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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.09.2015 - 22 ZB 15.1722   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29466
VGH Bayern, 24.09.2015 - 22 ZB 15.1722 (https://dejure.org/2015,29466)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.09.2015 - 22 ZB 15.1722 (https://dejure.org/2015,29466)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. September 2015 - 22 ZB 15.1722 (https://dejure.org/2015,29466)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit;Prognose künftiger Unzuverlässigkeit;Verurteilung wegen eines betriebsbezogenen Steuerdelikts Steuerschulden

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer erteilten Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden; Untersagung der Ausübung des erlaubnisfreien Teils eines Gaststättengewerbes; Stützung der Annahme der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch auf dessen Verurteilung wegen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer erteilten Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden; Untersagung der Ausübung des erlaubnisfreien Teils eines Gaststättengewerbes; Stützung der Annahme der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch auf dessen Verurteilung wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung kann zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis führen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 05.03.2014 - 22 ZB 12.2174

    Gewerbeuntersagung wegen begangener Straftaten

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2015 - 22 ZB 15.1722
    Denn § 35 Abs. 3 GewO schreibt eine Bindung an die dort bezeichneten Inhalte von Strafurteilen nur mit der Maßgabe vor, dass die Verwaltungsbehörde hiervon nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden abweichen darf (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u.a. - Rn. 26).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden (vgl. BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60; OVG RhPf, U.v. 9.5.1989 - 6 A 124/88 - NJW 1990, 1553/1554; BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u.a. - Rn. 28).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Personenbeförderung Sachsen-Anhalt

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2015 - 22 ZB 15.1722
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641;… Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
  • VGH Bayern, 03.05.2013 - 22 CS 13.594

    Sofortige Vollziehbarkeit; Widerruf der Gaststättenerlaubnis; Untersagung der …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2015 - 22 ZB 15.1722
    Die Herabsetzung des Streitwerts ist geboten, weil die vom angegriffenen Bescheid erfassten gaststättengewerblichen Tätigkeiten der Klägerin zwar teils erlaubnisbedürftig, teils erlaubnisfrei sind und dazu noch die Gewerbeuntersagung tritt, es sich angesichts des von der Klägerin ausgeübten Gaststättengewerbes jedoch daneben nur um untergeordnete Betätigungen handelt, so dass ein Streitwert für beide Rechtszüge von je 15.000 EUR insgesamt (7.500 EUR je erstinstanzliches Klageverfahren) angemessen erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1989 - 6 A 124/88

    Widerruf der Approbation nach Verlust des Besitzes der Kassenarztzulassung wegen …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2015 - 22 ZB 15.1722
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden (vgl. BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60; OVG RhPf, U.v. 9.5.1989 - 6 A 124/88 - NJW 1990, 1553/1554;… BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u.a. - Rn. 28).
  • BVerwG, 28.09.1981 - 7 B 188.81
    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2015 - 22 ZB 15.1722
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden (vgl. BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60; OVG RhPf, U.v. 9.5.1989 - 6 A 124/88 - NJW 1990, 1553/1554;… BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u.a. - Rn. 28).
  • VGH Bayern, 26.01.2016 - 8 ZB 15.470

    Luftsicherheitsrechtliche und persönlich Unzuverlässigkeit eines Piloten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BVerwG, B. v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m. w. N.; B. v. 13.9.1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398/399 m. w. N.; BayVGH, B. v.24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 5 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auf.
  • VGH Bayern, 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Rn. 25 1.1 Zu Unrecht versucht die Antragsbegründung, die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes daraus herzuleiten, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722 - juris Rn. 9) angemerkt hat, bereits die Tatsache der Verurteilung der Klägerin jenes Verfahrens wegen gewerbebezogener Steuerhinterziehung gestatte Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit.

    In Übereinstimmung damit hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722 - juris Rn. 12) die Ablehnung des Antrags der seinerzeitigen Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das u. a. den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts damit begründet, dass die von der dortigen Kreisverwaltungsbehörde angestellte Prognose über das künftige gewerbliche Verhalten jener Gastwirtin "auf eine Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens der Klägerin" gestützt war.

    Die im Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 aufgestellte Behauptung, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im "Urteil" (richtig: im Beschluss) vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722 - juris) den Rechtssatz aufgestellt, die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden dürfe auf seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gestützt werden, trifft in dieser Form nicht zu.

  • VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16
    Auch bei diesen Vorschriften ist anerkannt, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit nur auf Tatsachen mit einem Bezug zu dem konkret ausgeübten Gewerbe gestützt werden kann (BVerwG…, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 6 B 76/08 -, juris Rz. 7; BVerwG, Beschluss vom 9. September 1981 - 1 B 118/81 -, juris nur Leitsatz; BayVGH, Beschluss vom 24. September 2015 -22 ZB 15.1722 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 30. November 2015 -4 B 507/15 -, juris).
  • VGH Bayern, 20.07.2016 - 22 ZB 16.284

    Rechtmäßige Gewerbeuntersagung nach Verurteilung wegen einer gewerbebezogenen …

    Soweit die Klägerin gleichwohl meint, das Verwaltungsgericht habe sowohl die in seinem Urteil zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174, 22 ZB 12.2175 - GewArch 2014, 444, juris Rn. 26 und B. v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.) als auch die des Bundesgerichtshofs in Strafsachen verkannt, wonach - wie die Klägerin wenig präzise formuliert - "jeweils Ausnahmen vorgesehen und auch anzuerkennen" seien, trifft dieser Vorwurf nicht zu.

