Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 17.09.1993 - 22 W 30/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Fremdes ungewohntes Fahrzeug; Probefahrt auf Autobahn; Schwer einsehbare Strecke; Grobe Fahrlässigkeit; Besitz der Fahrerlaubnis; Fahrpraxis; Haftungsausschluß; Abschluß einer Vollkaskoversicherung
Papierfundstellen
- NZV 1994, 317 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 20.11.1995 - 16 U 32/95
Beschädigung eines PKW bei Probefahrt
Rn. 11 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kfz-Händler, der einem Kaufinteressenten ein KFZ zu einer Probefahrt überläßt, von diesem jedenfalls dann keinen Ersatz für die - leicht fahrlässige - Beschädigung des Fahrzeugs verlangen, wenn diese im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht (vgl. BGH NJW 1972, 1363; NJW 1980, 1681; OLG Düsseldorf VersR 1978, 156; NZV 1994, 317; OLG Karlsruhe DAR 1987, 380; OLG Köln NZV 1992, 279). - OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 22 U 98/00
Kfz-Reparaturauftrag unter Übergabe des Kfz-Scheins - schlüssiger GmbH-Auftrag - …
Sie muß vielmehr ihren Ausfallschaden konkret nachweisen (vgl. den Senatsbeschluß vom 17.09.93 - 22 W 30/93 - OLGR 1994, 148 = NZV 1994, 317 - betreffend einen Vorführwagen - und das Senatsurteil vom 18.06.99 - 22 U 265/98 - betreffend einen Lastzug). - OLG Düsseldorf, 18.06.1999 - 22 U 265/98
Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug nach …
Ein entgangener Gewinn ist konkret nachzuweisen (so auch der Senatsbeschluß vom 17.09.1993 - 22 W 30/93 -, OLGR 1994, 148 -) und zwar in der Weise, daß spezifiziert vorgetragen wird, welche Umsätze gerade mit dem beschädigten Fahrzeug während der Ausfallzeit erzielt worden wäre n und welche Unkosten diesen gegenüberstanden (…OLG Köln und Brandenburgisches OLG, aaO.). - OLG Düsseldorf, 26.11.1999 - 22 U 80/99
Verkehrssicherungspflicht des Betriebsinhabers bei einem schnell selbsttätig …
Es entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Geschädigte im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs seinen Ausfallschaden konkret berechnen und, wenn Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug nicht angefallen sind, im einzelnen vortragen muß, welche konkreten Aufträge er nicht hat ausführen können, weil ihm das beschädigte Fahrzeug nicht zur Verfügung stand, und welche Einnahmen ihm dadurch entgangen sind (vgl. den Senatsbeschluß vom 17.09.1993 - 22 W 30/93 - OLGR 1994, 148 = NZV 1994, 317 sowie das Senatsurteil vom 18.06.1999 - 22 U 265/98 -).
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