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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.03.2003 - 22 ZB 02.3303   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,64409
VGH Bayern, 13.03.2003 - 22 ZB 02.3303 (https://dejure.org/2003,64409)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.03.2003 - 22 ZB 02.3303 (https://dejure.org/2003,64409)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. März 2003 - 22 ZB 02.3303 (https://dejure.org/2003,64409)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 06.02.2014 - 22 C 14.107

    Nachweis in etwa meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten

    Rn. 9 Der Nachweis in etwa meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1994 - 1 B 152.93 - GewArch 1994, 250), der sich auf alle Arbeiten erstreckt, die in dem betreffenden Handwerk im Allgemeinen anfallen (BayVGH, B.v. 8.1.2003 - 22 ZB 02.3013), und bei dem eher auf den Handwerksmeister in der Praxis als auf den Kandidaten der Meisterprüfung abgestellt wird (BayVGH, B.v. 13.3.2003 - 22 ZB 02.3303), ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (vgl. auch BayVGH, B.v. 1.10.2008 -22 ZB 08.2652).

    Rn. 13 Zu den für die Ausübung eines Handwerks erforderlichen Kenntnissen gehören auch betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse, mögen auch allgemeine Grundkenntnisse insofern ausreichend sein (BayVGH, B.v. 13.3.2003 - 22 ZB 02.3303).

  • VGH Bayern, 09.05.2011 - 22 ZB 09.3156

    Ausnahmebewilligung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk; Nachweis der …

    Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 13.3.2003 Az. 22 ZB 02.3303 und vom 6.10.2003 Az. 22 ZB 03.2397) und dem Schrifttum (…Detterbeck, HwO, 4. Aufl. 2008, RdNr. 13 zu § 8; Schwannecke, HwO, RdNr. 24 zu § 8;… Honig/Knörr, HwO, 4. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 8) ausgeführt, das Gesetz fordere mit den für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnissen und Fähigkeiten "etwa die gleiche Befähigung, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (s. hierzu § 45 Abs. 3 HwO)"; seinen Hinweis auf die Anforderungen einer Meisterprüfung gemäß § 45 Abs. 3 HwO hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend eingeschränkt, dass im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung die nachzuweisende Befähigung mehr an dem Fachwissen eines Handwerksmeisters der Praxis als an den Kenntnissen und Fertigkeiten eines Kandidaten in der Meisterprüfung zu messen ist.
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