Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20212
VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728 (https://dejure.org/2015,20212)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728 (https://dejure.org/2015,20212)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 22 ZB 14.1728 (https://dejure.org/2015,20212)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,20212) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 36 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § ... 36a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO, § 2 Abs. 1 und 2, Abs. 4, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchst. d, § 4 Abs. 2 Satz 2 der Sachverständigenordnung der In-dustrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 24. Juli 2012, Art. 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG
    Gewerberecht/Sachverständigenrecht: Berechtigte Befristung der Bestellung | Wegen Erreichens der ehedem geltenden Altersgrenze erloschene öffentliche Bestellung als Sachverständiger; Teilweise Ablehnung des Antrags wegen fehlender besonderer Sachkunde; Befristung der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 36 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § ... 36a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO, § 2 Abs. 1 und 2, Abs. 4, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchst. d, § 4 Abs. 2 Satz 2 der Sachverständigenordnung der In-dustrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 24. Juli 2012, Art. 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG
    Gewerberecht/Sachverständigenrecht: Berechtigte Befristung der Bestellung | Wegen Erreichens der ehedem geltenden Altersgrenze erloschene öffentliche Bestellung als Sachverständiger; Teilweise Ablehnung des Antrags wegen fehlender besonderer Sachkunde; Befristung der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erlöschen der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger wegen Erreichens der vorgesehenen Altersgrenze

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 36 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § ... 36a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO, § 2 Abs. 1 und 2, Abs. 4, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchst. d, § 4 Abs. 2 Satz 2 der Sachverständigenordnung der In-dustrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 24. Juli 2012, Art. 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG
    Gewerberecht/Sachverständigenrecht: Berechtigte Befristung der Bestellung | Wegen Erreichens der ehedem geltenden Altersgrenze erloschene öffentliche Bestellung als Sachverständiger; Teilweise Ablehnung des Antrags wegen fehlender besonderer Sachkunde; Befristung der ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13

    Nachweis besonderer Sachkunde gemäß § 36 GewO

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nämlich auch dann nicht zu, wenn zwar Aussagen des Bundesverfassungs- oder eines obersten Bundes- bzw. Landesgerichts hierzu fehlen, sie sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (BVerwG, B.v. 24.8.1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268/270; B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 3).

    Rn. 26 Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die in Abschnitt IV.2 der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, "welche Anforderungen an das 'Prüfungs'-Verfahren zur Wiederbestellung eines Sachverständigen zu stellen sind", und nach der "Erforderlichkeit einer Regelung des 'Prüfungs'-Verfahrens und [den] hier vorzunehmenden konkreten Verfahrensregelungen" spätestens seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) geklärt sind.

    Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Entbehrlichkeit derartiger normativer Regelungen vermögen die Überzeugungskraft der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) diesbezüglich angeführten Argumente nicht in Frage zu stellen.

    Während bei Prüfungsverfahren im Hinblick auf die dem verbindlich entscheidenden Prüfungsorgan zukommenden Beurteilungsspielräume eine detaillierte rechtssatzförmige Regelung erforderlich ist, um die verfassungskonforme Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu sichern und Chancengleichheit zu gewährleisten, wird im prüfungsähnlichen Verfahren nach § 36 GewO, das dem Fachgremium nur beratende Funktion zuweist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, der Grundrechtsschutz bezüglich der Beurteilung der besonderen Sachkunde durch die umfassende gerichtliche Kontrolle der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG sichergestellt (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 13).

    Rn. 62 3. Da sich die in der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, soweit ihnen überhaupt Entscheidungserheblichkeit zukommt, ausweislich der vorstehenden Ausführungen anhand der einschlägigen Rechtsprechung und mit den üblichen Auslegungsmethoden eindeutig beantworten lassen, insbesondere unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris), weist die vorliegende Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

    In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) vorgenommen hat, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger seit geraumer Zeit in gefestigter Spruchpraxis für angemessen, den Streitwert von auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Verpflichtungsklagen auf 15.000 EUR festzusetzen (…vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2009 - 22 BV 08.1413 - juris Rn. 39; B.v. 20.4.2009 - 22 ZB 08.2449 - juris; B.v. 19.1.2010 - 22 ZB 08.2604 - juris; B.v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673 - juris).

