Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Normenkontrollverfahren; hinreichende Bestimmtheit der Norm; Sperrzeitverlängerung durch Sperrzeitverordnung; besondere örtliche Verhältnisse; schädliche Lärmeinwirkungen; Verhältnismäßigkeit; Ausnahmen von der Sperrzeitverlängerung durch Einzelfallentscheidung; ...
- Landesanwaltschaft Bayern
§ 18 GastG, § 8 Abs. 1, § 10 GastV, § 3 Abs. 1 BImSchG
Gewerbe- und Gaststättenrecht: Normenkontrolle gegen eine Sperrzeitverordnung | Normenkontrolle gegen eine Sperrzeitverordnung - Landesanwaltschaft Bayern
§ 18 GastG, § 8 Abs. 1, § 10 GastV, § 3 Abs. 1 BImSchG
Gewerbe- und Gaststättenrecht: Normenkontrolle gegen eine Sperrzeitverordnung | Normenkontrolle gegen eine Sperrzeitverordnung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer Sperrzeitverlängerung wegen des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmimmissionen) und bei sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen; Erfordernis der besonderen Markierung von Straßen auf einem beigefügten Stadtplan zur Bestimmung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit einer Sperrzeitverlängerung wegen des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmimmissionen) und bei sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen; Erfordernis der besonderen Markierung von Straßen auf einem beigefügten Stadtplan zur Bestimmung des ...
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (9)
- VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
Sperrzeitverordnung der Stadt Augsburg teilweise unwirksam - Aus für …
Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075
Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696, vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118 und vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O., jeweils m.w.N.).
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
Es genügt also die Möglichkeit einer Zweckerreichung (BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.; BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2413, m.w.N.), hier also einer Verbesserung insbesondere der Lärmsituation.
Unverhältnismäßig im engeren Sinn und damit rechtswidrig wäre eine Sperrzeitverordnung, deren - mittels einer Sperrzeitverlängerung verfolgtes - legitimes Ziel des Nachtruhe- und Gesundheitsschutzes dadurch stark relativiert wird, dass die Verordnung von vornherein nur für solche Betriebe gilt, von denen kein wesentlicher Beitrag zu den festgestellten unzumutbaren Lärmimmissionen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit ausgeht, während die "Hauptstörer" wie z.B. stark lärmverursachende Diskotheken von der Geltung der Sperrzeitverlängerung ausgenommen werden (vgl. BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.).
Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696, vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118 und vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).
Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O., jeweils m.w.N.).
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
Es genügt also die Möglichkeit einer Zweckerreichung (BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.; BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2413, m.w.N.), hier also einer Verbesserung insbesondere der Lärmsituation.
Unverhältnismäßig im engeren Sinn und damit rechtswidrig wäre eine Sperrzeitverordnung, deren - mittels einer Sperrzeitverlängerung verfolgtes - legitimes Ziel des Nachtruhe- und Gesundheitsschutzes dadurch stark relativiert wird, dass die Verordnung von vornherein nur für solche Betriebe gilt, von denen kein wesentlicher Beitrag zu den festgestellten unzumutbaren Lärmimmissionen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit ausgeht, während die "Hauptstörer" wie z.B. stark lärmverursachende Diskotheken von der Geltung der Sperrzeitverlängerung ausgenommen werden (vgl. BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.).
- VGH Bayern, 10.08.2011 - 22 N 10.1867
Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Sperrzeitverordnung; Antragsbefugnis
Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075
Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696, vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118 und vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O., jeweils m.w.N.).
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
Insoweit ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass eine Sperrzeitverlängerung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse neben dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch bei sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen in Betracht kommt, etwa bei Tätlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten, auch in Form von Verstößen gegen das Jugendschutzrecht (vgl. BayVGH vom 10.8.2011 a.a.O.).
Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696, vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118 und vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).
Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O., jeweils m.w.N.).
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
Insoweit ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass eine Sperrzeitverlängerung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse neben dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch bei sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen in Betracht kommt, etwa bei Tätlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten, auch in Form von Verstößen gegen das Jugendschutzrecht (vgl. BayVGH vom 10.8.2011 a.a.O.).
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075
Es genügt also die Möglichkeit einer Zweckerreichung (…BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.; BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2413, m.w.N.), hier also einer Verbesserung insbesondere der Lärmsituation.Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bei Deutschen, Art. 2 Abs. 1 GG bei Ausländern) eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2415 m.w.N.).
Auf der Grundlage des ihm zuzubilligenden Spielraums ist der Normgeber nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Gaststättenbesucher, den Vorrang einzuräumen (BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2414).
