Rechtsprechung
| VG Gießen, 22.01.2001 - 22 LG 2827/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
(Verhinderung des Personalratsvorsitzenden wegen Interessenkonflikts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZA-RR 2002, 557
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 21/97
Keine Kontrolle des Gesamtbetriebsrats durch den betrieblichen …
Auszug aus VG Gießen, 22.01.2001 - 22 LG 2827/00
Rn. 55 Hinzu kommt, dass die Frauenbeauftragte Aufgaben der Dienststellenleitung als Teil der Dienststelle erfüllt und damit in einer ähnlichen Situation steht, als wäre der Dienststellenleiter selbst Mitglied des Personalrats (vgl. zum Verhältnis Datenschutzbeauftragter als unmittelbar der Geschäftsleitung zugehörig und dem Betriebsrat siehe auch BAG, Beschluss vom 11.11.1997, Az: 1 AbR 21/97).
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 4 TaBV 638/14
Einigungsstelle - Unzuständigkeit - Verhandlungsunwilligkeit des Arbeitgebers
Eine zeitweilige Verhinderung iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegt erst zum Zeitpunkt der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats vor (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - AP Nr. 43 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung = EzA § 25 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG 03. August 1999 - 1 ABR 30/98 - AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972 = EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1; a. A. für die Einladung durch den Personalratsvorsitzenden VG Gießen 22. Januar 2001 - 22 LG 2827/00 - NZA-RR 2002, 557). - ArbG Berlin, 05.04.2013 - 28 BV 1565/13
Zustimmungsersetzung - Einstellung
Auch wenn d. Vorsitzende eines Betriebsrates rechtlich an der Beratung und Beschlussfassung des Gremiums entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in Angelegenheiten verhindert ist, die sie/ihn "individuell und unmittelbar" betreffen (…s. etwa BAG 19.3.2003 - 7 ABR 15/02 - NZA 2003, 870 Rn. 11), hindert dies d. Vorsitzende/n ebenso wenig daran, die betreffende Sitzung (s. § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) einzuberufen (a.A. für einen Sonderfall VG Gießen 22.1.2001 - 22 LG 2827/00 - NZA-RR 2002, 557 = PersV 2002, 414) wie sie/er daran gehindert ist, den Arbeitgeber über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten (…s. BAG 19.3.2003 a.a.O. Rn. 12).(Rn.47).für diesen Fall VG Gießen22.1.2001 - 22 LG 2827/00 - NZA-RR 2002, 557 = PersV 2002, 414 [II. - "Juris"-Rn. 45]: "Als unstreitig bei der Beschlussfassung auszuschließendes Mitglied des Personalrats hätte sich der Vorsitzende auch bzgl. der Ladung zurückhalten müssen.
Die Sitzung war wohl auch nicht so eilig gewesen, denn der Personalrat hätte sich turnusmäßig innerhalb der gesetzlichen Frist zur Stellungnahme am 01.08.2000 getroffen und auch an einem späteren Tag als dem 28.07.2000 hätte eine Sitzung des Personalrats noch erfolgen können".S. für diesen Fall VG Gießen22.1.2001 - 22 LG 2827/00 - NZA-RR 2002, 557 = PersV 2002, 414 [II. - "Juris"-Rn. 45]: "Als unstreitig bei der Beschlussfassung auszuschließendes Mitglied des Personalrats hätte sich der Vorsitzende auch bzgl. der Ladung zurückhalten müssen.
72) S. für diesen Fall VG Gießen22.1.2001 - 22 LG 2827/00 - NZA-RR 2002, 557 = PersV 2002, 414 [II. - "Juris"-Rn. 45]: "Als unstreitig bei der Beschlussfassung auszuschließendes Mitglied des Personalrats hätte sich der Vorsitzende auch bzgl. der Ladung zurückhalten müssen.
- KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 02.01.2012 - KGH.EKD II-0124/T53 Das mag im Fall der Ladung zu einer außerhalb des normalen Turnus liegenden Personalratssitzung durch den Personalratsvorsitzenden anders sein, wenn einziger Tagesordnungspunkt nur eine den Personalratsvorsitzenden unmittelbar betreffende Angelegenheit ist (VG Gießen vom 22. Januar 2001 - 22 LG 2827/00 - NZA-RR 2002, 557 = PersV 2002, 414 zu § 28 HessPVG).
- KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 02.01.2012 - 0124/T53 Das mag im Fall der Ladung zu einer außerhalb des normalen Turnus liegenden Personalratssitzung durch den Personalratsvorsitzenden anders sein, wenn einziger Tagesordnungspunkt nur eine den Personalratsvorsitzenden unmittelbar betreffende Angelegenheit ist (VG Gießen vom 22. Januar 2001 - 22 LG 2827/00 - NZA-RR 2002, 557 = PersV 2002, 414 zu § 28 HessPVG).
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