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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12135
VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322 (https://dejure.org/2016,12135)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322 (https://dejure.org/2016,12135)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (https://dejure.org/2016,12135)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drittanfechtungsklage gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen; Voraussetzungen eines "kumulierenden Vorhabens"; getrennte Festlegung des Einwirkungsbereichs einer Anlage hinsichtlich der Tages- und der Nachtzeit; Berücksichtigung nur der von immissionsschutzrechtlich ...

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen; Nachbarschutz hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärm (hier: Schallimmissionen)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen; Nachbarschutz hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärm (hier: Schallimmissionen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben; …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322
    Insbesondere hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 24. November 2015 trotz wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219), in dem die Voraussetzungen eines "kumulierenden Vorhabens" im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG näher konkretisiert wurden, nicht dargelegt, dass zwischen den vorliegend streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 und den von ihr in diesem Schriftsatz erwähnten weiteren elf Windkraftanlagen der nach der letztgenannten Entscheidung notwendige "räumlich-betriebliche Zusammenhang" besteht und sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu diesen Erfordernissen BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26).

    Die bloße Existenz sich überlagernder Umweltauswirkungen, wie sie in Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung umfänglich behauptet werden, genügt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 25) gerade nicht, um ein kumulierendes Vorhaben bejahen zu können.

    Rn. 52 5. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erblickt die Antragsbegründung in der zutreffenden Beantwortung der Frage, welche der Windkraftanlagen, die im Umkreis der beiden streitgegenständlichen Anlagen bereits bestehen, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) in eine "erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung" einzubeziehen seien, da in der Rechtsprechung auf unterschiedliche Ansatzpunkte für die Bestimmung der maßgeblichen Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen zurückgegriffen werde.

    Einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift steht gleichfalls die fehlende Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Thematik entgegen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, von denen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) das Vorliegen eines "kumulierenden Vorhabens" abhängt.

    Rn. 54 7. Aus den Ausführungen in Abschnitt E der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtssatz in entscheidungserheblicher Weise abweicht, wie das erforderlich wäre, um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen.

    Rn. 55 Träfe dieses Vorbringen der Sache nach zu, ergäbe sich aus ihm allenfalls, dass das Verwaltungsgericht das für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens zwar notwendige (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24), aber nicht ausreichende (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25) Erfordernis sich überlagernder Umweltauswirkungen mehrerer Anlagen unzutreffend gehandhabt hätte.

  • VGH Bayern, 10.12.2015 - 22 CS 15.2247

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Windkraftanlage, Anlagenbegriff, …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322
    Rn. 16 Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. Dezember 2015 (Az. 22 CS 15.2247) mit der Maßgabe zurück, dass dem Beklagten aufgegeben wurde, eine von ihm auszuwählende, gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte und mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen.

    Rn. 25 Die Unrichtigkeit dieser beiden Rechtsstandpunkte hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) umfassend aufgezeigt.

    Dieses Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in Abschnitt II.2.1 der Gründe des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) bereits umfassend verbeschieden, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

    Denn diese Genehmigung erlaubt nach unwidersprochen gebliebener Mitteilung des Landratsamts (vgl. das im Verfahren 22 CS 15.2247 durch den Beklagten vorgelegte, den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Schreiben dieser Behörde an die Landesanwaltschaft Bayern vom 3.12.2015) eine Nutzung dieser Anlage nur während der Tageszeit.

    Er wird dadurch determiniert, dass diese Anlage nach der Nebenbestimmung 3.1.2 der für sie am 8. Oktober 2001 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an dem in jenem Bescheid bezeichneten Immissionsort (er befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 5.../5 der Gemarkung Bu.) während der Nachtzeit keinen höheren Beurteilungspegel als 50 dB(A) verursachen darf (vgl. zu alledem die Ausführungen in Abschnitt 1 des dem Verwaltungsgerichtshof u. a. im Verfahren 22 CS 15.2247 vorgelegten Schreibens des Landratsamts vom 3.12.2015).

    Die im Vorfeld des letztgenannten Bescheids eingereichte Betriebsbeschreibung, die mit dem Genehmigungsstempel des Landratsamts versehen (vgl. Blatt 148 der Akte des Verfahrens 22 CS 15.2247) und damit zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Asphaltmischanlage erklärt wurde, hält in Abschnitt 4.5.2 ausdrücklich fest, die gewöhnliche Betriebszeit dieser Anlage erstrecke sich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; nur dann, wenn größere Baumaßnahmen kurzfristig zu beliefern seien, seien ausnahmsweise ein früherer Beginn und ein späteres Ende des Mischbetriebs - bis hin zu einem 24-Stunden-Betrieb - vorgesehen.