Es genügt also die Möglichkeit einer Zweckerreichung (…BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.; BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2413, m.w.N.), hier also einer Verbesserung insbesondere der Lärmsituation.
Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bei Deutschen, Art. 2 Abs. 1 GG bei Ausländern) eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2415 m.w.N.).
Auf der Grundlage des ihm zuzubilligenden Spielraums ist der Normgeber nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Gaststättenbesucher, den Vorrang einzuräumen (BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2414).
- BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 12.03
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zurechnung des …
Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
- BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84
Unmöglichkeit der Ausübung eines Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart …
Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075
Die Möglichkeit, einen gaststättenrechtlich zugelassenen Betrieb gewinnbringend zu betreiben, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt; § 18 GastG ist insoweit eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG vom 5.11.1985 GewArch 1986, 96).Dass infolge der Sperrzeitverlängerung bei den betroffenen Gaststätten ein wesentliches Begriffsmerkmal der erlaubten Betriebsart nicht mehr erfüllt wäre (vgl. hierzu BVerwG vom 5.11.1985 a.a.O.), ist vorliegend nicht anzunehmen.
Die Möglichkeit, einen gaststättenrechtlich zugelassenen Betrieb gewinnbringend zu betreiben, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt; § 18 GastG ist insoweit eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG vom 5.11.1985 GewArch 1986, 96).
Dass infolge der Sperrzeitverlängerung bei den betroffenen Gaststätten ein wesentliches Begriffsmerkmal der erlaubten Betriebsart nicht mehr erfüllt wäre (vgl. hierzu BVerwG vom 5.11.1985 a.a.O.), ist vorliegend nicht anzunehmen.
- BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …
Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075
Zudem kommt dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung seiner Ziele für geeignet und erforderlich hält, ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die Erwägungen so falsch sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die streitige Maßnahme abgeben können (BVerfG vom 16.3.2004 NVwZ 2004, 597/599).Zudem kommt dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung seiner Ziele für geeignet und erforderlich hält, ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die Erwägungen so falsch sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die streitige Maßnahme abgeben können (BVerfG vom 16.3.2004 NVwZ 2004, 597/599).
- BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95
Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei …
Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (…BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. …und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).
- OVG Sachsen, 27.09.2007 - 3 BS 100/07
Alkoholabgabeverbot in der Äußeren Neustadt bleibt in Kraft
Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075
Zu bedenken ist auch, dass mit einem repressiven Einschreiten gegen lärmende Personen die eigentlichen Ursachen der schädlichen Lärmeinwirkung nicht bekämpft werden, sondern dass nur reagiert wird (vgl. SächsOVG vom 27.9.2007 Az. 3 BS 100/07) und dass regelmäßig die eigentlichen Verursacher beim Eintreffen der Ordnungskräfte nicht mehr zu greifen sind und abschreckende Bußgelder dann nicht mehr verhängt werden können.Zu bedenken ist auch, dass mit einem repressiven Einschreiten gegen lärmende Personen die eigentlichen Ursachen der schädlichen Lärmeinwirkung nicht bekämpft werden, sondern dass nur reagiert wird (vgl. SächsOVG vom 27.9.2007 Az. 3 BS 100/07) und dass regelmäßig die eigentlichen Verursacher beim Eintreffen der Ordnungskräfte nicht mehr zu greifen sind und abschreckende Bußgelder dann nicht mehr verhängt werden können.
- VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1429
Normenkontrollverfahren; hinreichende Bestimmtheit der Norm; …
Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075
Schenk Koch Demling 22 N 11.1429 Großes Staatswappen.
- VG Ansbach, 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231
Zu den Voraussetzungen für behördliche Maßnahmen gegen Gaststätten nach §§ 5 Abs. …
Stellt man den Umstand in Rechnung, dass die bebauungsrechtliche Situation der Ausweisung als Mischgebiet maßgebend ist und es einen Bestandschutz für einen Gaststättenbetrieb als solchen, etwa im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen, nicht gibt (was aus der Wertung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG folgt, wonach Schutzauflagen "jederzeit" ergehen können; BayVGH, U. v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rdn.33), sind daher auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über eine Sperrzeitverlängerung erfüllt.Dabei hat sie davon auszugehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ein "Bestandsschutz" oder Vertrauensschutz nachträglichen Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht entgegensteht, da solche Auflagen, wie oben ausgeführt, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut "jederzeit" erteilt werden können (BayVGH U. v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn.33 und BayVGH, U. v. 20.4.1995, GewArch 1995, 253, 256).
