Rechtsprechung
| VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen den Vertretungsberechtigten mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung;Keine Anwendbarkeit des § 12 GewO auf den Vertretungsberechtigten bei mangels Masse abgelehntem Insolvenzantrag gegen die von ihm vertretene ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit bei Nichtabführung von Steuerbeträgen und Sozialversicherungsbeträgen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit bei Nichtabführung von Steuerbeträgen und Sozialversicherungsbeträgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 4 K 11.1909
- VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93
Gewerberecht: Gewerbeuntersagung bei GmbH-Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit, …
Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164
Nicht erforderlich ist hingegen, dass die beiden Verfahren zeitlich parallel zu einem Abschluss gebracht werden (BVerwG vom 19.12.1995 BVerwGE 100, 187/192; im Anschluss daran HessVGH vom 1.11.2011 NVwZ-RR 2012, 269/270).Rn. 33 Die Frage der Akzessorietät zwischen einem Untersagungsverfahren gegenüber einem Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 1 GewO und einem Untersagungsverfahren gegenüber dem Vertretungsberechtigten nach § 35 Abs. 7a GewO ist im oben beschriebenen Sinn höchstrichterlich geklärt (BVerwG vom 19.12.1995 a.a.O.;… HessVGH vom 1.11.2011 a.a.O.).
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 52.78
Gewerberecht - Untersagung - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164
Rn. 17 Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG vom 2.2.1982 GewArch 1982, 233/234; BVerwG vom 29.7.1993 GewArch 1995, 115; BayVGH vom 2.5.2011 NJW 2011, 2822/2823 RdNr. 15; BayVGH vom 30.4.2012 Az. 22 C 12.372, RdNr. 16, std.Unerheblich ist dabei, ob sich die Versäumnisse auf Steuern beziehen, die nicht gewerbespezifischer Natur sind (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 GewArch 1982, 233 f.) oder nicht mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängen, sofern sie Anlass zu einer ungünstigen Prognose für das Gewerbe geben (vgl. BVerwG vom 1.2.1994 GewArch 1995, 116).
- VGH Hessen, 01.11.2011 - 8 A 1660/11
Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen Geschäftsführer einer insolventen GmbH
Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164
Nicht erforderlich ist hingegen, dass die beiden Verfahren zeitlich parallel zu einem Abschluss gebracht werden (BVerwG vom 19.12.1995 BVerwGE 100, 187/192; im Anschluss daran HessVGH vom 1.11.2011 NVwZ-RR 2012, 269/270).Rn. 33 Die Frage der Akzessorietät zwischen einem Untersagungsverfahren gegenüber einem Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 1 GewO und einem Untersagungsverfahren gegenüber dem Vertretungsberechtigten nach § 35 Abs. 7a GewO ist im oben beschriebenen Sinn höchstrichterlich geklärt (…BVerwG vom 19.12.1995 a.a.O.; HessVGH vom 1.11.2011 a.a.O.).