  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 6.92

    Teiluntersagung des Betriebes einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage - …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322
    Enthält eine Baugenehmigung keine Aussagen zu den Betriebszeiten, so bedeutet dies nicht, dass sie einen Betrieb "rund um die Uhr" zulässt (BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 - DVBl 1993, 159).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 1 B 152.91

    Gewerberecht: Zeitliche Nutzungsbechränkung bei baurechtlich genehmigter …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322
    Wenn nämlich nichts dafür ersichtlich ist, dass die Betriebszeit - hier während der Nacht - im Baugenehmigungsverfahren für Bestandsanlagen erkennbar zur Prüfung gestellt wurde und sich aus der Baugenehmigung selbst die Garantie einer bestimmten Betriebszeit ergibt, dann schließt eine solche Baugenehmigung nicht die verbindliche Feststellung ein, dass die Nutzung ohne jede zeitliche Begrenzung (für die Nachtzeit) zulässig sei (vgl. BVerwG, B. v. 28.11.1991 -1 B 152.91 - BayVBl 1992, 634; BayVGH, U. v. 19.8.1991 - 22 B 88.3590 - BayVBl 1992, 632).
  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322
    Rn. 61 Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Randnummern 47 f. des im Verfahren 22 CS 15.2265 am 10. Dezember 2015 ergangenen Beschlusses unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2015 (22 ZB 15.1186 - juris Rn. 67 ff.) ausgeführt hat, geht das geltende positive Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine "spartenübergreifende" Betrachtungsweise fremd ist.
  • VGH Bayern, 19.08.1991 - 22 B 88.3570

    Gewerberecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Betriebszeit für eine …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322
    Wenn nämlich nichts dafür ersichtlich ist, dass die Betriebszeit - hier während der Nacht - im Baugenehmigungsverfahren für Bestandsanlagen erkennbar zur Prüfung gestellt wurde und sich aus der Baugenehmigung selbst die Garantie einer bestimmten Betriebszeit ergibt, dann schließt eine solche Baugenehmigung nicht die verbindliche Feststellung ein, dass die Nutzung ohne jede zeitliche Begrenzung (für die Nachtzeit) zulässig sei (vgl. BVerwG, B. v. 28.11.1991 -1 B 152.91 - BayVBl 1992, 634; BayVGH, U. v. 19.8.1991 - 22 B 88.3590 - BayVBl 1992, 632).
  • VGH Bayern, 16.12.2015 - 22 AS 15.40042

    Unterbliebene Ermittlung der Geräuschvorbelastung bei Genehmigung von …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322
    Rn. 44 2.2.2.4 Ein Mangel des die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachtens vom 17. März 2016 läge auch dann nicht vor, wenn es zutreffen sollte, dass in dem einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Genehmigung anderer Windkraftanlagen, betreffenden Gutachten, dessen Erstellung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 - juris) gefordert hat, Standortkoordinaten in einem anderen System angegeben worden sein sollten als im Gauß-Krüger-Format, das in dem die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachten vom 17. März 2016 verwendet wurde.
  • VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326

    Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit einer Windkraftanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322
    Der Antrag, gegen das Urteil vom 16. September 2015 die Berufung zuzulassen, ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.2326 anhängig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 8 A 2971/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von …

    Rn. 216 Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2016- 22 ZB 15.2322 -, juris Rn. 61, und vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris Rn. 48, Urteil vom 13. Oktober 2015 - 22 ZB 15.1186 -, juris Rn. 67 ff.
  • VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326

    Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit einer Windkraftanlage

    Rn. 10 Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az. 22 ZB 15.2322) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 ab.

    Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (…dort Rn. 41 bis 43) Bezug genommen.

    Die Berücksichtigung nur hypothetisch denkbarer Immissionsbelastungen ist nicht veranlasst, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (…dort Rn. 36 bis 40) näher ausgeführt hat.

    Sie hat weder im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, noch im vorliegenden Verfahren substantiiert ausgeführt, dass es auf dieses Beweisthema überhaupt ankommen könnte, dass die besonderen Voraussetzungen eines Abwehrrechts gegen die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen im Hinblick auf eine Summationswirkung (vgl. oben 1. g) vorliegen könnten (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - Rn. 61 und 62).

  • VGH Bayern, 25.02.2025 - 22 A 23.40005

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, geht das geltende Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine "spartenübergreifende" Betrachtungsweise fremd ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 61;… B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 47;… B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 67 ff.;… ebenso OVG RhPf, U.v. 13.12.2021 - 1 C 10147/21 - juris Rn. 88 f.;… OVG NW, U.v. 17.3.2022 - 7 D 303/20.AK - juris Rn. 96 ff. und aus der Literatur etwa Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 23 ["durch eine bestimmte Immissionsart"];… Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, § 5 BImSchG Rn. 57 ["durch die jeweilige Immissionsart"]).
  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40023

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen zwei Windenergieanlagen

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, geht das geltende Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine "spartenübergreifende" Betrachtungsweise fremd ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris 61;… B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 47;… B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 67 ff.;… aus der Literatur etwa Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3 Rn. 23 ["durch eine bestimmte Immissionsart"];… Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2023, § 5 BImSchG Rn. 57 ["durch die jeweilige Immissionsart"]).
  • VGH Bayern, 10.12.2015 - 22 CS 15.2247

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Windkraftanlage, Anlagenbegriff, …

    Über das Begehren der Antragstellerin, hiergegen die Berufung zuzulassen (Az. 22 ZB 15.2322), hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2020 - 8 A 3269/18
    Rn. 87 Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 -, juris Rn. 61, und vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris Rn. 48, Urteil vom 13. Oktober 2015 - 22 ZB 15.1186 -, juris Rn. 67 ff.
  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40022

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die …

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, geht das geltende Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine "spartenübergreifende" Betrachtungsweise fremd ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris 61;… B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 47;… B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 67 ff.;… aus der Literatur etwa Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3 Rn. 23 ["durch eine bestimmte Immissionsart"];… Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2023, § 5 BImSchG Rn. 57 ["durch die jeweilige Immissionsart"]).
  • VG Aachen, 05.09.2016 - 6 K 421/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und …

    Rn. 127 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 50; vgl. insoweit auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 -, juris Rn. 63.
  • VGH Bayern, 29.11.2016 - 22 CS 16.2101

    Erfolgloser Eilantrag der Standortgemeinde gegen Genehmigung für zwei …

    Rn. 50 Ebenfalls die von Rechts wegen höchstzulässigen Schallemissionen (nämlich diejenigen, die den am nächstgelegenen Immissionsort maßgeblichen Immissionsrichtwert voll ausschöpfen) wurden im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a insoweit angesetzt, als dort darüber zu befinden war, mit welchem flächenbezogenem Schallleistungspegel der Betrieb der Fa. H... in die Ermittlung der Vorbelastung Eingang zu finden hat; die vorbezeichneten Erwägungen gelten insofern entsprechend (vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Vorgehensweise auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 41).
  • VGH Bayern, 29.09.2022 - 22 ZB 20.2224

    Nachbarklage gegen Erweiterung einer Hähnchenmastanlage im Außenbereich

    Die bloße Behauptung bzw. pauschale Mutmaßung der Klägerin, es sei "davon auszugehen, dass mehrere Mistlagerplätze [bestünden]", weil der Beigeladene für seine eigenen Ställe Lagerkapazität benötige, setzt sich weder konkret mit den diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts (…UA S. 20, Rn. 33) auseinander noch wird damit ausreichend präzise vorgetragen, welche Mistlagerstätten angeblich nicht berücksichtigt seien (vgl. auch ergänzend zu den - nicht zu strengen - diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 37).
  • VG Regensburg, 12.01.2017 - RO 7 K 16.496

    Unbegründete Klage der Standortgemeinde gegen die immissionsrechtliche …

  • VGH Bayern, 30.10.2018 - 13a ZB 17.31034

    Asyl, Afghanistan: Berufungszulassungsantrag unbegründet, keine grundsätzlicher …

  • VG München, 14.09.2016 - M 9 K 15.4109

    Erfolglose Klage eines Dritten gegen Explorationsbohrung für Geothermieprojekt

  • VG München, 14.09.2016 - M 9 K 15.3987

    Erfolglose Klage eines Dritten gegen Explorationsbohrung für Geothermieprojekt

  • VG München, 14.09.2016 - M 9 K 15.4060

    Prüfung von Lärmimmissionen nach der TA Lärm bezüglich Explorationsbohrung für …

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