  • BVerwG, 27.06.1974 - I C 10.73

    Sachliche Voraussetzungen der Sachverständigenordnung (SachVO) für den Widerruf …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728
    Rn. 30 Vermag der Bewerber den ihm obliegenden Nachweis (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 235/239) besonderer Sachkunde sonst nicht zu erbringen, kommt in Betracht, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle vom Bewerber gefertigte Gutachten vorlegen lässt, um so in Erfahrung zu bringen, ob sich aus ihnen Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Bestellungsvoraussetzungen ergeben.

    Die Annahme, dass das gesetzlich vorgegebene Kriterium der "besonderen Sachkunde" in rechtskonformer Weise auch durch die Wendung "erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse" umschrieben werden kann, ist umso mehr gerechtfertigt, als sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt (U.v. 11.12.1972 - I C 5.71 - GewArch 1973, 263/264; U.v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 236/238; U.v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - NVwZ 1991, 268/269) der Formulierung "erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten" zur Illustration des durch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "besonderen Sachkunde" vorgegebenen Anforderungsprofils bedient hat.

    Denn da einem Sachverständigen die Aufgabe zukommt, anderen Personen das ihnen fehlende Wissen zu vermitteln oder deren nicht hinreichende Kenntnisse zu ersetzen, hat sein Gutachten einen erheblichen, oft ausschlaggebenden Einfluss auf fremde Entscheidungen, die unter Umständen schwerwiegende Folgen für die Betroffenen haben (BVerwG, U.v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 235/248); die Sachverständigentätigkeit kann über die Rolle eines bloßen "Gehilfen des Richters" tatsächlich hinausgehen (BVerwG, U.v. 27.6.1974 a.a.O. S. 248).

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 10.88

    Öffentliche Bestellung als Sachverständiger: Sachkundenachweis

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728
    Entgegen der in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO gerade deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG unbedenklich, weil das Erfordernis des Sachkundenachweises keine starr-schematische Handhabung gebietet (BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - NVwZ 1991, 268/269).

    Die Annahme, dass das gesetzlich vorgegebene Kriterium der "besonderen Sachkunde" in rechtskonformer Weise auch durch die Wendung "erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse" umschrieben werden kann, ist umso mehr gerechtfertigt, als sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt (U.v. 11.12.1972 - I C 5.71 - GewArch 1973, 263/264; U.v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 236/238; U.v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - NVwZ 1991, 268/269) der Formulierung "erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten" zur Illustration des durch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "besonderen Sachkunde" vorgegebenen Anforderungsprofils bedient hat.

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Sachverständigenbestellung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728
    Zur Begründung der Streitwerthöhe zwar kann nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, unmittelbar auf die Empfehlung in der Nummer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden, da sie sich nur auf "berufseröffnende Prüfungen" bezieht und die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nicht den Zugang zu einem eigenständigen Beruf ermöglicht (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38).
  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 22 BV 08.1413

    Verlängerung einer Sachverständigenbestellung über die Altersgrenze hinaus

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728
    In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) vorgenommen hat, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger seit geraumer Zeit in gefestigter Spruchpraxis für angemessen, den Streitwert von auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Verpflichtungsklagen auf 15.000 EUR festzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2009 - 22 BV 08.1413 - juris Rn. 39; B.v. 20.4.2009 - 22 ZB 08.2449 - juris; B.v. 19.1.2010 - 22 ZB 08.2604 - juris; B.v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673 - juris).
  • VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926

    Hausverlosung; Glücksspiel im Bundesgebiet; Abschluss von Reservierungsverträgen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728
    Rn. 63 Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Antragsbegründung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. jüngst z.B. BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17;… ferner Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123;… Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.01.2015 - 22 ZB 14.1673

