Rechtsprechung
| VGH Bayern, 24.04.2007 - 22 M 07.4006 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Magdeburg, 14.08.2017 - 3 E 187/17
Kostenerstattung von Rechtsanwaltsgebühren
Daher kann der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordene Prozessbevollmächtigte für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen und eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV-RVG gesondert verlangen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. April 2007 - 22 M 07.4006 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, juris, zur entsprechenden Rechtslage nach den bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 114 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BRAGO).Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits in einem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (BayVGH, Beschl. v. 24. April 2007 - 22 M 07.4006 -, a. a. O.).
- VG Magdeburg, 19.12.2018 - 8 E 252/18
Kostenerstattung von Rechtsanwaltsgebühren für Tätigkeit im Abänderungsverfahren …
Daher kann der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordene Prozessbevollmächtigte für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen und eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV-RVG gesondert verlangen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. April 2007 - 22 M 07.4006 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, juris, zur entsprechenden Rechtslage nach den bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 114 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BRAGO).Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits in einem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (BayVGH, Beschl. v. 24. April 2007 - 22 M 07.4006 -, a. a. O.).
- VG Bremen, 08.03.2018 - 6 E 2954/17
Asylrecht Dublin III Verordnung, Italien, Kostenerinnerung - dieselbe …
Hintergrund der Regelung in § 15 Abs. 2 RVG i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG ist, dass ein Rechtsanwalt, der nach einem bereits durchgeführten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätig wird, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt und auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (BayVGH, Beschl. v. 24.04.2007 - 22 M 07.4006 -, juris Rn. 6).
- VG Magdeburg, 29.10.2019 - 8 E 377/19
Kostenfestsetzung in derselben Angelegenheit bei unterschiedlichen …
Rn. 16 Der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 RVG ist es, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten im Hinblick auf Verfahren, in denen er vorher tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. zur BRAGO BVerwG…, Beschluss vom 23.07.2003 - 7 KSt 6/03 -, juris, Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2007 - 22 M 07.4006 -, juris, Rn. 6). - VG Würzburg, 25.06.2018 - W 2 M 18.30718
Kostenerstattung nach erfolgreichem Abänderungsantrag iSd § 80 Abs. 7 VwGO
Rn. 10 Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass ein Rechtsanwalt, der bereits in einem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (BayVGH, B.v. 24.4.2007 - 22 M 07.4006 - juris). - VG Halle, 11.01.2011 - 3 B 128/10
Kostenerstattung von Rechtsanwaltsgebühren im verwaltungsgerichtlichen …
Daher kann der bereits im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO tätig gewordene Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen und eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV-RVG gesondert verlangen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.04.2007 - 22 M 07.4006 -, zitiert nach juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, zitiert nach juris, zur entsprechenden Rechtslage nach den bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 114 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BRAGO).
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