    Rn. 22 4. Soweit die Klägerin meint, das angegriffene Urteil weiche vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722) ab und daher sei die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), kann sie auch damit nicht durchdringen.

  • VGH Hessen, 04.01.2021 - 5 A 976/18
    Auch bei diesen Vorschriften ist anerkannt, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit nur auf Tatsachen mit einem Bezug zu dem konkret ausgeübten Gewerbe gestützt werden kann (BVerwG…, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 6 B 76/08 -, juris Rz. 7; BVerwG, Beschluss vom 9. September 1981 - 1 B 118/81 -, juris nur Leitsatz; BayVGH, Beschluss vom 24. September 2015 - 22 ZB 15.1722 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2015 - 4 B 507/15 -, juris).
  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244

    Gewerbeuntersagung in Bezug auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen Feststellungen, die die Strafgerichte unanfechtbar getroffen haben, ihren Entscheidungen deshalb regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10;… B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 17.08.2020 - 22 ZB 20.1037

    Erweiterte Gewerbeuntersagung aufgrund Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

    Darin (…a.a.O., juris Rn. 25) wird aufgezeigt, dass in dem Sachverhalt, der einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2015 - 22 ZB 15.1722 - (…juris Rn. 12) zugrunde lag, für die dortige Bewertung neben einer strafgerichtlich geahndeten Steuerhinterziehung die unterbliebene Abgabe von Steuererklärungen und die Verletzung der Steuerentrichtungspflicht berücksichtigt wurden, wobei die beiden letzteren Pflichtverletzungen die dortige Prognose selbständig tragen konnten.

    In dieser Entscheidung (…juris Rn. 25) hat der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf einen Fall genommen, welcher Gegenstand seines Beschlusses vom 24. September 2015 - 22 ZB 15.1722 - gewesen war; in die Gesamtbetrachtung, welche in diesem Fall die zuständige Behörde angestellt habe, seien zusätzlich zu der strafgerichtlich geahndeten Steuerhinterziehung der damaligen Klägerin die unterbliebene Abgabe von Steuererklärungen sowie Verletzungen der Steuerentrichtungspflicht eingegangen, wobei die beiden letztgenannten Verhaltensweisen die Prognose selbständig hätten tragen können.

  • VGH Bayern, 04.10.2016 - 22 ZB 16.725

    Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis - Unzuverlässigkeit wegen …

    Rn. 9 Das Verwaltungsgericht ist in dieser Entscheidung (UA S. 10) in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…B. v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - GewArch 1997, 242 Rn. 10) und des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - Rn. 10) von dem Grundsatz ausgegangen, dass es strafgerichtliche Feststellungen nur dann ausnahmsweise nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere im Fall neuer Tatsachen oder Beweismittel, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden.
  • VGH Bayern, 07.10.2016 - 22 ZB 16.722

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit

    Sie stellt den - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (…BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - GewArch 1997, 242 Rn. 10; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - Rn. 10) stehenden - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach strafgerichtliche Feststellungen regelmäßig ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde gelegt werden dürfen und eine Ausnahme hiervon nur anzuerkennen ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall sei, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren rechtfertigen würden.
  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 22 ZB 21.1302

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Der Senat hat in jener Entscheidung betont (…BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147 - juris Rn. 25), dass es für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit auf eine Gesamtbetrachtung bzw. -würdigung des Verhaltens des Gewerbetreibenden ankomme, wie sich auch aus der von der seinerzeitigen Beklagten angeführten Entscheidung (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris) ergebe.
  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Steuerhinterziehung

  • OVG Sachsen, 05.09.2019 - 6 B 4/19

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage; Begründung des Sofortvollzugs; Geständnis im …

  • VG München, 14.11.2019 - M 24 K 19.2684

    Erfolglose Verpflichtungsklage auf erneute Feststellung der persönlichen …

  • VG München, 21.03.2017 - M 16 K 16.2855

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit

  • VG Regensburg, 31.03.2025 - RN 8 K 24.241

    Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, …

  • VG München, 17.08.2021 - M 16 K 19.3540

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis, Unzuverlässigkeit, Schließungsanordnung, …

  • VG Augsburg, 27.03.2025 - Au 5 K 23.1966

    Strafgerichtliche Verurteilung wegen gewerbebezogener Straftaten als Grundlage …

  • VG München, 17.03.2022 - M 24 K 21.3834

    Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit

  • VG München, 24.01.2022 - M 24 K 21.3578

    Abgewiesene Klage, Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit, Antrag auf erneute …

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