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …
Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164
Rn. 17 Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG vom 2.2.1982 GewArch 1982, 233/234; BVerwG vom 29.7.1993 GewArch 1995, 115; BayVGH vom 2.5.2011 NJW 2011, 2822/2823 RdNr. 15; BayVGH vom 30.4.2012 Az. 22 C 12.372, RdNr. 16, std. - BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Personenbeförderung Sachsen-Anhalt
Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164
Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG vom 8.12.2009 NVwZ 2010, 634/641;… Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNrn. 62 f. zu § 124a). - VGH Bayern, 02.05.2011 - 22 ZB 11.184
Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des untersagten Gewerbes; maßgeblicher …
Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164
Rn. 17 Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG vom 2.2.1982 GewArch 1982, 233/234; BVerwG vom 29.7.1993 GewArch 1995, 115; BayVGH vom 2.5.2011 NJW 2011, 2822/2823 RdNr. 15; BayVGH vom 30.4.2012 Az. 22 C 12.372, RdNr. 16, std. - BVerwG, 01.02.1994 - 1 B 9.94
Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände
Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164
Unerheblich ist dabei, ob sich die Versäumnisse auf Steuern beziehen, die nicht gewerbespezifischer Natur sind (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 GewArch 1982, 233 f.) oder nicht mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängen, sofern sie Anlass zu einer ungünstigen Prognose für das Gewerbe geben (vgl. BVerwG vom 1.2.1994 GewArch 1995, 116). - VGH Bayern, 30.04.2012 - 22 C 12.372
Prozesskostenhilfe; Gewerbeuntersagung; Berücksichtigung von Steuerschulden; …
Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164
Rn. 17 Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG vom 2.2.1982 GewArch 1982, 233/234; BVerwG vom 29.7.1993 GewArch 1995, 115; BayVGH vom 2.5.2011 NJW 2011, 2822/2823 RdNr. 15; BayVGH vom 30.4.2012 Az. 22 C 12.372, RdNr. 16, std. - VGH Bayern, 23.11.2011 - 22 CS 11.2600
Erweitere Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden; Verhältnismäßigkeit der …
Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164
Ein extremer Ausnahmefall, in dem die Gewerbeuntersagung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoßen und auch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen könnte (vgl. BayVGH vom 23.11.2011 Az. 22 CS 11.2600, unter Hinweis auf BVerwG vom 9.3.1994 GewArch 1995, 114 u.a.), liegt deshalb hier nicht vor.
- VG München, 17.04.2013 - M 16 K 12.6263
Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen Geschäftsführer einer GmbH; …
Nicht erforderlich ist, dass beide Untersagungsverfahren zeitlich parallel zu einem Abschluss gebracht werden (BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 22 ZB 12.164 - juris Rn. 26; HessVGH, B. v. 1.11.2011 - 8 A 1660/11, NVwZ-RR 2012, 269/270). - VG Augsburg, 14.02.2013 - Au 5 K 12.1215
Einfache und erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber der Geschäftsführerin einer …
Ob die Akzessorietät lediglich die gemeinsame Einleitung von Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Gewerbetreibende selbst und deren Vertreter voraussetzt, wofür der Wortlaut "fortgesetzt" in § 35 Abs. 7 a Satz 2 GewO spricht (so auch BayVGH, B.v. 9.7.2012 - 22 ZB 12.164 - juris), oder darüber hinausgehend den gleichzeitigen Abschluss beider Gewerbeuntersagungsverfahren fordert, braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden. - VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 5 K 12.927
Gewerbeuntersagung gegenüber Vertretungsberechtigtem einer GmbH
Ob eine solche lediglich die gemeinsame Einleitung von Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Gewerbetreibende selbst und deren Vertreter voraussetzt, wofür der Wortlaut "fortgesetzt" in § 35 Abs. 7 a Satz 2 GewO spricht (so auch BayVGH vom 9.7.2012 Az: 22 ZB 12.164; juris), oder darüber hinausgehend den gleichzeitigen Abschluss beider Gewerbeuntersagungsverfahren fordert, braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden. - VG Gelsenkirchen, 16.09.2015 - 7 K 3343/14
Erweiterte Gewerbeuntersagung
Rn. 34 Hess. VGH, Beschluss vom 1. November 2011 - 8 A 1660/11.Z -, juris; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 22 ZB 12.164 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 6. Juli 2011 - 8 K 1342/10.GI -, juris. - VG Würzburg, 29.01.2014 - W 6 K 13.722
Erweiterte Gewerbeuntersagung
Das Vorgehen gemäß § 35 Abs. 7a GewO gegen den selbst unzuverlässigen Geschäftsführer einer GmbH - so wie mit dem Bescheid vom 18. Juli 2013 geschehen - entspricht der Rechtsprechung (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.1.2013 - 22 ZB 12.2359 - juris; B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris; B.v. 9.7.2012 - 22 ZB 12.164 - juris, B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - GewArch 2013, 449 sowie SächsOVG, B.v. 27.2.2013 - 3 B 354/12 - juris, OVG LSA, B.v. 24.4.2012 - 1 M 16/12 - juris; HessVGH, B.v. 1.11.2011 - 8 A 1660/11.Z - NVwZ-RR 2012, 269 jeweils m. w. Nachw.).
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