    Eine vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - und der …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728
    In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) vorgenommen hat, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger seit geraumer Zeit in gefestigter Spruchpraxis für angemessen, den Streitwert von auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Verpflichtungsklagen auf 15.000 EUR festzusetzen (…vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2009 - 22 BV 08.1413 - juris Rn. 39; B.v. 20.4.2009 - 22 ZB 08.2449 - juris; B.v. 19.1.2010 - 22 ZB 08.2604 - juris; B.v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673 - juris).
  • VGH Bayern, 20.04.2009 - 22 ZB 08.2449

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung als öffentlicher Sachverständiger wegen …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728
    In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) vorgenommen hat, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger seit geraumer Zeit in gefestigter Spruchpraxis für angemessen, den Streitwert von auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Verpflichtungsklagen auf 15.000 EUR festzusetzen (…vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2009 - 22 BV 08.1413 - juris Rn. 39; B.v. 20.4.2009 - 22 ZB 08.2449 - juris; B.v. 19.1.2010 - 22 ZB 08.2604 - juris; B.v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673 - juris).
  • VGH Bayern, 19.01.2010 - 22 ZB 08.2604

    Öffentliche Bestellung als Sachverständiger; örtliche Zuständigkeit der IHK; …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728
    In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) vorgenommen hat, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger seit geraumer Zeit in gefestigter Spruchpraxis für angemessen, den Streitwert von auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Verpflichtungsklagen auf 15.000 EUR festzusetzen (…vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2009 - 22 BV 08.1413 - juris Rn. 39; B.v. 20.4.2009 - 22 ZB 08.2449 - juris; B.v. 19.1.2010 - 22 ZB 08.2604 - juris; B.v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673 - juris).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Personenbeförderung Sachsen-Anhalt

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634;… Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; …

  • BVerwG, 11.12.1972 - I C 5.71
  • VGH Bayern, 22.07.2015 - 22 B 15.620

    Dem unterlegenen Bewerber um einen Jahrmarkt-Standplatz kann die Erhebung einer …

    Gerade weil hier der Rechtsschutz nicht durch eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Anwendung der Auswahlkriterien sichergestellt werden kann, sondern nur durch die Kontrolle der Ausfüllung von Spielräumen, kommt der Transparenz des Auswahlverfahrens entscheidende Bedeutung zu (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - Rn. 28;… BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 6.13 - Rn. 13).
  • VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639

    Nachweis besonderer Sachkunde für öffentliche Bestellung zum Sachverständigen

    Diese Anforderung stimme mit dem Gesetz überein, das in § 36 Abs. 1 GewO die Gutachtenserstattung ausdrücklich als eine der Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anspreche; auch die Rechtsprechung sehe die Gutachtenserstattung als eine wesentliche, charakteristische Aufgabe an (BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 36).

    Er ergibt sich aus dem für den Streit um die öffentliche Bestellung als Sachverständiger angemessenen Betrag (15.000 EUR, vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 -22 ZB 14.1728 - juris Rn. 64) zuzüglich der Höhe des angegriffenen Gebührenbescheids (1.192,13 EUR).

  • VG München, 17.08.2018 - M 16 E 18.1461

    Mangelnde Eignung zum öffentlich bestellten Sachverständigen

    Das gilt insbesondere für die Gutachtenserstattung, die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO einen wesentlichen und charakteristischen Bestandteil der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 36).

    Ausgehend von einem Streitwert von 15.000 EUR der auf die öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Klage (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 64) war der Streitwert im Eilverfahren hier nach der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 1.5) auf 7.500,00 EUR zu reduzieren.

  • VG München, 24.09.2015 - M 16 K 12.4031

    Antrag, öffentliche Bestellung, Sachverständiger, Sachkundeüberprüfung, …

    Dort wird die Gutachtenerstattung durch öffentlich bestellte Sachverständige ausdrücklich angesprochen, da es sich um eine wesentliche, charakteristische Aufgabe handelt (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VGH Bayern
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht