Rechtsprechung
| AG Köln, 15.07.2011 - 220 C 27/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Sichtschutzes, eines Bildes und anderer Gegenstände
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 541
Mieter muss Sichtschutzkonstruktion auf dem Balkon beseitigen und darf sie nicht wiedererrichten; Zulässigkeit einer Sichtschutzkonstruktion auf dem Balkon einer Mietwohnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mieter muss Sichtschutzkonstruktion auf dem Balkon beseitigen und darf sie nicht wiedererrichten; Zulässigkeit einer Sichtschutzkonstruktion auf dem Balkon einer Mietwohnung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sichtschutz auf dem Balkon bedarf Genehmigung des Vermieters!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Treppenhaus - keine Verschönerungen mit Bildern!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kunst im Treppenhaus
- rechtambild.de (Kurzinformation)
Ein Bild darf nicht im Treppenhaus hängen
- haufe.de (Kurzinformation)
Mieter darf keine Bilder im Treppenhaus aufhängen
- haufe.de (Kurzinformation)
Mieter darf keine Bilder im Treppenhaus aufhängen
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Sichtschutz, Sonnenschutz am Balkon - braucht Mieter Erlaubnis?
- presseportal.de (Kurzinformation)
Das Bild musste weg - Mieterin hatte ohne Erlaubnis das Treppenhaus dekoriert (BILD)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Eigenmächtig im Treppenhaus aufgehängtes Bild muss vom Mieter beseitigt werden - Genehmigungspflichtige Sondernutzung liegt vor
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Anspruch des Mieters auf Duldung von Balkonsichtschutz und Bild im Treppenhaus! (IMR 2012, 1008)
Papierfundstellen
- ZMR 2011, 886
Wird zitiert von ...
- AG Hamburg, 18.01.2017 - 49 C 15/17
Wohnraummietvertrag: Beseitigungsanspruch für ein Schuhregal im Treppenhaus
Die vertraglich eingeräumte anteilige Nutzung der allgemeinen Flächen darf insoweit andere Miete nicht vom Gebrauch ausschließen (vgl. AG Münster WuM 2008, 664; AG Köln ZMR 2011, 886).
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