Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 21.05.1999 - 22 U 259/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 419 a. F.; HGB § 25 Abs. 1
Haftung bei Firmenfortführung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 419; HGB § 25 Abs. 1
Haftung aus Firmenfortführung bei Unternehmensveräußerung im Konkurs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Krefeld, 11.11.1998 - 11 O 92/97
- OLG Düsseldorf, 21.05.1999 - 22 U 259/98
Papierfundstellen
- NJW-RR 1999, 1556
- NZI 2000, 24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.04.1988 - II ZR 313/87
Erwerb eines Handelsunternehmens vom Sequester
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.1999 - 22 U 259/98
a) Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß § 25 Abs. 1 HGB und § 419 BGB nicht anwendbar sind, wenn der Konkursverwalter das Unternehmen des Gemeinschuldners veräußert (BGHZ 104, 151, 153 = NJW 1988, 1912 ; BGHZ 66, 217, 228 jeweils m.w.N.; s. auch RGZ 58, 166).Die - für die Gesamtheit der Konkursgläubiger in der Regel günstige - Veräußerung des Unternehmens oder wesentlicher Unternehmensteile würde vereitelt, wenn damit der Übergang sämtlicher Schulden, die zum Zusammenbruch der bisherigen Unternehmensträgers geführt haben, verbunden wäre (s. BGHZ 104, 151, 154 f.).
Der Konkursverwalter darf nicht gezwungen sein, das Unternehmen zu zerschlagen, was dem Interesse der Konkursgläubiger an der Erzielung des höchstmöglichen Veräußerungserlöses zuwiderliefe (s. BGHZ 104, 151, 154; mit anderer Begründung RGZ 58, 166, 168: Wirksamkeit der abweichenden Vereinbarung - Nichtübernahme der Passiva - gegenüber den Konkursgläubigern ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 HGB ).
- RG, 21.05.1904 - I 85/04
Schuldenhaftung bei Erwerb eines Handelsgeschäfts im Konkurse.
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.1999 - 22 U 259/98
a) Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß § 25 Abs. 1 HGB und § 419 BGB nicht anwendbar sind, wenn der Konkursverwalter das Unternehmen des Gemeinschuldners veräußert (BGHZ 104, 151, 153 = NJW 1988, 1912 ; BGHZ 66, 217, 228 jeweils m.w.N.; s. auch RGZ 58, 166).Der Konkursverwalter darf nicht gezwungen sein, das Unternehmen zu zerschlagen, was dem Interesse der Konkursgläubiger an der Erzielung des höchstmöglichen Veräußerungserlöses zuwiderliefe (s. BGHZ 104, 151, 154; mit anderer Begründung RGZ 58, 166, 168: Wirksamkeit der abweichenden Vereinbarung - Nichtübernahme der Passiva - gegenüber den Konkursgläubigern ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 HGB ).
- BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74
Begriff der Vermögensübernahme
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.1999 - 22 U 259/98
a) Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß § 25 Abs. 1 HGB und § 419 BGB nicht anwendbar sind, wenn der Konkursverwalter das Unternehmen des Gemeinschuldners veräußert (BGHZ 104, 151, 153 = NJW 1988, 1912 ; BGHZ 66, 217, 228 jeweils m.w.N.; s. auch RGZ 58, 166).
- BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 215/06
Anwendbarkeit von § 25 HGB bei Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter
Ein Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger kann sich aber nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert hat (vgl. BAG 29. April 1966 - 3 AZR 208/65 - BAGE 18, 286; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - BAGE 64, 196; BGH 11. April 1988 - II ZR 313/87 - BGHZ 104, 151; 4. November 1991 - II ZR 85/91 - ZIP 1992, 398; 28. November 2005 - II ZR 355/03 - DB 2006, 444; OLG Düsseldorf 21. Mai 1999 - 22 U 259/98 - NJW-RR 1999, 1556). - OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03 Der Ausschluss des § 25 Abs. 1 HGB für eine Veräußerung im Insolvenz/Konkursverfahren beruht nach insoweit einhelliger Auffassung auf dem Gesichtspunkt, dass durch eine Haftungserstreckung dem Insolvenz/Konkursverwalter die Möglichkeit genommen würde, einen gerade auch im Interesse sämtlicher Altgläubiger liegenden, den good will des Unternehmens umfassenden Fortführungswert zu erzielen, der den ansonsten nur bleibenden Zerschlagungswert je nach Sachlage erheblich übersteigen kann (vgl. insoweit eingehend BGH in NJW 1988, 1912 [1913] = BGHZ 104, 151 ff.; siehe auch OLG Düsseldorf in NJW-RR 1999, 1556).
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