Rechtsprechung
| OLG Hamm, 12.03.2012 - 22 W 13/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3
Streitwert einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts; Höhe der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Streitwertbestimmung einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts; Festsetzung der Höhe von Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement
Verfahrensgang
- LG Bochum - 8 O 562/11
- OLG Hamm, 12.03.2012 - 22 W 13/12
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85
GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die …
Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2012 - 22 W 13/12
Rn. 10 Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötigt, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursacht (vgl. Schricker-Löwenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rn.161ff. unter Hinweis auf BGH GRUR 1988, 296), ist allerdings grundsätzlich auch für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Antragstellerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt.
- OLG Hamm, 23.08.2012 - 22 W 55/12
Streitwert einer Klage auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz wegen einer …
Rn. 9 Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art in Anwendung von § 3 ZPO auf der Grundlage der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement der Klägerin zu bewerten ist, wobei allerdings im Hinblick darauf, dass die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötigt, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursacht (…vgl. Schricker-Löwenheim, Urheberecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 161 ff. unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 296), für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Klägerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt ist (Senat, Beschl. v. 12.03.2012, 22 U 164/11; Beschl. v. 12.03.2012, 22 W 13/12).
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