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| VGH Bayern, 13.07.2015 - 22 ZB 15.1330 |
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Umfang der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bzgl. Verpflichtung zur Neuentscheidung wegen eines "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen hinsichtlich Fiktion des ...
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 25.03.2015 - RO 7 K 14.683
- VGH Bayern, 13.07.2015 - 22 ZB 15.1330
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Personenbeförderung Sachsen-Anhalt
Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2015 - 22 ZB 15.1330
Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634;… Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). - BVerwG, 26.01.2010 - 4 B 43.09
Kommunale "Verkehrspolitik"; Zugriffsvorverlegung durch Vorkaufsrecht
Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2015 - 22 ZB 15.1330
Der Umstand, dass vorliegend Rechtsmittelführer eine drittbetroffene Gemeinde ist und die Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 in diesem Fall in Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 60.000 EUR vorschlägt, muss ungeachtet der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Betracht bleiben, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch ist, wenn nicht derjenige Beteiligte, der das Verfahren dort als Kläger oder Antragsteller eingeleitet hat, sondern z.B. ein Beigeladener das Rechtsmittel eingelegt hat (BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58; BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.8.2001 - 3 C 19.00 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871/874). - BVerwG, 09.11.1988 - 4 B 185.88
Rechtsmittelverfahren - Unveränderter Streitgegenstand - Streitwert
Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2015 - 22 ZB 15.1330
Der Umstand, dass vorliegend Rechtsmittelführer eine drittbetroffene Gemeinde ist und die Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 in diesem Fall in Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 60.000 EUR vorschlägt, muss ungeachtet der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Betracht bleiben, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch ist, wenn nicht derjenige Beteiligte, der das Verfahren dort als Kläger oder Antragsteller eingeleitet hat, sondern z.B. ein Beigeladener das Rechtsmittel eingelegt hat (BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58; BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.8.2001 - 3 C 19.00 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871/874). - VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58
Sicherungsfähige Planung, Flächennutzungsplan, integrierter Landschaftsplan, …
Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2015 - 22 ZB 15.1330
Der Umstand, dass vorliegend Rechtsmittelführer eine drittbetroffene Gemeinde ist und die Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 in diesem Fall in Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 60.000 EUR vorschlägt, muss ungeachtet der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Betracht bleiben, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch ist, wenn nicht derjenige Beteiligte, der das Verfahren dort als Kläger oder Antragsteller eingeleitet hat, sondern z.B. ein Beigeladener das Rechtsmittel eingelegt hat (BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58; BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.8.2001 - 3 C 19.00 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871/874). - BVerwG, 01.08.2001 - 3 C 19.00
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts im …
Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2015 - 22 ZB 15.1330
Der Umstand, dass vorliegend Rechtsmittelführer eine drittbetroffene Gemeinde ist und die Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 in diesem Fall in Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 60.000 EUR vorschlägt, muss ungeachtet der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Betracht bleiben, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch ist, wenn nicht derjenige Beteiligte, der das Verfahren dort als Kläger oder Antragsteller eingeleitet hat, sondern z.B. ein Beigeladener das Rechtsmittel eingelegt hat (BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58; BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.8.2001 - 3 C 19.00 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871/874).
- VGH Bayern, 29.05.2017 - 22 ZB 17.529
Erfolglose Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlagen - Fiktion des …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die vom Beklagten angestrebte Berufung gegen das Urteil nicht zu (B.v. 13.7.2015 - 22 ZB 15.1330). - VGH Bayern, 29.11.2016 - 22 CS 16.2101
Erfolgloser Eilantrag der Standortgemeinde gegen Genehmigung für zwei …
Dieses Urteil wurde mit der durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2015 (22 ZB 15.1330 - juris) erfolgten Ablehnung des Antrags des Antragstellers, hiergegen die Berufung zuzulassen, rechtskräftig. - VGH Bayern, 23.03.2022 - 22 ZB 21.2317
Berufungszulassungsantrag - Änderungsgenehmigung Windenergieanlage bei erhöhtem …
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 unter Berücksichtigung des sich aus der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ergebenden Verhältnisses der erstinstanzlich aufgehobenen Nebenbestimmungen zum gesamtem Streitgegenstand (3/4; vgl. zur Streitwertfestsetzung bei Auseinanderfallen von Kläger und Rechtsmittelführer sowie im Berufungszulassungsverfahren reduziertem Streitgegenstand auch BayVGH, B.v. 13.7.2015 - 22 ZB 15.1330 - juris Rn. 15 f. m.w.N.). - VG Regensburg, 12.01.2017 - RO 7 K 16.496
Unbegründete Klage der Standortgemeinde gegen die immissionsrechtliche …
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 13.7.2015, Az. 22 ZB 15.1330). - VGH Bayern, 28.09.2015 - 22 ZB 15.1018
Rückforderung einer Zuwendung für die Erweiterung eines Produktionsbetriebs für …
Dass vorliegend die Beigeladene Rechtsmittelführerin ist, kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG zu keinem höheren Streitwert führen, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch ist, wenn nicht der erstinstanzliche Kläger, sondern wie hier ein Beigeladener Rechtsmittelführer ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58; BayVGH B.v. 13.7.2015 - 22 ZB 15.1330 - Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280).
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