W 4 S 14.613 - und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2013 (in der aktuellen Fassung) wiederherzustellen.Rn. 32 - In einem frühen Stadium des Verfahrens, das vorliegend zum gemeinsamen Flächennutzungsplan von fünf Gemeinden mit der Ausweisung u.a. des streitgegenständlichen Windkraftsondergebiets geführt hat, haben die Fachbehörden das von der Spalierobstanlage ca. 1,3 km entfernte Sondergebiet 1 "S...berg/A...berg" - anders als das vorliegend streitgegenständliche Sondergebiet 2 "K..." - als avifaunistisch und in Bezug auf dort vorkommende Fledermäuse problematisch angesehen (vgl. VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz des Landratsamts vom 14.7.2014, Fax-Seiten 43 und 44).
Rn. 34 - Bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im August/September 2003 hat die Antragstellerin nur bezüglich zweier anderer seinerzeit vorgesehenen, später aber weggefallenen Sondergebiete ("V..." und "I...") Bedenken wegen der befürchteten, von Windkraftanlagen ausgehenden Beeinträchtigung des von ihr angelegten weitläufigen Biotopverbundsystems mit "vielen Tier- und Vogelarten" vorgetragen, nicht aber in Bezug auf das - damals schon vorgesehene - nunmehr streitgegenständliche Sondergebiet "K..." (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seite 6); das Landratsamt hat sich seinerzeit zum Bereich "K..." nur in Bezug auf den ca. 250-300 m östlich davon liegenden FFH-geschützten Wald und die Avifauna geäußert (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seiten 15/16, 17/18); der Bund Naturschutz forderte eine genauere Untersuchung und hob hierbei gerade andere Bereiche als das Gebiet "K..." als kritisch hervor (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seite 30).
(VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seiten ab S. 36).
Seitens des Landratsamts wurden gegen die Plandarstellung des Bereichs "K..." keine fachlichen Bedenken erhoben (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seite 43).
- VGH Bayern, 04.12.2014 - 22 CS 14.2157
Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2015 - 22 CS 15.310
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u.a. - Rn. 20 ausgeführt hat, ist diese Nebenbestimmung so zu verstehen, dass mit ihr die feste Gondelpositionierung in Parallelstellung des Rotors zu den einschlägigen Grundstücksgrenzen unabhängig von der im jeweiligen Zeitpunkt herrschenden Windstärke vorgeschrieben wird, so dass insofern die Nebenbestimmung Nr. 10.2 von der "Beschreibung der Gondelpositionierung bei Eiserkennung", die mit Nr. 1.1.Hinzukommt, dass durch die erstmalige Inbetriebnahme im Hochwinter die im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u.a. - Rn. 24 erörterten "Anlaufschwierigkeiten" des Schutzsystems vor Eiswurfgefahren sich gerade dann auswirken könnten, wenn das Schutzsystem seine volle Wirksamkeit bereits entfalten müsste.
Andererseits sieht die Beigeladene gleichwohl keine Bruch- oder Einsturzgefahren und hat auf den Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u.a. - nicht mit Änderungsanträgen reagiert.
Rn. 22 Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u.a. - eine Interessenabwägung und eine Abschätzung der Erfolgsaussichten vorgenommen.
Rn. 23 Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass diejenigen potentiellen Gefahren, die durch Eiswurf oder Eisfall namentlich unter Berücksichtigung der im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u.a. - Rn. 24 erörterten Anlaufschwierigkeiten für Menschen und Sachen auf den Grundstücken der Antragstellerin entstehen könnten, voraussichtlich nur noch einige Wochen bestehen (die Bildung von Eis in einer "gefährlichen" Schichtstärke an der Windkraftanlage erfordert Luftfeuchtigkeit und zugleich Minustemperaturen über einen längeren Zeitraum).
- VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage ist …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2015 - 22 CS 15.310
Den in erster Instanz erfolgreichen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung der Windkraftanlage hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerde der Beigeladenen hin mit Beschluss vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 - abgelehnt.Rn. 6 Unter dem 15. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 - W 4 S 14.613 - und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2013 (in der aktuellen Fassung) wiederherzustellen.
- VG Würzburg, 16.01.2015 - W 4 S 14.1306
Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2015 - 22 CS 15.310
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Januar 2015 - W 4 S 14.1306 - abgelehnt und hierzu ausgeführt, der Änderungsantrag sei bereits unzulässig, weil veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorlägen; deshalb sei auch keine Änderung des Beschlusses von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO veranlasst.
- VGH Bayern, 14.03.2017 - 22 B 17.12
Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbands für Anfechtungsklage gegen die …
Rn. 40 Der Norm des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (…vgl. z.B. B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 20; B.v. 16.3.2015 - 22 CS 15.310 - juris Rn. 36) keine drittschützende Wirkung zugemessen werden, weil die Vorschrift das nicht drittschützende allgemeine ökologische Schutzziel des Erhalts der Artenvielfalt betrifft und sich aus den Tatbestandsmerkmalen der Norm kein von der Allgemeinheit unterschiedener Personenkreis bestimmen lässt. - VG Würzburg, 23.06.2015 - W 4 S 15.462
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Beschlussänderung, Gericht der Hauptsache
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014, Az. 22 CS 14.1597, des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014, Az. W 4 S 14.613, des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2015, Az. 22 CS 15.310 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2015, Az. W 4 S 14.1306, wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. März 2014, in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 31. Juli 2014 sowie in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 wiederhergestellt.Der Antrag der Antragstellerin, unter Abänderung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014, Az. 22 CS 14.1597, des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014, Az. W 4 S 14.613, des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2015, Az. 22 CS 15.310 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2015, Az. W 4 S 14.1306, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013, in Gestalt des Änderungsbescheides des Antragsgegners vom 5. März 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 31. Juli 2014 sowie in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.
- VG Würzburg, 23.06.2015 - W 4 S 15.461
Windkraftanlagen; UVPG-Vorprüfung fehlerhaft
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014, Az. 22 CS 14.1597, des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014, Az. W 4 S 14.613, des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2015, Az. 22 CS 15.310 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2015, Az. W 4 S 14.1306, wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. März 2014, in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 31. Juli 2014 sowie in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 wiederhergestellt.{ABSCHNITT:Gründe} Rn. 1 Der Antrag der Antragstellerin, unter Abänderung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014, Az. 22 CS 14.1597, des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014, Az. W 4 S 14.613, des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2015, Az. 22 CS 15.310 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2015, Az. W 4 S 14.1306, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013, in Gestalt des Änderungsbescheides des Antragsgegners vom 5. März 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 31. Juli 2014 sowie in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.
- VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1418
Bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht - Gefahr durch Eisfall und Eiswurf
Dem Senat ist bereits aus den im Jahr 2015 um dieselbe WEA geführten Rechtsstreitigkeiten und aus einer dort vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 1. April 2015 (die übrigens auch der Beigeladenen vorliegt) bekannt, dass der Antragsteller auf dem genannten Gutshof wohnt und arbeitet und damals die Aufgabe hatte, in den Spalierobstanlagen nahe der WEA zu kontrollieren, ob die seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof (mit B.v. 16.3.2015 - 22 CS 15.310) angeordneten Stillstandsphasen der WEA während Arbeiten in den Spalierobstanlagen eingehalten würden. - VGH Bayern, 04.03.2015 - 22 CS 15.33
Lärmbeeinträchtigung durch Windkraftanlage; Einwirkungsbereich der Anlage; …
Außerdem haben die Beigeladene, die Arbeitgeberin sowie die anderen Beschäftigten verschiedene vorläufige Rechtsschutz-, Beschwerde- und Anhörungsrügeverfahren betrieben, von denen beim Verwaltungsgerichtshof - neben dem vorliegenden Verfahren - noch eine Beschwerde der Arbeitgeberin anhängig ist (22 CS 15.310). - VG Ansbach, 28.04.2015 - AN 11 K 14.01907
Unbegründete Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 4 WKA …
Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht drittschützend (BayVGH v. 16.3.2015 - 22 CS 15.310 - Rn 36; vgl. BayVGH v. 20.6.2011 - 22 CS 11.1012 u.a. - Rn 26). - VG Ansbach, 16.09.2015 - AN 11 K 14.01823
Klagen gegen Windkraftanlagen ohne Erfolg
Rn. 60 Insbesondere auch bezüglich des gerügten Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 BNatSchG ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass kein Drittschutz besteht (vgl. nur: VGH München, Beschluss vom 16.03.2015, 22 CS 15.310 juris Rz. 36, m.w.N.). - VG Kassel, 07.11.2019 - 7 L 768/18
Windenergie; nachträglicher Teilverzicht; Ersetzung des gemeindlichen …
Dagegen soll die Beifügung oder Modifizierung von Nebenbestimmungen, mit denen die ursprüngliche Genehmigung erhalten bleibt, die Berücksichtigung der Änderungen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht ausschließen (vgl. insoweit den Beschluss des VG Würzburgs vom 16. Januar 2015 - W 4 S 14.1306 abändernd: Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2015 - 22 CS 15.310 -, Rn. 18, juris). - VG München, 26.04.2016 - M 1 K 15.2087
Erfolglose Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für …
Auf eine eventuelle Verletzung des naturschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) bezogen auf den Rotmilan und den Baumfalken können die Kläger als private Dritte sich nicht berufen, weil die Vorschrift das nicht drittschützende allgemeine ökologische Schutzziel des Erhalts der Artenvielfalt betrifft und sich aus den Tatbestandsmerkmalen der Norm kein von der Allgemeinheit unterschiedener Personenkreis bestimmen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 22 CS 15.310 - juris Rn. 36).
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