- VGH Bayern, 23.07.2013 - 10 N 13.210
Zur Gültigkeit einer Sperrzeitverordnung für Spielhallen nach Art. 11 Abs. 2 Satz …
Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse für eine von der allgemeinen Regelung in § 8 BayGastV abweichende Festsetzung der Sperrzeit bejaht die Rechtsprechung aber auch dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Frage stellt (…BayVGH, B.v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - juris Rn. 5 m.w.N.; U.v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn. 10).Die Geeignetheit eines Mittels ist bereits dann gegeben, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BayVGH, U.v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn. 32;… BVerfG, U.v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 - juris Rn. 114).
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2012 - 6 S 947/12
Sperrzeitverordnung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Gaststättenlärm
Für den Erlass einer Rechtsverordnung ist - in Abgrenzung zum Vorgehen durch Einzelfallregelungen nach § 12 GastVO - allerdings die Feststellung ausreichend, dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine über den zulässigen Richtwerten der TA-Lärm liegende Gesamtlärmbelastung der Nachbarschaft auf Grund des Gaststättenlärms gegeben oder zu erwarten ist, auch wenn die Immissionen nicht mit der erforderlichen Sicherheit einzelnen Gaststätten zugeordnet werden können, wie dies etwa für Straßenzüge mit einer Vielzahl von Gaststätten der Fall sein kann (vgl. dazu: BayVGH, Urteile vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193 -, GewArch 2010, 118 und vom 10.10.2011 - 22 N 11.1075 -, juris).
- VGH Bayern, 23.07.2013 - 10 N 13.225
Normenkontrollantrag; Sperrzeitverordnung für Spielhallen; Verfassungsmäigkeit …
Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse für eine von der allgemeinen Regelung in § 8 BayGastV abweichende Festsetzung der Sperrzeit bejaht die Rechtsprechung aber auch dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Frage stellt (…BayVGH, B.v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - juris Rn. 5 m.w.N.; U.v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn. 10).Die Geeignetheit eines Mittels ist bereits dann gegeben, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BayVGH, U.v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn. 32;… BVerfG, U.v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 - juris Rn. 114).
- VGH Bayern, 23.07.2013 - 10 N 13.248
Normenkontrollantrag; Sperrzeitverordnung für Spielhallen; Verfassungsmäßigkeit …
Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse für eine von der allgemeinen Regelung in § 8 BayGastV abweichende Festsetzung der Sperrzeit bejaht die Rechtsprechung aber auch dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Frage stellt (…BayVGH, B.v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - juris Rn. 5 m.w.N.; U.v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn. 10).Die Geeignetheit eines Mittels ist bereits dann gegeben, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BayVGH, U.v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn. 32;… BVerfG, U.v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 - juris Rn. 114).
- VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2038
Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen
Nur ausnahmsweise kann aufgrund von konkreten Anhaltspunkten angenommen werden, dass - ungeachtet des eigentlich entgegenstehenden Normtextes - die zu erwartende Normanwendung in der Praxis von vornherein dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht wird Rechnung tragen können oder dass die geübte Vollzugspraxis die Verordnung insgesamt entwertet hat, mit der Folge, dass - ähnlich wie im Fall eines funktionslos gewordenen Bebauungsplans - die Verordnung das mit ihr verfolgte Ziel auf Dauer nicht (mehr) erreichen kann (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn. 36). - VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.226
Normenkontrollantrag; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; …
Besondere örtliche Verhältnisse lägen im Sinne der Rechtsprechung zu § 10 BayGastV nur dann vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterschieden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erschiene (BayVGH, U.v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn. 19). - VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.211
Zur Gültigkeit einer Sperrzeitverordnung für Spielhallen nach Art. 11 Abs. 2 Satz …
Besondere örtliche Verhältnisse lägen im Sinne der Rechtsprechung zu § 10 BayGastV nur dann vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterschieden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erschiene (BayVGH, U.v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn. 19). - VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1429
Normenkontrollverfahren; hinreichende Bestimmtheit der Norm; …
So hat die Antragstellerin des gemeinsam mit der vorliegenden Streitsache verhandelten Verfahrens (Az. 22 N 11.1075) - unwidersprochen - erklärt, im letzten Jahr habe sich die Nacht von Samstag auf Sonntag zur hauptsächlichen Weggehzeit entwickelt, wogegen es früher auch Schwerpunkte in der Nacht von Donnerstag auf Freitag gegeben habe (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.9.2011 S. 2 f.). - VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.249
Normenkontrollantrag; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; …
Besondere örtliche Verhältnisse lägen im Sinne der Rechtsprechung zu § 10 BayGastV nur dann vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterschieden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erschiene (BayVGH, U.v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn. 19). - VGH Bayern, 01.12.2011 - 22 CE 11.2435
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Ausnahme von einer durch …
- VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.217
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